Sehhilfen. Sehhilfen sind in Erweiterung von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl, erstattungsfähig bis zu einem Rechnungsbetrag von maximal
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Sehhilfen. Sehhilfen sind in Erweiterung von § 4 Nr. 2 d) Satz Sätze 1 und 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl, erstattungsfähig bis zu einem Rechnungsbetrag von maximal
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