Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt Musterklauseln

Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zu Teil II (Zu- satzbaustein 1) vereinbarten Versicherungssumme und des dort vereinbarten Selbstbehaltes. H 2105 07/2 014 e 12 von 12 Teil III – USV-Basis Zusatzbaustein 2
Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt. Soweit im Versicherungsschein nichts anderes benannt ist, beträgt die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung im Rahmen der gemäß Ziff. I 4.1.2 vereinbarten Versicherungssumme 0.000.000 €. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziff. III 5 versicherten Kosten 0.000 € selbst zu tragen. Der Ver- sicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Ver- pflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme ver- pflichtet. Falls besonders – siehe Versicherungsschein - vereinbart, gilt: (Hinweis: Die Mitversicherung gilt nur, soweit der USV-Zusatzbaustein 2 im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich als mitversichert deklariert ist.)
Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt. Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der gemäß Ziffer I 11 vereinbarten Versicherungssumme EUR 500.000. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer I 5 versicherten Kosten EUR 500 selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Ver- pflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. Falls besonders vereinbart, gilt:
Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Ziffer II (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Versiche- rungssumme und der dort vereinbarten Selbstbeteiligung.
Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Ziffer 6.14. (USV-Zusatzbaustein 1) vereinbarten Versicherungs- summe und dem dort vereinbarten Selbstbehalt. Die Höchstersatzleistung für Umweltschäden gemäß Zu- satzbaustein 2 beträgt im Rahmen der gemäß Ziffer 6.14.4.1 bestimmten Summe: Siehe Versicherungsschein. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung): siehe Eintrag im Versi- cherungsschein.
Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt. 4.1 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- sowie gem. Ziff. 1.2 mitversicherte Vermögens- schäden 1 Mio. Euro (bei Personenschäden für die einzelne Person jedoch nicht mehr als 50.000 Euro). Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt. Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung für die Umwelt- Plus-Deckung betragen im Rahmen der gemäß Abschnitt II. Ziffer 11 verein- barten Versicherungssumme 500.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß vor- stehend Abschnitt III. Ziffern 1 und 2 versicherten Kosten 10 %, mindestens 2.500 EUR, höchstens jedoch 25.000 EUR, selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung von privaten Risiken (BBR 60 E) 09/19
Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt. 9.1 Die betragen je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden (siehe Versicherungsschein oder Nachtrag).
Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt. Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung sind im Rahmen der gemäß Ziff. I 11 vereinbarten Versicherungssumme begrenzt (vgl. hierzu Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen). Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziff. I 5 versicherten Kosten eine Selbstbeteiligung (vgl. hierzu Aufstellung der Selbstbeteiligungen) zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prü- fung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inan- spruchnahme verpflichtet. Falls besonders vereinbart (vgl. hierzu Aufstellung der Besonderen Vereinbarun- gen), gilt:
Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Ziff. II (Zusatzbaustein 1) ver- einbarten Versicherungssumme (vgl. hierzu Aufstellung der Höchstersatzleis- tungssummen). Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziff. I 5 versicherten Kosten eine Selbstbeteiligung (vgl. hierzu Aufstellung der Selbstbeteiligungen) zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prü- fung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inan- spruchnahme verpflichtet. VALORIMA® Besondere Bedingungen 2012 der Mannheimer Versicherung AG für die Privat- und Hundehalter-Haftpflichtversicherung VALORIMA® BB-Haftpflicht Privat '12 (Stand: 01.07.2012) VA_041_0712 Falls in der Aufstellung zum Versicherungsschein/Nachtrag genannt, besteht für den Versicherungsnehmer (bei mehreren Versicherungsnehmern oder einer juristischen Person: auf die in der Police namentlich genannten Personen) während der Dauer einer Betriebs-Haftpflichtversicherung, längstens bis zur Beendigung des jeweiligen Mitarbeiterverhältnisses (im Falle des Todes - abweichend von Abschnitt A Ziff. 5.17 der nachstehenden Besonderen Bedingungen - längstens bis zum Ablauf des Versiche- rungsjahres), als jeweils rechtlich selbständiger Vertrag eine Privat- bzw. Hundehalter- Haftpflichtversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich - im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen der Mannheimer Versicherung AG für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachste- henden Besonderen Bedingungen - auf die gesetzliche Haftpflicht aus den im Versi- cherungsvertrag bezeichneten Risiken.