Sonn- und Feiertagsarbeit. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
Sonn- und Feiertagsarbeit. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt jede Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 6 Uhr bis 6 Uhr des folgenden Tages. Statt der Zeit von 6 Uhr bis 6 Uhr kann betrieblich eine Ände- rung von Beginn und Ende festgesetzt werden, wobei jedoch die Zeitspanne von 24 Stunden beibehalten werden muss.
Sonn- und Feiertagsarbeit. Bei kontinuierlicher Arbeitsweise gilt der Sonntag als Werktag und der dafür zustehende arbeitsfreie Tag (Ersatzruhetag) als Sonntag, soweit nicht bereits bestehende Vereinbarungen eine andere Regelung vorsehen. Fällt auf einen als Sonntag geltenden Werktag ein gesetzlicher Feiertag, so ist für jede an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung die kollektivvertragliche Feiertagsentlohnung zu bezahlen. Für Arbeitsstunden, die an arbeitsfreien Werktagen geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 %, jedoch nur dann, wenn dieser arbeitsfreie Tag als Ersatz für einen Sonntag gilt.
Sonn- und Feiertagsarbeit. Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird, soweit sie Mehrarbeit ist, pro Stunde mit 1/162 des Monatsbezuges (einschließlich aller Zu- lagen) und einem Sonn- und Feiertags-Zuschlag von 100 % be- zahlt. Mehrarbeitszuschlag wird daneben nicht gezahlt. Ziff. 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Sonn- und Feiertagsarbeit. 1. Werden Dienstnehmer zu Sonntagsarbeiten eingeteilt, aber aus betrieblichen Gründen am jeweiligen Kalendertag nicht oder weniger als 4 Stunden eingesetzt, erhalten sie den entsprechenden Stundenlohn für 4 Stunden mit einem Zuschlag von 100 %. Von dieser Regelung ausgenommen sind:
a) Dienstnehmer, deren Dienst am Sonntag beginnt und am darauf folgenden Montag ohne Unterbrechung fortgesetzt wird,
b) Dienstnehmer, deren Dienst am Samstag beginnt und am darauf folgenden Sonntag ohne Unterbrechung fortgesetzt wird.
2. Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, in der jeweils geltenden Fassung.
3. Überstunden an gesetzlichen Feiertagen werden mit einem 100%-igen Zuschlag zu dem auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohn der jeweiligen Lohnkategorie pro Stunde vergütet. Als Überstundenarbeit an einem gesetzlichen Feiertag gilt jene Arbeitszeit, welche die normale an diesem Werktag sonst festgesetzte Arbeitszeit übersteigt.
4. Sonntagsarbeit der Portiere sowie der Tag- und Nachtwächter wird wie Arbeitsleistung an Werktagen behandelt, jedoch gelten die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3.
Sonn- und Feiertagsarbeit. 3.1. Für Arbeiten an Sonntagen ist ein Zuschlag von 50 % zum Stundenentgelt zu zahlen.
3.2. Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen ist ein Zuschlag von 100 % zum Stunden- entgelt zu zahlen.
Sonn- und Feiertagsarbeit. 3.1 Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr. Beginn und Ende dieser Zeitspanne können durch Betriebsvereinbarung abweichend festgelegt werden.
3.2 Ärzte, die außerhalb ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb der nächsten vier Wochen die geleis- teten Tage in Freizeit abgegolten.
Sonn- und Feiertagsarbeit. Für Arbeiten an Sonntagen beträgt der Zuschlag 50 %, für Ar- beiten an gesetzlichen Feiertagen, auch soweit sie auf einen Sonntag fallen, beträgt der Zuschlag 100 %.
Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird mit einem Zuschlag von 100% entschädigt.
Sonn- und Feiertagsarbeit. Bei Sonn- und Feiertagsarbeit werden folgende Zuschläge gezahlt:
a) beim Feuerwachdienst 20 %
b) für sonstige Arbeit an Sonn- und Feiertagen 50 %
c) bei Arbeiten an bezahlten gesetzlichen Feiertagen 150 % Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweilig höhere gezahlt.