SEG-ZULAGEN. 1 Anspruchsberechtigung § 2 Definition (1) Schmutzzulage: Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein übli- xxxx Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Ver- schmutzung von Körper und Bekleidung des Ange- stellten zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage. (2) Erschwerniszulage: Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein übli- xxxx Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Er- schwernis mit sich bringen, gebührt eine Erschwernis- zulage. (3) Gefahrenzulage: Für Arbeiten, die infolge schädlicher Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge ei- ner Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Angestellten mit sich bringen, gebührt eine Gefahrenzulage. – 81 – ZKV SEG-Zulagen § 3 Höhe der Zulagen (1) Für die Feststellung der allgemein üblichen Ar- beitsbedingungen (im Sinne des § 2) sind die allge- mein üblichen Arbeitsbedingungen der Arbeiter he- ranzuziehen. Die Zulagen gebühren nur für arbeitsbe- dingte Belastungen und werden, soweit die übrigen Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages einen Zulagenanspruch begründen, nur für jene Arbeitszei- ten bezahlt, in denen die entsprechenden Arbeiten geleistet werden. (2) Die Zulagen gebühren überdies nur, wenn die Ar- beit unter Belastung im Sinne des § 2 am Arbeitstag länger als zwei Stunden andauert. (3) Soweit aufgrund der vorangegangenen Bestim- mungen ein Anspruch auf eine Zulage besteht, ge- bührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzula- ge in der Mindesthöhe, wie sie kollektivvertraglich für die Arbeiter vorgesehen ist. (4) Die Höhe der Zulage richtet sich nach der bei glei- cher Belastung im Betrieb geltenden Arbeiterrege- lung, sofern diese die Mindesthöhe nach Abs 3 er- reicht. Ist der Grad der Belastung des Angestellten ge- ringer als die des Arbeiters unter der gleichen Belas- tungsart, entsteht nur ein entsprechend verringerter bzw wenn die Verringerung des Belastungsgrades ei- nen Zulagenwert ergibt, der unter der kollektivver- traglichen Mindesthöhe läge, überhaupt kein An- spruch. (5) Ist die Zulage für die Arbeiter nicht in festen Beträ- gen erstellt (sondern zum Beispiel in Prozenten vom Lohn), haben die Angestellten einen Anspruch in der Höhe der in feste Beträge (Euro und Cent) umgerech- neten Arbeiterregelung, wobei die vorstehenden Be- stimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Diese Um- rechnung ist so vorzunehmen, dass die durchschnittli- che Zulagenhöhe der unter der gleichen Belastung arbeitenden Arbeitergruppe für jede Belastungsart festgestellt wird. Der so ermittelte Durchschnitt bildet die Zulage für die Angestellten, die unter der gleichen Belastung arbeiten. (6) Über den Personenkreis der Anspruchsberechtig- ten, über die Zeitdauer und den Grad der Belastung sowie über die Art der Umrechnung im Sinne des Abs 5 können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen wer- den. (1) Die Abgeltung der Belastung im Sinne des § 2 kann in Form einer Pauschalierung vorgenommen werden. Bei dieser Pauschalierung ist von den regelmäßigen oder in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden Arbeitsbelastungen auszugehen. Zur erstmaligen Feststellung des Pauschales ist eine Belastungsbeur- teilung vorzunehmen, für die hilfsweise die durch- schnittliche Belastung bzw der durchschnittliche Zula- genverdienst des letzten Jahres vor Festsetzung des Pauschales heranzuziehen ist. Bei wesentlichen und dauernden Änderungen der Belastung während die- ses Zeitraumes, etwa aufgrund einer neuen Verwen- dung, ist der Zeitraum ab dieser Veränderung zu be- rücksichtigen. (2) Das Pauschale ist neu zu errechnen, wenn sich die regelmäßige Belastung ändert, es sei denn, bei Be- rechnung des Pauschales wurde von vornherein auf die am betreffenden Arbeitsplatz bestehenden unter- schiedlichen Belastungen Bedacht genommen. Fällt die Belastung nicht nur vorübergehend weg, entfällt das Pauschale. (3) Innerbetrieblich können für die Durchrechnung andere Durchrechnungszeiträume, etwa drei Kalen- dermonate vereinbart werden. (1) Die §§ 1 bis 4 kommen nicht zur Anwendung, wenn im Betrieb für die Angestellten ein Arbeitsplatzbewer- tungssystem besteht, in dem die Belastungen im Sinne des § 2 bereits abgegolten sind. (2) Besteht nur bei den Arbeitern ein Arbeitsplatzbe- wertungssystem, in dem die Belastung für SEG berück- sichtigt ist, kann durch Betriebsvereinbarung die Übertragung der aufgrund des Bewertungssystems ermittelten Geldsätze für SEG auf die Angestellten ver- einbart werden. Liegt keine derartige Betriebsverein- barung vor, ist die Zulagenhöhe der Angestellten im Sinne dieses Zusatzkollektivvertrages zu ermitteln.
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SEG-ZULAGEN. 1 Anspruchsberechtigung § 2 Definition
(1) Schmutzzulage: Für ArbeitenArbeitnehmerInnen, die nicht dem AngG unterliegen, gebühren die im Vergleich zu Anhang 4 angeführten Zulagen auf Basis eines Fixstundenlohnes der Beschäftigungs- gruppe E „nach 6 Jahren“ gemäß Tabelle § 10 („KV neu neu“) jeweils für die Zeit, in der die entsprechen- den allgemein übli- xxxx Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Ver- schmutzung von Körper Arbeiten ausgeführt werden. Ausgenommen davon sind ArbeitnehmerInnen, die nicht dem AngG unterliegen und Bekleidung des Ange- stellten zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage.
(2) Erschwerniszulage: Für Arbeiten, die vor dem 1. Juli 2007 ein Arbeitsverhältnis begründet haben. Diesen gebühren die im Vergleich zu den allgemein übli- xxxx Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Er- schwernis mit sich bringen, gebührt eine Erschwernis- zulage.
(3) Gefahrenzulage: Für Arbeiten, Anhang 4 angeführten Zulagen auf Basis der Grundvergütung jeweils für die infolge schädlicher Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge ei- ner Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Angestellten mit sich bringen, gebührt eine Gefahrenzulage. – 81 – ZKV SEG-Zulagen § 3 Höhe der Zulagen
(1) Für die Feststellung der allgemein üblichen Ar- beitsbedingungen (im Sinne des § 2) sind die allge- mein üblichen Arbeitsbedingungen der Arbeiter he- ranzuziehen. Die Zulagen gebühren nur für arbeitsbe- dingte Belastungen und werden, soweit die übrigen Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages einen Zulagenanspruch begründen, nur für jene Arbeitszei- ten bezahltZeit, in denen der die entsprechenden Arbeiten geleistet ausgeführt werden.
. Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung: Für alle auf Stunden bezogenen prozentabhängigen Zulagen sowie Grundvergütungen ist bei einer nor- malen Arbeitszeit von 38 Wochenstunden 1/165 des Monatslohns (2Ist-Lohn) Die Zulagen gebühren überdies nurheranzuziehen. Für den voll- und teilkontinuierlichen (iS § 5 Pkt 1.3) Schichtdienst beträgt zufolge der durchschnittlichen 36-Stunden-Woche der Faktor 1/156. Bei einer von der 38 bzw 36 Stunden-Woche abweichenden Nor- malarbeitszeit ist anstelle des Faktors 165 bzw 156 die entsprechende Zahl wie folgt zu ermitteln: Wöchentliche Normalarbeitszeit multipliziert mit der Anzahl der Wochen pro Jahr (52), wenn dividiert durch die Ar- beit unter Belastung im Sinne des § 2 am Arbeitstag länger als zwei Stunden andauert.
Anzahl der Monate (3) Soweit aufgrund 12). Zwischen ArbeitgeberInnen und Betriebsrat kann an- stelle der vorangegangenen Bestim- mungen ein Anspruch auf stundenweisen Einzelabrechnung eine Zulage besteht, ge- bührt eine Pau- schalierung oder sonstige Abgeltung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzula- ge in der Mindesthöhe, wie sie kollektivvertraglich für die Arbeiter vorgesehen ist.
(4) Die Höhe der Zulage richtet sich nach der bei glei- cher Belastung Gefahrenzulagen vereinbart wer- den. Wenn im Betrieb geltenden Arbeiterrege- lung, sofern diese Rahmen der täglichen Arbeitszeit die Mindesthöhe nach Abs 3 er- reicht. Ist Dauer der Grad der Belastung des Angestellten ge- ringer als die des Arbeiters unter der gleichen Belas- tungsart, entsteht nur ein entsprechend verringerter bzw wenn die Verringerung des Belastungsgrades ei- nen Zulagenwert ergibt, der unter der kollektivver- traglichen Mindesthöhe läge, überhaupt kein An- spruch.
(5) Ist die Zulage für die Arbeiter nicht in festen Beträ- gen erstellt (sondern zum Beispiel in Prozenten vom Lohn), haben die Angestellten einen Anspruch in der Höhe der in feste Beträge (Euro und Cent) umgerech- neten Arbeiterregelung, wobei die vorstehenden Be- stimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Diese Um- rechnung ist so vorzunehmen, dass die durchschnittli- che Zulagenhöhe der unter der gleichen Belastung arbeitenden Arbeitergruppe für jede Belastungsart festgestellt wird. Der so ermittelte Durchschnitt bildet die Zulage für die Angestellten, die unter der gleichen Belastung arbeiten.
(6) Über den Personenkreis der Anspruchsberechtig- ten, über die Zeitdauer und den Grad der Belastung sowie über die Art der Umrechnung im Sinne des Abs 5 können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen wer- den.
(1) Die Abgeltung der Belastung im Sinne des § 2 kann in Form einer Pauschalierung vorgenommen werden. Bei dieser Pauschalierung ist von den regelmäßigen oder in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden Arbeitsbelastungen auszugehen. Zur erstmaligen Feststellung des Pauschales ist eine Belastungsbeur- teilung vorzunehmenArbeit, für die hilfsweise die durch- schnittliche Belastung bzw eine Schmutz- oder Er- schwerniszulage gebührt, den Zeitraum von einer hal- ben Stunde nicht überschreitet, dann wird für diese Zeit keine Zulage gewährt. Abgeltungs-/Pauschalierungsregelungen: Bereits bestehende Pauschalierungen und Abgel- tungsvereinbarungen bleiben vollinhaltlich aufrecht und werden von der durchschnittliche Zula- genverdienst des letzten Jahres vor Festsetzung des Pauschales heranzuziehen ist. Bei wesentlichen und dauernden Änderungen der Belastung während die- ses Zeitraumesgegenständlichen Regelung nicht berührt, etwa aufgrund einer sodass damit keine neuen Verwen- dung, ist der Zeitraum ab dieser Veränderung zu be- rücksichtigen.
(2) Das Pauschale ist neu zu errechnen, wenn sich die regelmäßige Belastung ändert, es sei denn, bei Be- rechnung des Pauschales wurde von vornherein Ansprüche auf die am betreffenden Arbeitsplatz bestehenden unter- schiedlichen Belastungen Bedacht genommenoben vereinbarten SEG Zulagen gemäß Anhang 4 entstehen. Fällt die Belastung nicht nur vorübergehend weg, entfällt das Pauschale.
(3) Innerbetrieblich Zusammentreffen mehrerer SEG Zulagen: Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen können für die Durchrechnung andere Durchrechnungszeiträume, etwa drei Kalen- dermonate vereinbart werden.
(1) Die §§ 1 bis 4 kommen nicht zur Anwendung, wenn im Betrieb für die Angestellten ein Arbeitsplatzbewer- tungssystem besteht, in dem die Belastungen im Sinne des § 2 bereits abgegolten sind.
(2) Besteht nur bei den Arbeitern ein Arbeitsplatzbe- wertungssystem, in dem die Belastung für SEG berück- sichtigt ist, kann durch Betriebsvereinbarung die Übertragung der aufgrund des Bewertungssystems ermittelten Geldsätze für SEG auf die Angestellten ver- einbart ma- ximal zwei Zulagen gleichzeitig gewährt werden. Liegt keine derartige Betriebsverein- barung vorZu- sätzlich kann noch die Kältezulage oder die Hitzezula- ge oder die Schlechtwetterzulage zur Verrechnung kommen. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, ist die Zulagenhöhe bis zum 30. Juni 2007 begonnen haben. Für diese gelten hin- sichtlich der Angestellten im Sinne dieses Zusatzkollektivvertrages Kumulierungsmöglichkeiten die zu ermittelndie- sem Stichtag bestehenden Regelungen auf betriebli- cher Ebene weiter.
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SEG-ZULAGEN. 1 Anspruchsberechtigung § 2 Definition
(1) Schmutzzulage: Für ArbeitenArbeitnehmerInnen, die nicht dem AngG unterliegen, gebühren die im Vergleich zu Anhang 4 angeführten Zulagen auf Basis eines Fixstundenlohnes der Beschäftigungs- gruppe E „nach 6 Jahren“ gemäß Tabelle § 10 („KV neu neu“) jeweils für die Zeit, in der die entsprechen- den allgemein übli- xxxx Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Ver- schmutzung von Körper Arbeiten ausgeführt werden. Ausgenommen davon sind ArbeitnehmerInnen, die nicht dem AngG unterliegen und Bekleidung des Ange- stellten zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage.
(2) Erschwerniszulage: Für Arbeiten, die vor dem 1. Juli 2007 ein Arbeitsverhältnis begründet haben. Diesen gebühren die im Vergleich zu den allgemein übli- xxxx Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Er- schwernis mit sich bringen, gebührt eine Erschwernis- zulage.
(3) Gefahrenzulage: Für Arbeiten, Anhang 4 angeführten Zulagen auf Basis der Grundvergütung jeweils für die infolge schädlicher Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge ei- ner Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Angestellten mit sich bringen, gebührt eine Gefahrenzulage. – 81 – ZKV SEG-Zulagen § 3 Höhe der Zulagen
(1) Für die Feststellung der allgemein üblichen Ar- beitsbedingungen (im Sinne des § 2) sind die allge- mein üblichen Arbeitsbedingungen der Arbeiter he- ranzuziehen. Die Zulagen gebühren nur für arbeitsbe- dingte Belastungen und werden, soweit die übrigen Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages einen Zulagenanspruch begründen, nur für jene Arbeitszei- ten bezahltZeit, in denen der die entsprechenden Arbeiten geleistet ausgeführt werden.
. Berechnungsgrundlage für die Grundvergü- tung: Für alle auf Stunden bezogenen prozentabhängigen Zulagen sowie Grundvergütungen ist bei einer norma- len Arbeitszeit von 38 Wochenstunden 1/165 des Mo- natslohns (2Ist-Lohn) Die Zulagen gebühren überdies nurheranzuziehen. Für den voll- und teilkontinuierlichen (iS § 5 Pkt 1.3) Schichtdienst beträgt zufolge der durchschnittlichen 36-Stunden-Woche der Faktor 1/156. Bei einer von der 38 bzw 36 Stunden-Woche abweichenden Nor- malarbeitszeit ist anstelle des Faktors 165 bzw 156 die entsprechende Zahl wie folgt zu ermitteln: Wöchentliche Normalarbeitszeit multipliziert mit der Anzahl der Wochen pro Jahr (52), wenn dividiert durch die Ar- beit unter Belastung im Sinne des § 2 am Arbeitstag länger als zwei Stunden andauert.
Anzahl der Monate (3) Soweit aufgrund 12). Zwischen ArbeitgeberInnen und Betriebsrat kann an- stelle der vorangegangenen Bestim- mungen ein Anspruch auf stundenweisen Einzelabrechnung eine Zulage besteht, ge- bührt eine Pau- schalierung oder sonstige Abgeltung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzula- ge in der Mindesthöhe, wie sie kollektivvertraglich für die Arbeiter vorgesehen ist.
(4) Die Höhe der Zulage richtet sich nach der bei glei- cher Belastung Gefahrenzulagen vereinbart wer- den. Wenn im Betrieb geltenden Arbeiterrege- lung, sofern diese Rahmen der täglichen Arbeitszeit die Mindesthöhe nach Abs 3 er- reicht. Ist Dauer der Grad der Belastung des Angestellten ge- ringer als die des Arbeiters unter der gleichen Belas- tungsart, entsteht nur ein entsprechend verringerter bzw wenn die Verringerung des Belastungsgrades ei- nen Zulagenwert ergibt, der unter der kollektivver- traglichen Mindesthöhe läge, überhaupt kein An- spruch.
(5) Ist die Zulage für die Arbeiter nicht in festen Beträ- gen erstellt (sondern zum Beispiel in Prozenten vom Lohn), haben die Angestellten einen Anspruch in der Höhe der in feste Beträge (Euro und Cent) umgerech- neten Arbeiterregelung, wobei die vorstehenden Be- stimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Diese Um- rechnung ist so vorzunehmen, dass die durchschnittli- che Zulagenhöhe der unter der gleichen Belastung arbeitenden Arbeitergruppe für jede Belastungsart festgestellt wird. Der so ermittelte Durchschnitt bildet die Zulage für die Angestellten, die unter der gleichen Belastung arbeiten.
(6) Über den Personenkreis der Anspruchsberechtig- ten, über die Zeitdauer und den Grad der Belastung sowie über die Art der Umrechnung im Sinne des Abs 5 können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen wer- den.
(1) Die Abgeltung der Belastung im Sinne des § 2 kann in Form einer Pauschalierung vorgenommen werden. Bei dieser Pauschalierung ist von den regelmäßigen oder in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden Arbeitsbelastungen auszugehen. Zur erstmaligen Feststellung des Pauschales ist eine Belastungsbeur- teilung vorzunehmenArbeit, für die hilfsweise die durch- schnittliche Belastung bzw eine Schmutz- oder Er- schwerniszulage gebührt, den Zeitraum von einer hal- ben Stunde nicht überschreitet, dann wird für diese Zeit keine Zulage gewährt. Abgeltungs-/Pauschalierungsregelungen: Bereits bestehende Pauschalierungen und Abgel- tungsvereinbarungen bleiben vollinhaltlich aufrecht und werden von der durchschnittliche Zula- genverdienst des letzten Jahres vor Festsetzung des Pauschales heranzuziehen ist. Bei wesentlichen und dauernden Änderungen der Belastung während die- ses Zeitraumesgegenständlichen Regelung nicht berührt, etwa aufgrund einer sodass damit keine neuen Verwen- dung, ist der Zeitraum ab dieser Veränderung zu be- rücksichtigen.
(2) Das Pauschale ist neu zu errechnen, wenn sich die regelmäßige Belastung ändert, es sei denn, bei Be- rechnung des Pauschales wurde von vornherein Ansprüche auf die am betreffenden Arbeitsplatz bestehenden unter- schiedlichen Belastungen Bedacht genommenoben vereinbarten SEG Zulagen gemäß Anhang 4 ent- stehen. Fällt die Belastung nicht nur vorübergehend weg, entfällt das Pauschale.
(3) Innerbetrieblich Zusammentreffen mehrerer SEG Zulagen: Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen können für die Durchrechnung andere Durchrechnungszeiträume, etwa drei Kalen- dermonate vereinbart werden.
(1) Die §§ 1 bis 4 kommen nicht zur Anwendung, wenn im Betrieb für die Angestellten ein Arbeitsplatzbewer- tungssystem besteht, in dem die Belastungen im Sinne des § 2 bereits abgegolten sind.
(2) Besteht nur bei den Arbeitern ein Arbeitsplatzbe- wertungssystem, in dem die Belastung für SEG berück- sichtigt ist, kann durch Betriebsvereinbarung die Übertragung der aufgrund des Bewertungssystems ermittelten Geldsätze für SEG auf die Angestellten ver- einbart ma- ximal zwei Zulagen gleichzeitig gewährt werden. Liegt keine derartige Betriebsverein- barung vorZu- sätzlich kann noch die Kältezulage oder die Hitzezula- ge oder die Schlechtwetterzulage zur Verrechnung kommen. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, ist die Zulagenhöhe bis zum 30. Juni 2007 begonnen haben. Für diese gelten hin- sichtlich der Angestellten im Sinne dieses Zusatzkollektivvertrages Kumulierungsmöglichkeiten die zu ermittelndie- sem Stichtag bestehenden Regelungen auf betriebli- cher Ebene weiter.
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SEG-ZULAGEN. 1 Anspruchsberechtigung § 2 Definition
(1) Schmutzzulage: Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein übli- xxxx Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Ver- schmutzung von Körper und Bekleidung des Ange- stellten zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage.
(2) Erschwerniszulage: Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein übli- xxxx Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Er- schwernis mit sich bringen, gebührt eine Erschwernis- zulage.
(3) Gefahrenzulage: Für Arbeiten, die infolge schädlicher Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge ei- ner Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Angestellten mit sich bringen, gebührt eine Gefahrenzulage. – 81 87 – ZKV SEG-Zulagen § 3 Höhe der Zulagen
(1) Für die Feststellung der allgemein üblichen Ar- beitsbedingungen (im Sinne des § 2) sind die allge- mein üblichen Arbeitsbedingungen der Arbeiter he- ranzuziehen. Die Zulagen gebühren nur für arbeitsbe- dingte Belastungen und werden, soweit die übrigen Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages einen Zulagenanspruch begründen, nur für jene Arbeitszei- ten bezahlt, in denen die entsprechenden Arbeiten geleistet werden.
(2) Die Zulagen gebühren überdies nur, wenn die Ar- beit unter Belastung im Sinne des § 2 am Arbeitstag länger als zwei Stunden andauert.
(3) Soweit aufgrund der vorangegangenen Bestim- mungen ein Anspruch auf eine Zulage besteht, ge- bührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzula- ge in der Mindesthöhe, wie sie kollektivvertraglich für die Arbeiter vorgesehen ist.
(4) Die Höhe der Zulage richtet sich nach der bei glei- cher Belastung im Betrieb geltenden Arbeiterrege- lung, sofern diese die Mindesthöhe nach Abs 3 er- reicht. Ist der Grad der Belastung des Angestellten ge- ringer als die des Arbeiters unter der gleichen Belas- tungsart, entsteht nur ein entsprechend verringerter bzw wenn die Verringerung des Belastungsgrades ei- nen Zulagenwert ergibt, der unter der kollektivver- traglichen Mindesthöhe läge, überhaupt kein An- spruch.
(5) Ist die Zulage für die Arbeiter nicht in festen Beträ- gen erstellt (sondern zum Beispiel in Prozenten vom Lohn), haben die Angestellten einen Anspruch in der Höhe der in feste Beträge (Euro und Cent) umgerech- neten Arbeiterregelung, wobei die vorstehenden Be- stimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Diese Um- rechnung ist so vorzunehmen, dass die durchschnittli- che Zulagenhöhe der unter der gleichen Belastung arbeitenden Arbeitergruppe für jede Belastungsart festgestellt wird. Der so ermittelte Durchschnitt bildet die Zulage für die Angestellten, die unter der gleichen Belastung arbeiten.
(6) Über den Personenkreis der Anspruchsberechtig- ten, über die Zeitdauer und den Grad der Belastung sowie über die Art der Umrechnung im Sinne des Abs 5 können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen wer- den.
(1) Die Abgeltung der Belastung im Sinne des § 2 kann in Form einer Pauschalierung vorgenommen werden. Bei dieser Pauschalierung ist von den regelmäßigen oder in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden Arbeitsbelastungen auszugehen. Zur erstmaligen Feststellung des Pauschales ist eine Belastungsbeur- teilung vorzunehmen, für die hilfsweise die durch- schnittliche Belastung bzw der durchschnittliche Zula- genverdienst des letzten Jahres vor Festsetzung des Pauschales heranzuziehen ist. Bei wesentlichen und dauernden Änderungen der Belastung während die- ses Zeitraumes, etwa aufgrund einer neuen Verwen- dung, ist der Zeitraum ab dieser Veränderung zu be- rücksichtigen.
(2) Das Pauschale ist neu zu errechnen, wenn sich die regelmäßige Belastung ändert, es sei denn, bei Be- rechnung des Pauschales wurde von vornherein auf die am betreffenden Arbeitsplatz bestehenden unter- schiedlichen Belastungen Bedacht genommen. Fällt die Belastung nicht nur vorübergehend weg, entfällt das Pauschale.
(3) Innerbetrieblich können für die Durchrechnung andere Durchrechnungszeiträume, etwa drei Kalen- dermonate vereinbart werden.
(1) Die §§ 1 bis 4 kommen nicht zur Anwendung, wenn im Betrieb für die Angestellten ein Arbeitsplatzbewer- tungssystem besteht, in dem die Belastungen im Sinne des § 2 bereits abgegolten sind.
(2) Besteht nur bei den Arbeitern ein Arbeitsplatzbe- wertungssystem, in dem die Belastung für SEG berück- sichtigt ist, kann durch Betriebsvereinbarung die Übertragung der aufgrund des Bewertungssystems ermittelten Geldsätze für SEG auf die Angestellten ver- einbart werden. Liegt keine derartige Betriebsverein- barung vor, ist die Zulagenhöhe der Angestellten im Sinne dieses Zusatzkollektivvertrages zu ermitteln.
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