Sonn- und Feiertagsarbeit Musterklauseln

Sonn- und Feiertagsarbeit. Bei kontinuierlicher Arbeitsweise gilt der Sonntag als Werktag und der dafür zustehende arbeitsfreie Tag (Ersatzruhetag) als Sonntag, soweit nicht bereits bestehende Vereinbarungen eine andere Regelung vorsehen. Fällt auf einen als Sonntag geltenden Werktag ein gesetzlicher Feiertag, so ist für jede an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung die kollektivvertragliche Feiertagsentlohnung zu bezahlen. Für Arbeitsstunden, die an arbeitsfreien Werktagen geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 %, jedoch nur dann, wenn dieser arbeitsfreie Tag als Ersatz für einen Sonntag gilt.
Sonn- und Feiertagsarbeit. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleis- tete Arbeit. Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Ein- vernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Bei Arbeiten an Bahnanlagen im Gleisbereich von Eisenbahnen kann die tägliche Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat über 10 Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.
Sonn- und Feiertagsarbeit. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
Sonn- und Feiertagsarbeit. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt jede Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 6 Uhr bis 6 Uhr des folgenden Tages. Statt der Zeit von 6 Uhr bis 6 Uhr kann betrieblich eine Ände- rung von Beginn und Ende festgesetzt werden, wobei jedoch die Zeitspanne von 24 Stunden beibehalten werden muss.
Sonn- und Feiertagsarbeit. Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird, soweit sie Mehrarbeit ist, pro Stunde mit 1/162 des Monatsbezuges (einschließlich aller Zu- lagen) und einem Sonn- und Feiertagszuschlag von 100 % be- zahlt. Mehrarbeitszuschlag wird daneben nicht gezahlt. Ziff. 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
Sonn- und Feiertagsarbeit. Für Arbeiten an Sonntagen beträgt der Zuschlag 50 %, für Ar- beiten an gesetzlichen Feiertagen, auch soweit sie auf einen Sonntag fallen, beträgt der Zuschlag 100 %.
Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird mit einem Zuschlag von 100% entschädigt.
Sonn- und Feiertagsarbeit. 1. Werden Dienstnehmer zu Sonntagsarbeiten eingeteilt, aber aus betrieblichen Gründen am jeweiligen Kalendertag nicht oder weniger als 4 Stunden eingesetzt, erhalten sie den entsprechenden Stundenlohn für 4 Stunden mit einem Zuschlag von 100 %. Von dieser Regelung ausgenommen sind:
Sonn- und Feiertagsarbeit. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- bzw. gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit kann, soweit sie betrieblich notwendig ist, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Wenn in dringenden Fällen Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit geleistet werden muss, ist der Betriebsrat nachträglich zu verständigen. In beiden Fällen darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Bei Arbeiten an Bahnanlagen im Gleisbereich von Eisenbahnen kann die tägliche Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat über zehn Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.1 Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden. Als Mehrarbeit gelten nur die auf vorherige Anordnung des Arbeitgebers oder eines seiner Beauftragten geleisteten Arbeitsstunden. Kann in dringenden Fällen eine solche ausdrückliche vorherige Anordnung nicht eingeholt werden, ist der Angestellte
Sonn- und Feiertagsarbeit. 1 An Sonntagen oder gesetzlich anerkannten Feiertagen ist die Beschäftigung der Arbeitnehmenden mit Ausnahme der Bestimmungen in Abs. 2 und Abs. 3 untersagt.