Sekretariat des Koordinierungsgremiums. 1. Sofern in der Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach dieser Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.
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Sekretariat des Koordinierungsgremiums. 1. Sofern in der die Vereinbarung nichts anderes vorgesehen istvorsieht, wird benachrichtigt das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach dieser Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und setzt sämtliche Unterzeichner Unter- zeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzenKenntnis, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.
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Sekretariat des Koordinierungsgremiums. 1. Sofern in der Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach dieser Vereinbarung Ver- einbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner Unter- zeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.
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