Selbstständige. Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ist der Versicherungsnehmer als Selbstständiger mindestens zwei Jahre lang ununter- brochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebes tätig gewesen.
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Selbstständige. Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ist der Versicherungsnehmer als Selbstständiger mindestens zwei Jahre lang ununter- brochen unun- terbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebes Betriebs tätig gewesen.
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