Common use of Sicherungsrechte der Bank Clause in Contracts

Sicherungsrechte der Bank. (1) Die Bank erwirbt an diskontierten Wechseln gem. Nr. 15 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum. Belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto des Kunden zurück, so verbleibt der Bank das Sicherungseigen- tum an diesem Wechsel. Mit dem Erwerb des Eigentums an den Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über. (2) Der Kunde ist verpflichtet, der Bank auf Verlangen eine Übertra- gungsurkunde zu erteilen. Soweit die für die Forderungen und Rechte bestehenden Sicherheiten nicht kraft Gesetzes auf die Bank übergehen (z. B. Grundschulden, Sicherungs- und Vorbehaltseigentum), ist der Kunde verpflichtet, diese Sicherheiten auf die Bank zu übertragen und die hierzu erforderlichen Erklärungen in der von der Bank verlangten Form abzugeben. (3) Beim „Wechsel-/Scheckverfahren“ erwirbt die Bank von dem Kunden (Wechselbezogenen) nur das Eigentum oder bei Eigentumsvorbehalt das Anwartschaftsrecht an der dem Kunden gelieferten Ware, die Gegenstand des betreffenden „Wechsel-/Scheckverfahrens“ ist. Auf Anforderung des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung des Eigentums bzw. des Anwartschaftsrechts an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Kunde ferner verpflichtet, der Bank die zur Geltendmachung der Forderungen, Rechte und Sicherheiten nötige Auskunft zu erteilen sowie die über die Forde- rungen, Rechte und Sicherheiten ausgestellten oder zu ihrem Beweis dienenden Urkunden auszuhändigen. (5) Die Abtretung der Forderungen sowie die Übertragung der hierfür gestellten Sicherheiten dienen der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank infolge der Rückbelastung nicht eingelöster oder diskontierter Wechsel entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sicherungsrechte der Bank. (1) Die Bank erwirbt an diskontierten Wechseln gem. Nr. 15 ihrer Allgemeinen Allge- meinen Geschäftsbedingungen im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes unein- geschränktes Eigentum. Belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto des Kunden zurück, so verbleibt der Bank das Sicherungseigen- tum Sicherungseigentum an diesem Wechsel. Mit dem Erwerb des Eigentums an den Wechseln gehen ge- hen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über. (2) Der Kunde ist verpflichtet, der Bank auf Verlangen eine Übertra- gungsurkunde zu erteilen. Soweit die für die Forderungen und Rechte bestehenden Sicherheiten nicht kraft Gesetzes auf die Bank übergehen (z. B. Grundschulden, Sicherungs- und Vorbehaltseigentum), ist der Kunde Kun- de verpflichtet, diese Sicherheiten auf die Bank zu übertragen und die hierzu erforderlichen Erklärungen in der von der Bank verlangten Form abzugeben. (3) Beim „Wechsel-/Scheckverfahrenerwirbt die Bank von dem Kunden (Wechselbezogenen) nur das Eigentum oder bei Eigentumsvorbehalt das Anwartschaftsrecht an der dem Kunden gelieferten Ware, die Gegenstand Gegen- stand des betreffenden „Wechsel-/Scheckverfahrensist. Auf Anforderung des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung des Eigentums bzw. des Anwartschaftsrechts an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehenzuste- hen. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Kunde ferner verpflichtet, der Bank die zur Geltendmachung der Forderungen, Rechte und Sicherheiten Sicher- heiten nötige Auskunft zu erteilen sowie die über die Forde- rungenForderungen, Rechte und Sicherheiten ausgestellten oder zu ihrem Beweis dienenden Urkunden auszuhändigen. (5) Die Abtretung der Forderungen sowie die Übertragung der hierfür gestellten Sicherheiten dienen der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank infolge der Rückbelastung nicht eingelöster oder diskontierter Wechsel entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen

Sicherungsrechte der Bank. (1) Die Bank erwirbt an diskontierten Wechseln gem. Nr. 15 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes uneinge- schränktes Eigentum. Belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto des Kunden zurück, so verbleibt der Bank das Sicherungseigen- tum Sicherungseigentum an diesem Wechsel. Mit dem Erwerb des Eigentums an den Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über. (2) Der Kunde ist verpflichtet, der Bank auf Verlangen eine Übertra- gungsurkunde Übertragungsurkunde zu erteilen. Soweit die für die Forderungen und Rechte bestehenden beste- henden Sicherheiten nicht kraft Gesetzes auf die Bank übergehen (z. B. Grundschulden, Sicherungs- und Vorbehaltseigentum), ist der Kunde verpflichtetver- pflichtet, diese Sicherheiten auf die Bank zu übertragen und die hierzu erforderlichen Erklärungen in der von der Bank verlangten Form abzugeben. (3) Beim „Wechsel-/Scheckverfahren“ erwirbt die Bank von dem Kunden (Wechselbezogenen) nur das Eigentum oder bei Eigentumsvorbehalt das Anwartschaftsrecht an der dem Kunden gelieferten Ware, die Gegenstand des betreffenden „Wechsel-/Scheckverfahrens“ ist. Auf Anforderung des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung des Eigentums bzw. des Anwartschaftsrechts an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung Anforde- rung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Kunde ferner verpflichtet, der Bank die zur Geltendmachung der Forderungen, Rechte und Sicherheiten Sicherhei- ten nötige Auskunft zu erteilen sowie die über die Forde- rungenForderungen, Rechte und Sicherheiten ausgestellten oder zu ihrem Beweis dienenden Urkunden auszuhändigen. (5) Die Abtretung der Forderungen sowie die Übertragung der hierfür gestellten Sicherheiten dienen der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank infolge der Rückbelastung nicht eingelöster oder diskontierter Wechsel entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen