Ausschluss der Leistungspflicht. Unsere Leistungspflicht entfällt in folgenden Fällen:
a) Der Tod steht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen- hang mit kriegerischen Ereignissen. Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn die →versicherte Per- son während eines Aufenthalts außerhalb Deutschlands in unmit- telbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Er- eignissen stirbt, an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
Ausschluss der Leistungspflicht. Kein Versicherungsschutz besteht für
3.1. Reinigungs- und Pflegemittel für Sehhilfen oder Hörgeräte,
3.2. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten.
Ausschluss der Leistungspflicht. Kein Versicherungsschutz besteht für psychothe- rapeutische Leistungen, auch wenn sie im Gebüh- renverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufge- führt sind.
Ausschluss der Leistungspflicht. Kein Versicherungsschutz besteht für
4.1. bei Vertragsschluss bereits fehlende und noch nicht ersetzte Xxxxx,
4.2. nicht angelegte Zähne (Zahnnichtanlagen),
4.3. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen.
Ausschluss der Leistungspflicht schnitt A Nr. 18. Kein Versicherungsschutz besteht für bei Ver- 3. Geltungsbereich tragsschluss bereits beschädigte oder erkrankte Zähne.
3.1. Die Xxxx unter den niedergelassenen appro- bierten Zahnärzten und Ärzten steht Ihnen frei.
Ausschluss der Leistungspflicht. Gegenstand der Versicherung werden können und im Rahmen der dort festge- setzten Regelhöchstsätze bzw. des dort festge- setzten Gebührenrahmens liegen.
Ausschluss der Leistungspflicht. Kein Versicherungsschutz besteht für bei Vertragsschluss bereits fehlende und noch implantat erstmals angeraten und durchgeführt wurde. Dies gilt nur, sofern für diese Maßnahmen ein von der gesetzlichen Krankenversicherung
4.2. nicht ersetzte Zähne nicht angelegte Zähne (Zahnnichtanlagen), (GKV) anerkannter Leistungsanspruch besteht.
4.3. für fehlende Zähne, die durch herausnehmbare
Ausschluss der Leistungspflicht. Kein Versicherungsschutz besteht für
4.1. bereits vor Versicherungsbeginn eingetretene Ver- sicherungsfälle,
4.2. Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren,
4.3. Heilbehandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden müssen, es sei denn, dass die Reise ausschließlich wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades der versicherten Person unternommen wurde,
4.4. Untersuchung und Behandlung wegen Schwan- gerschaft und Entbindung sowie Schwanger- schaftsvorsorgeuntersuchungen, allerdings sind medizinisch notwendige Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Frühgeburten vor Beendigung der 36. Schwan- gerschaftswoche sowie notfallbedingte Schwan- gerschaftsabbrüche und Fehlgeburten versichert,
4.5. Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Reha- bilitationsmaßnahmen,
4.6. psychoanalytische und psychotherapeutische Be- handlungen,
4.7. eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung,
Ausschluss der Leistungspflicht. Keine Leistungspflicht besteht im Rahmen der PKZ und der PKZ-Unfall für
Ausschluss der Leistungspflicht. Die Leistungspflicht der DAK-G ist ausgeschlossen für Stomaartikel, die während einer stati- onären Behandlung des Versicherten in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik benötigt werden.