Common use of Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen Clause in Contracts

Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen. Bei Schäden durch II Ziffer 1 a) - e) mitversicherte Personen gilt vereinbart: Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der VN wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer be- hält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Die Höchstersatzleistung des Versiche- rers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme auf 100.000 EUR je Schadenereignis begrenzt.

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Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen. Bei Schäden durch II Ziffer 1 a) - e) mitversicherte Personen gilt vereinbart: Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der VN wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer be- hält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Die Höchstersatzleistung des Versiche- rers Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme auf 100.000 EUR je Schadenereignis begrenztbe- grenzt.

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Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen. Bei Schäden durch II Ziffer 1 a) - e) den Versicherungsnehmer sowie durch die gem. A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 mitversicherte Personen gilt vereinbart: Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der VN Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer be- hält behält sich Rückgriffsansprüche Rückgriffansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Die Höchstersatzleistung des Versiche- rers Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme auf 100.000 50.000 EUR je Schadenereignis begrenzt.

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Samples: www.xxv24.de

Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen. Bei Schäden durch II Ziffer 1 a) - e) A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 mitversicherte Personen gilt vereinbart: Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit des Versicherungsnehmers oder von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der VN Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer be- hält behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Die Höchstersatzleistung des Versiche- rers Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme auf 100.000 200.000 EUR je Schadenereignis begrenzt.

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