Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten) Musterklauseln

Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). Sie haben, neben den Obliegenheiten in Ziffer 5 AVB, bei Eintritt eines Versicherungs- falles folgende Obliegenheiten:
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). 8.1 Neben den Obliegenheiten in Ziffer 5 Aurum AVB 2004 AT haben Sie
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). Weitere Bestimmungen
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). Zusatzpaket Reise LeistungsPlus Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Reiseversicherung Der Versicherungsumfang
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). Die vertraglichen Regelungen und Verpflichtungen sowie die daraus abgeleiteten Folgen gelten für Sie und alle ver­ sicherten Personen gleichermaßen. Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistungen nicht erbringen. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. uns unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten von ei­ nem Umstand, der eine Leistungspflicht zur Folge haben könnte, vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten. die Ihnen übersandte Schadensanzeige durch Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausgefüllt und un­ terschrieben unverzüglich an uns zurückzusenden. uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Hö­ he unserer Leistungspflicht zu gestatten.
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). Y1B211-228 P Sie und die versicherte Person müssen in der Reiserück­ trittskosten-Versicherung Folgendes beachten:
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). Sie und die versicherte Person müssen in der Reiseab­ bruch-Versicherung Folgendes beachten: Sie oder die versicherte Person müssen uns den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von Bu­ chungsunterlagen und Rechnungen im Original nachwei­ sen. Darüber hinaus benötigen wir im Krankheitsfall, bei schwerer Unfallverletzung, beim Bruch von Prothesen und Lockerung von implantier­ ten Gelenken sowie bei unerwartetem Termin zur Spende oder Empfang von Organen oder Gewebe im Rahmen des Transplantationsgesetzes eine aussage­ kräftige und zeitnah zur oder umgehend (maximal 2 Tage) nach der Rückkehr ausgestellte ärztliche Be­ scheinigung mit Diagnose(n); bei psychiatrischen Erkrankungen eine aussagekräfti­ ge ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Psy­ chiatrie/Neurologie; im Todesfall eine Sterbeurkunde; bei erheblichen Schäden am Eigentum oder durch Elementarereignisse geeignete Nachweise (z. B. Poli­ zeiprotokoll, Sachverständigengutachten). Sie oder die versicherte Person sind zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf unser Verlangen außerdem verpflichtet, uns das Recht einzuräumen, die Frage der Transportunfähigkeit infolge einer schweren Unfallverlet­ zung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch ein fachärztliches Gutachten prüfen zu lassen. Die Folgen bei Verletzung dieser Obliegenheiten sind un­ ter Teil A beschrieben.
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). Sie und die versicherte Person müssen in der Reisege­ päck-Versicherung Folgendes beachten: Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunter­ nehmens (einschließlich Schäden durch nicht fristgerech­ te Auslieferung), Beherbergungsbetriebs oder Gepäckauf­ bewahrungsunternehmens eingetreten sind, müssen die­ sem unverzüglich gemeldet werden. Uns ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförde­ rungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung auf­ zufordern, den Schaden zu bescheinigen. Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen. Ersatzansprüche gegen Dritte (z. X. Xxxx, Post, Flugge­ sellschaft, Beherbergungsbetrieb) sind form- und fristge­ recht geltend zu machen oder rechtzeitig auf uns zu über­ tragen, damit wir diese form- und fristgerecht geltend ma­ chen können. Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Einbruchdieb­ stahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sowie Brandschäden müssen unverzüglich der zuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einrei­ chung einer Liste aller in Verlust geratener Sachen ange­ zeigt werden. Sie oder die versicherte Person haben sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen. Uns ist das voll­ ständige Polizeiprotokoll vorzulegen. Sie oder die versicherte Person müssen auf Verlangen ei­ nen schriftlichen Nachweis erbringen, dass sich der Scha­ den auf einer versicherten Reise ereignet hat.
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). Sie und die versicherte Person müssen in der Reiseser­ vice-Versicherung Folgendes beachten: Voraussetzung für die Erbringung der Beistandsleistun­ gen ist, dass Sie, die versicherte Person oder ein Beauf­ tragter sich nach Eintritt des Versicherungsfalls unverzüg­ lich mit unserer Notrufzentrale in Verbindung setzen/setzt und das weitere Vorgehen mit ihr abstimmt.
Was ist im Versicherungsfall zu tun? (Obliegenheiten). Neben den Obliegenheiten unter Teil A Ziffer 7 müssen Sie und die versicherte Person Folgendes beachten: