Common use of Sonstige Begriffsbestimmungen Clause in Contracts

Sonstige Begriffsbestimmungen. 1. Der Ausdruck «Kontoinhaber» bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Vertreter, Verwahrer, Be- vollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne des gemeinsamen Meldestandards, stattdessen gilt die andere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines rückkaufsfähigen Ver- sicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist der Kontoin- haber jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugrei- fen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Renten- versicherungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber. 2. Der Ausdruck «Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC)» bedeutet die Verfahren eines meldenden Finanzinstituts zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäsche- bekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses meldende Finan- zinstitut unterliegt. 3. Der Ausdruck «Rechtsträger» bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personenge- sellschaft, einen Trust oder eine Stiftung. 4. Ein Rechtsträger ist ein «verbundener Rechtsträger» eines anderen Rechts- trägers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers. 5. Der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» bedeutet die Identifikations- nummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikations-nummer vorhanden). 6. Der Ausdruck «Belege» umfasst folgende Dokumente: a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Be- hörden oder einer Gemeinde) des Staates, in dem der Zahlungsempfän- ger ansässig zu sein behauptet; b) bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Iden- tität verwendet wird; c) bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat, in dem der Rechtsträger eingetragen oder gegründet wurde; d) einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, ei- nen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde.

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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information

Sonstige Begriffsbestimmungen. 1. Der Ausdruck «Kontoinhaber» ‚KONTOINHABER‘ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut FINANZINSTITUT als Inhaber eines Finanzkontos FINANZKONTOS geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut FINANZINSTITUT ist und als Vertreter, Verwahrer, Be- vollmächtigterBevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto FINANZKONTO unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber KONTOINHABER im Sinne des gemeinsamen Meldestandardsdieses Anhangs, stattdessen gilt die andere Person als KontoinhaberKONTOINHABER. Im Fall eines rückkaufsfähigen Ver- sicherungsvertrags RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHE- RUNGSVERTRAGS oder eines Rentenversicherungsvertrags RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS ist der Kontoin- haber KONTOINHABER jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert BARWERT zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugrei- fen BARWERT zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber KONTOINHABER jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines Renten- versicherungsvertrags RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS gilt jede Person, die vertragsgemäss vertragsgemäß einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als KontoinhaberKONTOINHABER. 2. Der Ausdruck «Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche ‚VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC)» bedeutet die Verfahren eines meldenden Finanzinstituts MELDENDEN FINANZINSTITUTS zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäsche- bekämpfung Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses meldende Finan- zinstitut MELDENDE FINANZINSTITUT unterliegt. 3. Der Ausdruck «Rechtsträger» ‚RECHTSTRÄGER‘ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personenge- sellschaftPersonengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung. 4. Ein Rechtsträger RECHTSTRÄGER ist ein «verbundener Rechtsträger» ‚VERBUNDENER RECHTSTRÄGER‘ eines anderen Rechts- trägersRECHTSTRÄGERS, wenn a) einer der beiden Rechtsträger RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht oder beherrscht; b) die beiden Rechtsträger RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegenunterliegen oder c) die beiden RECHTSTRÄGER INVESTMENTUNTERNEHMEN im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfalts- pflichten solcher INVESTMENTUNTERNEHMEN einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines RechtsträgersRECHTSTRÄGERS. 5. Der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» ‚STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER‘ bedeutet die Identifikations- nummer Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikations-nummer STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden). 6. Der Ausdruck «Belege» ‚BELEGE‘ umfasst folgende Dokumente: a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Be- hörden Behörden oder einer Gemeinde) des Staates (eines Mitgliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen Staates), in dem der Zahlungsempfän- ger Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet; b) bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Iden- tität Identität verwendet wird; c) bei einem Rechtsträger RECHTSTRÄGER ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers RECHTSTRÄGERS enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat (einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einen anderen Staat), in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat (Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einen anderen Staat), in dem der Rechtsträger RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde; d) einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, ei- nen einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde. Was BESTEHENDE KONTEN von RECHTSTRÄGERN angeht, so kann ein MELDENDES FINANZINSTITUT als Beleg jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den KONTOINHABER verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, welches das MELDENDE FINANZINSTITUT im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das FINANZKONTO als BESTEHENDES KONTO eingestuft wurde, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck ‚standardisiertes Branchenkodierungssystem‘ bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird.

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Samples: Abkommen Über Regelungen Zur Besteuerung Von Zinserträgen

Sonstige Begriffsbestimmungen. 1. Der Ausdruck «Kontoinhaber» "KONTOINHABER" bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut FINANZINSTITUT als Inhaber eines Finanzkontos FINANZ- XXXXXX geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut FINANZINSTITUT ist und als Vertreter, Verwahrer, Be- vollmächtigterBevollmäch- tigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto FINANZKONTO unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber KONTOINHABER im Sinne des gemeinsamen Meldestandardsdieses Anhangs, stattdessen gilt die andere Person als KontoinhaberKONTOINHABER. Im Fall eines rückkaufsfähigen Ver- sicherungsvertrags RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVER- TRAGS oder eines Rentenversicherungsvertrags RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS ist der Kontoin- haber KONTOINHABER jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert BARWERT zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugrei- fen BARWERT zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber KONTOINHABER jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch Zah- lungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines Renten- versicherungsvertrags RENTENVERSI- CHERUNGSVERTRAGS gilt jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als KontoinhaberKONTOIN- HABER. 2. Der Ausdruck «Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche "VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC)» " bedeutet die Verfahren eines meldenden Finanzinstituts MEL- DENDEN FINANZINSTITUTS zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten Sorgfalts- pflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäsche- bekämpfung Geldwäschebe- kämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses meldende Finan- zinstitut MELDENDE FINANZINSTITUT unterliegt. 3. Der Ausdruck «Rechtsträger» "RECHTSTRÄGER" bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personenge- sellschaftPersonengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung. 4. Ein Rechtsträger RECHTSTRÄGER ist ein «verbundener Rechtsträger» "VERBUNDENER RECHTS- XXXXXX" eines anderen Rechts- trägersRECHTSTRÄGERS, wenn a) einer der beiden Rechtsträger RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht oder beherrscht; b) die beiden Rechtsträger RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegenunterliegen oder c) die beiden RECHTSTRÄGER INVESTMENTUNTERNEHMEN im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Bst. b sind, eine gemein- same Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorg- faltspflichten solcher INVESTMENTUNTERNEHMEN einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares mittel- bares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines RechtsträgersRECHTSTRÄGERS. 5. Der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» "STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER" bedeutet die Identifikations- nummer Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikations-nummer STEUERIDENTIFIKATI- ONSNUMMER vorhanden). 6. Der Ausdruck «Belege» "BELEGE" umfasst folgende Dokumente: a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten autori- sierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Be- hörden Behörden oder einer Gemeinde) des Staates (eines Mit- gliedstaats, Liechtensteins oder eines anderen Staates), in dem der Zahlungsempfän- ger Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet; b) bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen staat- lichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise normaler- weise zur Feststellung der Iden- tität Identität verwendet wird; c) bei einem Rechtsträger RECHTSTRÄGER ein von einer autorisierten staatlichen staat- lichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches DokumentDoku- ment, das den Namen des Rechtsträgers RECHTSTRÄGERS enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat (einem Mitgliedstaat, Liechtenstein oder einen anderen Staat), in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat (Mitgliedstaat, Liech- tenstein oder einen anderen Staat), in dem der Rechtsträger RECHTS- XXXXXX eingetragen oder gegründet wurde; d) einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, ei- nen einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der BörsenaufsichtsbehördeBörsenauf- sichtsbehörde. Was BESTEHENDE KONTEN von RECHTSTRÄGERN angeht, so kann ein MELDENDES FINANZINSTITUT als Beleg jede Ein- stufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den KONTOINHABER verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchen- kodierungssystems ermittelt wurde, welches das MELDENDE FINANZINSTITUT im Einklang mit seiner üblichen Geschäfts- praxis für die Zwecke von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (ausser zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das FINANZKONTO als BESTE- HENDES KONTO eingestuft wurde, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck "standardisiertes Branchenkodierungssystem" bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrich- tungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird.

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Samples: Abkommen Über Den Automatischen Austausch Von Informationen Über Finanzkonten

Sonstige Begriffsbestimmungen. 1. Der Ausdruck «Kontoinhaber» bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Vertreter, Verwahrer, Be- vollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber im Sinne des gemeinsamen Meldestandardsdieses Anhangs, stattdessen gilt die andere Person Per- son als Kontoinhaber. Im Fall eines rückkaufsfähigen Ver- sicherungsvertrags Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist der Kontoin- haber Kontoinhaber jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugrei- fen zugreifen oder den Begünstigten Be- günstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen Vertrags- bedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines ei- nes rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Renten- versicherungsvertrags Rentenversiche- rungsvertrags gilt jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber. 2. Der Ausdruck «Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC)» bedeutet die Verfahren eines meldenden Finanzinstituts zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäsche- bekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses meldende Finan- zinstitut unterliegt. 3. Der Ausdruck «Rechtsträger» bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personenge- sellschaft, einen Trust oder eine Stiftung. 4. Ein Rechtsträger ist ein «verbundener Rechtsträger» eines anderen Rechts- trägers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers. Ein Mitgliedstaat oder die Schweiz hat die Möglichkeit, einen Rechtsträger als «verbundenen Rechtsträger» eines anderen Rechtsträgers zu bestimmen, wenn: a) einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht; b) die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen; oder c) die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des Unterab- schnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftslei- tung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherr- schung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers. Vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäi- schen Kommission mit, ob sie von der Option unter dieser Nummer Ge- brauch gemacht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Än- derungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt. 5. Der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» bedeutet die Identifikations- nummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikations-nummer Steueridentifikationsnummer vorhanden). 6. Der Ausdruck «Belege» umfasst folgende Dokumente: a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Be- hörden oder einer Gemeinde) des Staates (eines Mitgliedstaats, der Schweiz oder eines anderen Staates), in dem der Zahlungsempfän- ger Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet; b) bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Iden- tität verwendet wird; c) bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat (einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder einen anderen Staat), in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat (Mitglied- staat, die Schweiz oder einen anderen Staat), in dem der Rechtsträger eingetragen oder gegründet wurde; d) einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, ei- nen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde. In Bezug auf bestehende Konten von Rechtsträgern haben jeder Mit- gliedstaat und die Schweiz die Möglichkeit, einem meldenden Finan- zinstitut zu gestatten, als Beleg jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber zu verwenden, die auf der Grundlage ei- nes standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, die das meldende Finanzinstitut im Einklang mit seiner üblichen Ge- schäftspraxis für die Zwecke von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (aus- ser zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde, sofern dem meldenden Finanzinstitut nicht bekannt ist oder nicht be- kannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder un- glaubwürdig ist. Der Ausdruck «standardisiertes Branchenkodierungs- system» bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird. Vor Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungspro- tokolls teilen die Mitgliedstaaten der Schweiz und teilt die Schweiz der Europäischen Kommission mit, ob sie von dieser Option Gebrauch ge- macht haben. Die Europäische Kommission leitet die Mitteilung der Schweiz an alle Mitgliedstaaten weiter und kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Schweiz koordinieren. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder die Schweiz werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.

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Samples: Abkommen

Sonstige Begriffsbestimmungen. 1. Der Ausdruck «Kontoinhaber» bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Vertreter, Verwahrer, Be- vollmächtigterBevoll- mächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber Kon- toinhaber im Sinne des gemeinsamen Meldestandards, stattdessen gilt die andere an- dere Person als Kontoinhaber. Im Fall eines rückkaufsfähigen Ver- sicherungsvertrags Versicherungs- vertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags ist der Kontoin- haber Kontoinhaber jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugrei- fen zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen Vertrags- bedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Renten- versicherungsvertrags Rentenversicherungsver- trags gilt jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als Kontoinhaber. 2. Der Ausdruck «Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC)» bedeutet die Verfahren eines meldenden Finanzinstituts zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäsche- bekämpfung Geldwäschebe- kämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses meldende Finan- zinstitut Finanzinstitut unterliegt. 3. Der Ausdruck «Rechtsträger» bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personenge- sellschaft, einen Trust oder eine Stiftung. 4. Ein Rechtsträger ist ein «verbundener Rechtsträger» eines anderen Rechts- trägersRechtsträ- gers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden bei- den Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers. 5. Der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» bedeutet die Identifikations- nummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikations-nummer vorhanden). 6. Der Ausdruck «Belege» umfasst folgende Dokumente: a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Be- hörden Behör- den oder einer Gemeinde) des Staates, in dem der Zahlungsempfän- ger Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet; b) bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer ei- ner Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen na- türlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Iden- tität Identität verwendet wird; c) bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise bei- spielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer GemeindeGe- meinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers Rechts- trägers enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat, in dem der Rechtsträger eingetragen oder gegründet wurde; d) einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, ei- nen einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde.

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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information

Sonstige Begriffsbestimmungen. 1. Der Ausdruck «Kontoinhaber» ‚KONTOINHABER‘ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut FINANZINSTITUT als Inhaber eines Finanzkontos FINANZKONTOS geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut FINANZINSTITUT ist und als Vertreter, Verwahrer, Be- vollmächtigterBevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto FINANZKONTO unterhält, gilt nicht als Kontoinhaber KONTOINHABER im Sinne des gemeinsamen Meldestandardsdieses Anhangs, stattdessen gilt die andere Person als KontoinhaberKONTOINHABER. Im Fall eines rückkaufsfähigen Ver- sicherungsvertrags RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS-VERTRAGS oder eines Rentenversicherungsvertrags RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS ist der Kontoin- haber KONTOINHABER jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert BARWERT zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den Barwert zugrei- fen BARWERT zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der Kontoinhaber KONTOINHABER jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- VERTRAGS oder eines Renten- versicherungsvertrags RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS gilt jede Person, die vertragsgemäss vertragsgemäß einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als KontoinhaberKONTOINHABER. 2. Der Ausdruck «Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche ‚VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC)» bedeutet die Verfahren eines meldenden Finanzinstituts MELDENDEN FINANZINSTITUTS zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäsche- bekämpfung Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses meldende Finan- zinstitut MELDENDE FINANZINSTITUT unterliegt. 3. Der Ausdruck «Rechtsträger» ‚RECHTSTRÄGER‘ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personenge- sellschaftPersonengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung. 4. Ein Rechtsträger RECHTSTRÄGER ist ein «verbundener Rechtsträger» ‚VERBUNDENER RECHTSTRÄGER‘ eines anderen Rechts- trägersRECHTSTRÄGERS, wenn einer der beiden Rechtsträger RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines RechtsträgersRECHTSTRÄGERS. Ein Mitgliedstaat oder Andorra hat die Möglichkeit, einen RECHTSTRÄGER als ‚VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER‘ eines anderen RECHTSTRÄGERS zu bestimmen, wenn a) einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht, die beiden RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen oder c) die beiden RECHTSTRÄGER INVESTMENTUNTERNEHMEN im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher INVESTMENTUNTERNEHMEN einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines RECHTSTRÄGERS. Vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten Andorra und teilt Andorra der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option dieses Unterabschnitts Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Andorra koordinieren und leitet die Mitteilung Andorras an alle Mitgliedstaaten weiter. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Andorra werden auf dieselbe Weise mitgeteilt. 5. Der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» ‚STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER‘ bedeutet die Identifikations- nummer Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikations-nummer STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden). 6. Der Ausdruck «Belege» ‚BELEGE‘ umfasst folgende Dokumente: a) eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Be- hörden Behörden oder einer Gemeinde) des Staates (eines Mitgliedstaats, Andorras oder eines anderen Staates), in dem der Zahlungsempfän- ger Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet; b) bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Iden- tität Identität verwendet wird; c) bei einem Rechtsträger RECHTSTRÄGER ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers RECHTSTRÄGERS enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat (einem Mitgliedstaat, Andorra oder einem anderen Staat), in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat (Mitgliedstaat, Andorra oder einen anderen Staat), in dem der Rechtsträger RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde; d) einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, ei- nen einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde. In Bezug auf BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN hat jeder Mitgliedstaat und Andorra die Möglichkeit, einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu gestatten, als BELEG jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den KONTOINHABER zu verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, die das MELDENDE FINANZINSTITUT im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/ KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das FINANZKONTO als BESTEHENDES KONTO eingestuft wurde, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck ‚standardisiertes Branchenkodierungssystem‘ bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird. Vor Inkrafttreten des am 12. Februar 2016 unterzeichneten Änderungsprotokolls teilen die Mitgliedstaaten Andorra und teilt Andorra der Europäischen Kommission mit, ob sie von der Option dieses Unterabschnitts Gebrauch gemacht haben. Die Europäische Kommission kann die Weiterleitung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an Andorra koordinieren und leitet die Mitteilung Andorras an alle Mitgliedstaaten weiter. Jedwede Änderungen bei der Ausübung dieser Option durch einen Mitgliedstaat oder Andorra werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.

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Samples: Abkommen Über Regelungen Zur Besteuerung Von Zinserträgen