Single-Tarif Musterklauseln

Single-Tarif. Für Alleinstehende wie auch für Alleinstehende/Alleinerziehende mit Kind/-ern bieten wir einen gesonderten Tarif an. Xxxxxxxxxx spielt eine Rolle in zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten und bezeichnet als Grundlage für Kostenberechnungen das in Geld bemessene Interesse einer Partei an der Sache. Ganz einfach ist es, wenn Sie von Ihrem Gegner eine bestimmte Zahlung verlangen. Dann ist dieser Betrag der Streitwert. Verlangen Sie die Herausgabe einer Sache, dann ist es deren aktueller Marktwert. Wollen Sie, dass Ihr Gegner ein
Single-Tarif. Sie wählen den Single-Tarif, wenn Sie unverheiratet, ohne Kinder und ohne Lebens-/Ehepartner in häus- licher Gemeinschaft leben.
Single-Tarif. Sie haben Versicherungsschutz nach unserem Single-Tarif, wenn Sie unverheiratet sind und weder in einer eingetragenen noch in einer sonstigen Lebenspartnerschaft leben. Eingeschlossen in den Versicherungsschutz sind dann alle in der jeweils abgeschlossenen Versicherungsform (Beispiel: Rechtsschutz für das Privatleben) mitversicherten Personen. Falls Sie heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, erweitert sich der Versicherungsschutz von diesem Zeitpunkt an um den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner, wenn Sie uns die Heirat oder die eingetragene Lebenspartnerschaft innerhalb von drei Monaten anzeigen. Erfolgt die Anzeige später als drei Monate nach Beginn der Partnerschaft, beginnt der Versicherungsschutz Ihres Partners erst mit dem Eingang der Anzeige bei uns. Die Mitversicherung eines sonstigen Lebenspartners beginnt erst, wenn eine entsprechende Mitteilung bei uns eingegangen ist. Von dem Zeitpunkt der Mitversicherung an ist der in unserem Tarif für den jeweiligen Versicherungsschutz von Familien geltende Beitrag zu zahlen. (1) Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist. Sie sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. (2) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Erklärung, die wir Ihnen gegenüber abgeben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an Ihre letzte uns bekannte Anschrift. Unsere Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung, die Sie uns nicht angezeigt haben. (3) Haben Sie die Versicherung für Ihr Unternehmen abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.
Single-Tarif. Versicherbar ist eine erwachsene Person. Die versicherte Person ist im Versicherungsschein namentlich genannt. Deren Kinder sind bis zur Vollendung des 20. Lebens­ jahrs namenslos und beitragsfrei mitversichert. Versicherbar sind zwei Ehe- oder Lebenspartner in häusli­ cher Gemeinschaft. Die versicherten Personen sind im Versicherungsschein namentlich genannt. Deren Kinder sind bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs namenslos und beitragsfrei mitversichert.

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  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.