Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten) Musterklauseln

Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). 8.1 Neben den Obliegenheiten in Ziffer 5 Aurum AVB 2004 AT haben Sie 8.1.1 Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens (einschließlich Schä- den durch nicht fristgerechte Auslieferung) oder Beherbergungsbetriebs eingetreten sind, diesem innerhalb von 24 Stunden zu melden. AXA ist hierüber eine Bescheini- gung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen un- verzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen; 8.1.2 Ersatzansprüche gegen Dritte (z. X. Xxxx, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen oder auf AXA zu übertragen; 8.1.3 AXA innerhalb von 20 Tagen die von ihr zugesandte Schadensmeldung ausgefüllt und unterzeichnet zusammen mit einem Verzeichnis und den Original-Anschaffungsrech- nungen über alle bei Eintritt des Schadens gemäß Nummer 2 versicherten Sachen vorzulegen; 8.1.4 Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Einbruchdiebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) innerhalb von 24 Stunden der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Die ver- sicherte Xxxxxx hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. Bei Schäden durch Verlieren (Ziffer 5.4.3) haben Sie Nachforschungen beim Fund- büro anzustellen. 8.1.5 auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass sich der Schaden auf einer Reise ereignet hat; 8.1.6 AXA auf deren Verlangen eine beschädigte Sache auf Ihre Kosten zuzusenden.
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). Sie haben, neben den Obliegenheiten in Ziffer 5 Aurum AVB 2004 AT, bei Eintritt eines Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten:
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). 5.1 Sie haben, neben den Obliegenheiten in Ziffer 5 Aurum AVB 2004 AT, bei Eintritt eines Versicherungsfalles 5.1.1 die Fluggesellschaft bzw. die zuständige Stelle über das Vermissen des Gepäcks am Bestimmungsort unverzüglich zu informieren, eine Verlustmeldung von dieser zu er- langen und alle möglichen und sinnvollen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Wieder- erlangung des Gepäcks zu treffen; 5.1.2 den Eintritt des Versicherungsfalles Chubb innerhalb von 20 Tagen nach seinem Eintritt schriftlich zu melden; 5.1.3 Chubb die Ihnen zugesandte Schadenanzeige vollständig ausgefüllt und unterzeichnet innerhalb von 30 Tagen wieder zurückzusenden; 5.1.4 Chubb alle erforderlichen Unterlagen zuzusenden, insbesondere folgende Nachweise: • Kopie des Flugtickets mit Angabe von Fluglinie, Flugnummer, Abflughafen, Zielort, planmäßige Abflug- und Ankunftszeit, Ankunftshafen; • American Express Kreditkartenbeleg, Kopie der Abrechnung des Kreditkarten- xxxxxx über die Bezahlung des Fluges mit der American Express Aurum Card; • American Express Kreditkartenbelege über die entstandenen Kosten für ge- kaufte Waren und/oder Übernachtungen; • schriftliche Bestätigung der Fluggesellschaft über den Zeitpunkt des tatsächlichen Abflugs und der Ankunft (bei Leistungen gemäß Ziffer 3.1); • schriftliche Bestätigung der Fluggesellschaft über die Gründe der Gepäck- verspätung (bei Leistungen gemäß Ziffer 3.2). Eventuell entstehende Kosten zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen tragen Sie.
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). 5.1 Neben den Obliegenheiten in Ziffer 5 Aurum AVB 2004 AT haben Sie 5.1.1 AXA zu informieren, bevor Kosten entstanden sind, und AXA die Organisation zu überlassen, 5.1.2 AXA den Nachweis zu erbringen, dass es sich um ein versichertes Fahrzeug bzw. Ihren ersten Wohnsitz bzw. um eine Wohnung gemäß Ziffer 1 handelt.
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). 4.1 Sie haben, neben den Obliegenheiten in Ziffer 5 AVB, bei Eintritt eines Versicherungsfalles 4.1.1 die Fluggesellschaft bzw. die zuständige Stelle über das Vermissen des Gepäcks am Bestimmungsort unverzüglich zu informieren, eine Verlustmeldung von dieser zu erlangen und alle möglichen und sinnvollen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Wiedererlangung des Gepäcks zu treffen; 4.1.2 den Eintritt des Versicherungsfalles Chubb innerhalb von 20 Tagen nach seinem Eintritt schriftlich zu melden; 4.1.3 Chubb alle erforderlichen, insbesondere die in der Leistungsfall-Tabelle (Ziffer III) genannten Unterlagen zuzusenden. Eventuell entstehende Kosten zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen tragen Sie.
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). Sie bzw. die versicherte Person haben, neben den Obliegenheiten in Ziffer 9 AVBR folgende Obliegenheiten:
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). Bedingungen für die Auslands- Unfallversicherung - sofern vereinbart -
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). Teil 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen und Vertragsinformationen für die ACE / Xx. Xxxxxx – CDC Auslandsversicherung (AVB ACE / Xx. Xxxxxx - CDC) Die versicherten Personen
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). Sie bzw. die versicherte Person haben, neben den Obliegenheiten in Ziffer 4 AVB ACE / Xx. Xxxxxx - CDC bei Eintritt eines Versicherungs- falles folgende Obliegenheiten:
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). Sie bzw. die versicherte Person haben, neben den Obliegenheiten in Ziffer 9 AVB Reiseversicherung folgende Obliegenheiten: