Schichtarbeit Musterklauseln
Schichtarbeit. Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat von einer Schichtart in eine andere (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.
Schichtarbeit. Der Kollektivvertrag regelt die Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit, die eine Betriebsvereinbarung voraus- setzt. Grundsätzlich ist die Normalarbeitszeit so einzu- teilen, dass die gesetzlich gewährte Mindestruhezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Ar- beitszeit innerhalb eines Schichtturnusses nicht über- schritten wird. Es ist jedoch auch bei der Schichtarbeit eine Abkop- pelung der individuellen Arbeitszeit vom Schichtplan bzw von der Betriebslaufzeit möglich. So kann die Nor- malarbeitszeit im Schichtturnus auf 40 Stunden aus- gedehnt werden. In diesem Fall ist jedoch die Über- schreitung, also im Regelfall die Differenz von 38,5 auf 40 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wo- chen auszugleichen. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wo- chen bedarf der Betriebsvereinbarung und der Zu- stimmung der Kollektivvertragspartner. Ist ein Freizeitausgleich im Schichtplan eingebaut, be- darf es keiner besonderen Regelung, weil dann der Schichtturnus entsprechend verlängert wird. Auch bei der Schicht ist, wenn das die Betriebsvereinbarung vorsieht, eine Regelung möglich, dass der Freizeitaus- gleich vom Schichtplan abgekoppelt durch ein Ein- vernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt. Diese so genannten Freischichten können da- her individuell vereinbart werden. Kommt ein Einver- nehmen nicht zustande, folgt der Zeitausgleich nach Ankündigung durch den Arbeitnehmer unmittelbar vor Ende des Durchrechnungszeitraumes. Der Ausgleichszeitraum beginnt mit Beendigung des Schichtturnusses, in dem die Ausdehnung der Normal- arbeitszeit auf 40 Stunden erfolgt ist. In der Praxis wird es zweckmäßig sein, einen Durchrechnungszeitraum zu vereinbaren, der über mehrere Schichtturnusse läuft, sodass der Beginn des Durchrechnungszeitrau- mes mit einem Schichtturnus zusammenfällt. Weiters ist noch vereinbart, dass durch die Gewäh- rung der Freischichten die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz nicht berührt wer- den. Die Vertragspartner wollten damit klarstellen, dass in Grenzfällen durch die Vereinbarung von Frei- schichten während der Nacht die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz nicht verloren gehen. Der Kollektivvertrag ermöglicht auch die Unterschrei- tung der Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden im Schichtturnus. Auf diese Weise entstehen Zusatz- schichten, die in dem Durchrechnungszeitraum (26 bzw 52 Wochen) nachzuarbeiten sind. Zu § 4b Mehrarbeit Durch den neuen Kollektivvertrag wurde neben der Norma...
Schichtarbeit. 1 Bei Anordnung eines regelmässigen 2-Schichtsystems beträgt die Schichtpauschale pro Mitarbeiter und Monat je Schicht mindestens 10% des Grundlohnes.
2 Bei Anordnung eines regelmässigen 3-Schichtsystems beträgt die Schichtpauschale pro Mitarbeiter und Monat je Schicht mindestens 15% des Grundlohns.
3 Auf den Grundlohn und die Schichtpauschale ist der 13. Monatslohn zu bezahlen. Die Schichtpauschale ist auch während den Ferien und Feiertagen geschuldet.
4 Bei Anordnung eines 3-Schichtsystems sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zusätzlich einzuhalten (insbesondere Zeitzuschlag für die Nachtarbeitsschicht).
5 Jede Einführung oder Änderung von Schichtbetriebssystemen ist der ZPK vor Einführung/Abänderung des Schichtbetriebs anzuzeigen. Schichtbetrieb im Sinne von Art. 34 Abs. 1 ArGV 1 ist gegeben, wenn „zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmenden nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen“. Die Schichtpauschale muss zwingend in Geld ausbezahlt werden. Es gibt keine Wahlmöglichkeit „Zeit anstelle von Geld“. Die Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer oder eine Zeitgutschrift ist nicht möglich. - Von einem regelmässigen 2-Schichtbetrieb wird ausgegangen, wenn 7 Tage und mehr im Monat Schicht gearbeitet wird. - Von einem regelmässigen 3-Schichtbetrieb wird ausgegangen, wenn 5 Nächte und mehr im Monat Schicht gearbeitet wird. Beim regelmässigen Schichtbetrieb muss der Arbeitgeber die Geldzuschläge gemäss Art. 9 GAV bezahlen (10% bei 2-Schicht-Betrieb, 15% bei 3-Schicht-Betrieb). Diese Zuschläge sind in jeder Schicht zu bezahlen, unabhängig ob Früh-, Spät- oder (im Falle von 3 Schichten) Nachtschicht. Zudem haben alle im Schichtbetrieb arbeitenden Arbeitnehmenden Anspruch auf die Schichtzulagen. Die Zuschläge gemäss Art. 14 GAV (25% für Abendarbeit (bei 2-Schichtbetrieb) und 100% für Nachtarbeit (bei 3-Schichtbetrieb)) sind bei regelmässiger Schichtarbeit nicht mehr geschuldet. Ein 2-Schichtbetrieb von 6 bis 23 Uhr oder von 5 bis 22 Uhr ist möglich. Die Zuschläge nach Art. 14 GAV sind nicht geschuldet; dies wird mit der Schichtzulage nach Art. 9 GAV abgegolten. Bei Nachtarbeit ist von regelmässigem 3-Schicht-Betrieb auszugehen. In diesem Fall ist der Zeitzuschlag von 10% nach Art. 17b ArG geschuldet. Dieser Zeitzuschlag von 10% ist zusätzlich zum Lohnzuschlag von 15% gemäss Art. 9 Abs. 2 GAV zu gewähren. Bewilligungspflicht für Schichtarbeit (Art. ▇▇ - ▇▇ ▇▇▇▇▇): Die Sozialpartner sind ni...
Schichtarbeit. Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeits- einteilung ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein Schichtplan zu erstellen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann Schichtarbeit mit den Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern nur schriftlich und mit Zustimmung der Kollektivvertragsparteien eingeführt werden. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass im Durchschnitt eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden in- nerhalb eines Schichtturnusses nicht überschritten wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stunden, bei einer 4-Tage-Woche 10 Stunden sowie in den Fäl- len des § 4a Abs 3 ▇▇▇ ▇▇ Stunden nicht überschreiten. Durch Betriebsvereinbarung können innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr Schichtturnusse mit einer durchschnittlichen wöchent- lichen Normalarbeitszeit von bis zu 40 Stunden vorge- sehen werden. Die Überschreitungen der wöchentli- chen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden sind durch Freischichten bzw eine Verkürzung einzelner Schich- ten auszugleichen. Ansprüche aus dem Nachtschwe- rarbeitsgesetz werden durch Freischichten nicht be- rührt. In Betrieben ohne Betriebsrat kann diese Durch- rechnung mit den Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitneh- mern schriftlich vereinbart werden. Dabei ist ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 3 Monaten zuläs- sig. Dieser kann auf bis zu ein Jahr ausgedehnt wer- den, wenn der Zeitausgleich ausschließlich unmittel- bar vor oder nach einem Urlaub, Feiertag oder sons- tigen bezahlten freien Tag verbraucht wird. Für Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer in vollkonti- nuierlichen Betrieben kann die wöchentliche Normal- arbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden, wenn am Wochenende eine oder 2 Schichten von 10 bis 12 Stunden Dauer im Schicht- plan vorgesehen sind und mindestens 3 von 5 Wochen- enden vollkommen arbeitsfrei sind.
Schichtarbeit. Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Nr. 1 1Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. 2Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. 3Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.
Nr. 2 Beschäftigte, die zwar einer Schicht angehören, jedoch nicht am Schichtwechsel beteiligt sind, sind nicht Schichtbeschäftigte im Sinne dieser Begriffsbestimmung.
Schichtarbeit. Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen ▇▇▇▇▇▇▇▇ erfordern (vollkontinuierliche Betriebe beziehungsweise Betriebsabteilungen), sowie bei sonstigen mehr- schichtigen Betrieben beziehungsweise Betriebsabteilungen ist aufgrund einer Betriebs- vereinbarung ein Schichtplan zu erstellen. Dies ist so vorzunehmen, dass vorhersehbare Arbeits- verhinderungen durch entsprechende Gestaltung und Erstellung der Schichtpläne (ohne Überstunden) berücksichtigt und auch die vom überwiegenden Teil der Experten vertretenen medizinischen Aspekte beachtet werden.
Schichtarbeit. Bei Dreischichtbetrieb ist für jede Schicht eine Pause von einer halben Stunde während der Arbeitszeit einzulegen, die als Arbeitszeit gilt.
Schichtarbeit. Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitseinteilung ist aufgrund einer Betriebs- vereinbarung ein Schichtplan zu erstellen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann Schichtarbeit mit den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern nur schriftlich und mit Zustimmung der Kol- lektivvertragsparteien eingeführt werden. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass im Durch- schnitt eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden innerhalb eines Schicht- turnusses nicht überschritten wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stunden, bei einer 4-Tage-Woche 10 Stunden sowie in den Fällen des § 4a Abs. 3 AZ▇ ▇▇ ▇tunden nicht überschreiten. Sonntags- und Dekadenarbeit
Schichtarbeit. Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitsweise ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die gesetzlich gewährleistete Mindestruhezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnus nicht überschritten wird. Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb des Schichtturnus ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Schichtturnus 40 Stunden nicht überschreitet. Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit sind innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen. Der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen erstreckt werden. Die Festlegung des Freizeitausgleiches hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einvernehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes. Die Ansprüche nach dem NSchG (Nachtschwerarbeitsgesetz) werden durch die Gewährung von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes
Schichtarbeit. 1 Sofern aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht anders zu regeln, ist Schichtarbeit zulässig. Die Bestimmungen des LMV bzw. des Arbeitsgesetzes3 sind einzuhalten.
2 Die durch die Unternehmungen festgelegten Schichtpläne sind der paritätischen Berufskommission (PK-UT) bekannt zu geben; diese kann gegenüber unverhältnismässigen Schichtplänen begründet Einspruch erheben und sie zurückweisen.
