Common use of Sonstige Begriffsbestimmungen Clause in Contracts

Sonstige Begriffsbestimmungen. 1. Der Ausdruck «Kontoinhaber» bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Vertreter, Verwahrer, Be- vollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne des gemeinsamen Meldestandards, stattdessen gilt die andere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines rückkaufsfähigen Ver- sicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist der Kontoin- haber jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugrei- fen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Renten- versicherungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber.

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Sonstige Begriffsbestimmungen. 1. Der Ausdruck «Kontoinhaber» bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Vertreter, Verwahrer, Be- vollmächtigterBevoll- mächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber Kon- toinhaber im Sinne des gemeinsamen Meldestandards, stattdessen gilt die andere an- dere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines rückkaufsfähigen Ver- sicherungsvertrags Versicherungs- vertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist der Kontoin- haber Kontoinhaber jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugrei- fen zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen Vertrags- bedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Renten- versicherungsvertrags Rentenversicherungsver- trags gilt jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber.

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Sonstige Begriffsbestimmungen. 1. Der Ausdruck «Kontoinhaber» bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Vertreter, Verwahrer, Be- vollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne des gemeinsamen Meldestandardsdieses Anhangs, stattdessen gilt die andere Person Per- son als Kontoinhaber. Im Fall eines rückkaufsfähigen Ver- sicherungsvertrags Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist der Kontoin- haber Kontoinhaber jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugrei- fen zugreifen oder den Begünstigten Be- günstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen Vertrags- bedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines ei- nes rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Renten- versicherungsvertrags Rentenversiche- rungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber.

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