Serienschaden/Anrechnung von Kosten. (1) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein- tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche- rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche- rungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstel- lung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 1.6.4 wird gestrichen. (2) Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 1.6.6 – als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskos- ten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions
Serienschaden/Anrechnung von Kosten. (1) 4.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein- tretende eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche- rungsfälle Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstel- lung elektronischer Bereitstellung elektro- nischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 1.6.4 Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
(2) 4.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – - abweichend von Ziffer 1.6.6 – Ziff. 6.5 AHB - als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnetange- rechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskos- tenGerichtskosten, Aufwendungen Aufwen- dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles sowie SchadenermittlungskostenSchadenermittlungskos- ten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Serienschaden/Anrechnung von Kosten. (1) 3.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein- tretende Versicherungsfälle eintretende Versi- cherungsfälle gelten als ein Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche- rungsfälle Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem zeitli- chem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstel- lung Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 1.6.4 Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
(2) 3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – - abweichend von Ziffer 1.6.6 – Ziff. 6.5 AHB - als Leistung Leistungen auf die Versicherungssumme Deckungssumme angerechnet. Diese Kosten gelten als Schadensersatzleistung. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskos- ten, Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
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Samples: Firmen Haftpflichtversicherung Für Ingenieur , Gutachter Und Laborleistungen Im Umweltbereich