Sind 🡒Umbuchungsgebühren versichert? Musterklauseln

Sind 🡒Umbuchungsgebühren versichert?. Sie möchten lieber umbuchen als Ihre Reise stornieren? Dann erstatten wir Ihnen die 🡒Um- buchungsgebühren. Wir leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei 🡒unverzüglicher Stornierung der Reise anfallen. Voraussetzung ist: Sie haben einen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten.
Sind 🡒Umbuchungsgebühren versichert?. Sie möchten lieber umbuchen als Ihren 🡒versi- cherten Aufenthalt stornieren? Dann erstatten wir Ihnen die 🡒Umbuchungsgebühren. Wir leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei 🡒unverzüglicher Stornierung des 🡒versicherten Aufenthaltes anfallen. Voraussetzung ist: Sie haben einen Anspruch auf Erstattung der Storno- kosten.
Sind 🡒Umbuchungsgebühren versichert?. Sie möchten lieber umbuchen als Ihren 🡒versi- cherten Aufenthalt stornieren? Dann erstatten wir Ihnen die 🡒Umbuchungsgebühren. Wir leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei 🡒unverzüglicher Stornierung des 🡒versicherten Aufenthaltes anfallen. Voraussetzung ist: Sie haben einen Anspruch auf Erstattung der Storno- kosten. cherten Ereignisses und wann sie sich erhöhen, ersehen Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen Ihres Leistungsträgers (Beispiel: Reisever- anstalter; Vermieter einer Ferienwohnung) oder in einzelvertraglichen Regelungen. 14.3 Haben Sie die Medizinische Stornoberatung einge- schaltet und A) empfiehlt diese, Ihren 🡒versicherten Aufent- halt zu stornieren? Dann sind Sie verpflichtet, Ihren 🡒versicherten Aufenthalt 🡒unverzüglich zu stornieren. B) Sie können entgegen der Einschätzung des Reisemediziners Ihren 🡒versicherten Aufent- halt nicht antreten? In diesem Fall stornieren Sie Ihren 🡒versicherten Aufenthalt zu dem Zeitpunkt, an dem feststeht, dass Sie nicht zu Ihrem 🡒versicherten Aufenthalt reisen können. Damit haben Sie Ihren 🡒versicherten Aufenthalt rechtzeitig storniert. 14.4 Um Ihren Versicherungsfall bearbeiten zu können, müssen Sie oder bei Tod Ihr Rechtsnachfolger die folgenden Unterlagen bei uns einreichen: A) Wir benötigen immer: Versicherungsnachweis; Buchungsunterlagen; das ausgefüllte Scha- densformular; Schadennachweise (Beispiel: Stornokostenrechnung); den Nachweis über das Reisevermittlungsentgelt. B) Bei unerwarteter schwerer Erkrankung; schwerer Unfallverletzung; Schwangerschaft; Impf-unverträglichkeit; Bruch von Prothesen; Lockerung von implantierten Gelenken: Ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behand- lungsdaten. Nicht anerkannt werden ärztliche Atteste, die von Ihrem Ehe- oder Lebenspart- ner, Ihren Eltern oder Ihren Kindern ausgestellt wurden. Das ärztliche Attest müssen Sie vor Stornierung des 🡒versicherten Aufenthaltes einholen. C) Bei Diebstahl und Verkehrsunfall: Eine Kopie der Anzeige bei der Polizei. D) Eine Bestätigung des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit des Objektes im Falle der Stornierung: • Einer Ferienwohnung. • Eines Mietwagens. • Eines Wohnmobils. • Eines Wohnwagens. • Bei Bootscharter. E) Alle weiteren versicherten Ereignisse müssen Sie durch Vorlage geeigneter Unterlagen nach- weisen.
Sind 🡒Umbuchungsgebühren versichert?. Sie möchten lieber umbuchen als stornieren? Dann erstatten wir Ihnen die 🡒Umbuchungsge- bühren. Wir leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei 🡒unverzüglicher Stornie- rung anfallen. Voraussetzung ist: Sie haben einen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten.

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  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.