Sonstige Rechte und Pflichten. 14.1 AKASOL ist berechtigt, für die Durchführung der Instandhaltungen Dritte zu beauftragen. In diesem Fall ist XXXXXX für die Qualität der von diesen Dritten durchgeführten Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. 14.2 Erfindungen, die Arbeitnehmer XXXXXXx während der Dauer der Durchführung der Leistungen tätigen, stehen ausschließlich AKASOL zu. Sollten an solchen Erfindungen auch Arbeitnehmer des Auftraggebers oder der Auftraggeber selbst mit mindestens einem Erfindungsanteil von 50 % beteiligt sein, werden sich die Vertragspartner über die jeweiligen Eigentumsrechte verständigen; in diesem Fall erhält AKASOL auf jeden Fall stets ein unentgeltliches, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenztes, übertragbares, nicht ausschließliches Benutzungsrecht. 14.3 AKASOL ist berechtigt, die Durchführung einer laufende Serviceleistung kurzfristig zu unterbrechen bzw. auszusetzen, falls das eingesetzte Servicepersonal wegen eines dringenden Grundes anderweitig (z.B. wegen akuter, sofort zu behebender Betriebsstörungen bei einem anderen Kunden) benötigt wird und die Unterbrechung bzw. Aussetzung zu keinem wesentlichen Schaden beim Auftraggeber führt. Die hierdurch entsprechenden Mehrkosten werden von AKASOL unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Auftraggebers getragen. 14.4- AKASOL weist ausdrücklich darauf hin, dass der Auftraggeber die Regelungen des Batteriegesetzes (BattG), jeweils gültige Fassung, oder im europäischen Ausland die nationalen Regelungen auf Grundlage von EU Richtlinie 2066/66 zu kennen und -falls einschlägig -einzuhalten hat .Keine Leistung von AKASOL ist derart beschaffen, dass AKASOL das BattG zu befolgen hat. Beides – Kenntnis und Einhaltung des BattG oder im europäischen Ausland die nationalen Regelungen auf Grundlage der EU-Richtlinie 2066/66- sichert der Auftraggeber – auch durch entsprechende Arbeitsorganisation- hiermit zu. XXXXXX haftet daher nicht bei Verstößen gegen das BattG und haftet ebenso wenig für den Einhalt des BattG, falls im Auftrag und auf Nachfrage des Auftraggebers Recyclingdienstleistungen durch Dritte gemäß BattG vermittelt werden. Hierbei handelt es sich allenfalls um eine Vermittlungsleistung von AKASOL, ohne dass AKASOL dabei für die Einhaltung des BattG oder im europäischen Ausland die nationalen Regelungen auf Grundlage von EU Richtlinie 2066/66 gerade steht und ebenso wenig für die Recyclingdienstleistungen, ihren Umfang und ihre Erbringung durch den Dritten. Rechtsauskunft zum BattG oder im europäischen Ausland zu den nationalen Regelungen auf Grundlage von EU-Richtlinie 2066/66 erteilt AKASOL nicht.
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Samples: Allgemeine Servicebedingungen
Sonstige Rechte und Pflichten. 14.1 AKASOL ist 8.1 Wir sind berechtigt, für die Durchführung jederzeit vom Lieferanten technische Änderungen der Instandhaltungen Dritte Lieferungen zu beauftragenverlangen. In diesem Fall ist XXXXXX für die Qualität hat uns der Lieferant auf schriftliche Anforderung spätestens innerhalb von diesen Dritten durchgeführten Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
14.2 Erfindungen, die Arbeitnehmer XXXXXXx während der Dauer der Durchführung der Leistungen tätigen, stehen ausschließlich AKASOL zu. Sollten an solchen Erfindungen auch Arbeitnehmer des Auftraggebers oder der Auftraggeber selbst mit mindestens einem Erfindungsanteil von 50 % beteiligt sein, werden sich die Vertragspartner 10 Tagen schriftlich über die jeweiligen Eigentumsrechte technisch-inhaltlichen, kostenmäßigen und zeitlichen Auswirkungen zu informieren. Der Lieferant wird sich mit uns einvernehmlich über eine entsprechende schriftliche Nachtragsvereinbarung verständigen; in diesem Fall erhält AKASOL auf jeden Fall stets ein unentgeltliches, räumlich, zeitlich . Erst bei Abschluss der Nachtragsvereinbarung ist der Lieferant verpflichtet und inhaltlich unbegrenztes, übertragbares, nicht ausschließliches Benutzungsrecht.
14.3 AKASOL ist berechtigt, die Durchführung einer laufende Serviceleistung kurzfristig verlangten Änderungen durchzuführen.
8.2 Wir sind berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, während der üblichen Geschäftszeiten, beim Lieferanten den Xxxxxxxx der vertragsgegenständlichen Arbeiten zu unterbrechen beobachten und uns über den Stand der Arbeiten zu informieren. Wir sind auch dazu berechtigt, dass dieses Recht gemäß Satz 1 von einem sachverständigen Dritten wahrgenommen wird.
8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch im jeweiligen Bestimmungsland, hinsichtlich des Vertragsgegenstands einzuhalten.
8.4 Der Lieferant ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch uns berechtigt, von uns beauftragte Lieferungen ganz oder teilweise an Dritte im Rahmen eines Subunternehmer- bzw. auszusetzenVorlieferantenvertrages zu vergeben.
8.5 Der Lieferant ist ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung nicht dazu berechtigt, falls das eingesetzte Servicepersonal wegen eines dringenden Grundes anderweitig (z.B. wegen akuter, sofort unseren Unternehmensnamen auf seiner Kundenreferenzliste zu behebender Betriebsstörungen bei einem anderen Kunden) benötigt wird und die Unterbrechung bzw. Aussetzung zu keinem wesentlichen Schaden beim Auftraggeber führt. Die hierdurch entsprechenden Mehrkosten werden von AKASOL unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Auftraggebers getragen. 14.4- AKASOL weist ausdrücklich darauf hin, dass der Auftraggeber die Regelungen des Batteriegesetzes (BattG), jeweils gültige Fassung, oder im europäischen Ausland die nationalen Regelungen auf Grundlage von EU Richtlinie 2066/66 zu kennen und -falls einschlägig -einzuhalten hat .Keine Leistung von AKASOL ist derart beschaffen, dass AKASOL das BattG zu befolgen hat. Beides – Kenntnis und Einhaltung des BattG oder im europäischen Ausland die nationalen Regelungen auf Grundlage der EU-Richtlinie 2066/66- sichert der Auftraggeber – auch durch entsprechende Arbeitsorganisation- hiermit zu. XXXXXX haftet daher nicht bei Verstößen gegen das BattG und haftet ebenso wenig für den Einhalt des BattG, falls im Auftrag und auf Nachfrage des Auftraggebers Recyclingdienstleistungen durch Dritte gemäß BattG vermittelt werden. Hierbei handelt es sich allenfalls um eine Vermittlungsleistung von AKASOL, ohne dass AKASOL dabei für die Einhaltung des BattG oder im europäischen Ausland die nationalen Regelungen auf Grundlage von EU Richtlinie 2066/66 gerade steht und ebenso wenig für die Recyclingdienstleistungen, ihren Umfang und ihre Erbringung durch den Dritten. Rechtsauskunft zum BattG oder im europäischen Ausland zu den nationalen Regelungen auf Grundlage von EU-Richtlinie 2066/66 erteilt AKASOL nichtführen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sonstige Rechte und Pflichten. 14.1 AKASOL ist 8.1 Wir sind berechtigt, für die Durchführung jederzeit vom Lieferanten technische Änderungen der Instandhaltungen Dritte Liefe- rungen zu beauftragenverlangen. In diesem Fall ist XXXXXX für die Qualität hat uns der Lieferant auf Anforderung in Textform spätestens innerhalb von diesen Dritten durchgeführten Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
14.2 Erfindungen, die Arbeitnehmer XXXXXXx während der Dauer der Durchführung der Leistungen tätigen, stehen ausschließlich AKASOL zu. Sollten an solchen Erfindungen auch Arbeitnehmer des Auftraggebers oder der Auftraggeber selbst mit mindestens einem Erfindungsanteil von 50 % beteiligt sein, werden sich die Vertragspartner 10 Tagen in Textform über die jeweiligen Eigentumsrechte technisch- inhaltlichen, kostenmäßigen und zeitlichen Auswirkungen zu informieren. Der Lieferant wird sich mit uns einvernehmlich über eine entsprechende Nachtrags- vereinbarung in Textform verständigen; in diesem Fall erhält AKASOL auf jeden Fall stets ein unentgeltliches, räumlich, zeitlich . Erst bei Abschluss der Nachtragsverein- barung ist der Lieferant verpflichtet und inhaltlich unbegrenztes, übertragbares, nicht ausschließliches Benutzungsrecht.
14.3 AKASOL ist berechtigt, die Durchführung einer laufende Serviceleistung kurzfristig verlangten Änderungen durchzuführen.
8.2 Wir sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung, während der üblichen Ge- schäftszeiten, beim Lieferanten den Xxxxxxxx der vertragsgegenständlichen Ar- beiten zu unterbrechen beobachten und uns über den Stand der Arbeiten zu informieren. Wir sind auch dazu berechtigt, dass dieses Recht gemäß Satz 1 von einem sach- verständigen Dritten wahrgenommen wird.
8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Nor- men und Richtlinien, insbesondere auch im jeweiligen Bestimmungsland, hin- sichtlich der Lieferungen einzuhalten, insbesondere beispielsweise auch die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut-, Brandschutz- und Un- fallverhütungsvorschriften. Darüber hinaus sind für den Lieferanten alle ein- schlägigen nationalen und internationalen Vorschriften bezüglich deklarations- pflichtiger Stoffe bindend und von ihm einzuhalten, wie zum Beispiel REACH, RoHS.
8.4 Der Lieferant ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch uns in Textform berechtigt, von uns beauftragte Lieferungen ganz oder teilweise an Dritte im Rahmen eines Subunternehmer- bzw. auszusetzenVorlieferantenvertrages zu ver- geben.
8.5 Der Lieferant ist ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung in Textform nicht dazu berechtigt, falls das eingesetzte Servicepersonal wegen eines dringenden Grundes anderweitig (z.B. wegen akuter, sofort unseren Unternehmensnamen auf seiner Kundenrefe- renzliste zu behebender Betriebsstörungen bei einem anderen Kunden) benötigt wird und die Unterbrechung bzw. Aussetzung zu keinem wesentlichen Schaden beim Auftraggeber führt. Die hierdurch entsprechenden Mehrkosten werden von AKASOL unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Auftraggebers getragen. 14.4- AKASOL weist ausdrücklich darauf hin, dass der Auftraggeber die Regelungen des Batteriegesetzes (BattG), jeweils gültige Fassung, oder im europäischen Ausland die nationalen Regelungen auf Grundlage von EU Richtlinie 2066/66 zu kennen und -falls einschlägig -einzuhalten hat .Keine Leistung von AKASOL ist derart beschaffen, dass AKASOL das BattG zu befolgen hat. Beides – Kenntnis und Einhaltung des BattG oder im europäischen Ausland die nationalen Regelungen auf Grundlage der EU-Richtlinie 2066/66- sichert der Auftraggeber – auch durch entsprechende Arbeitsorganisation- hiermit zu. XXXXXX haftet daher nicht bei Verstößen gegen das BattG und haftet ebenso wenig für den Einhalt des BattG, falls im Auftrag und auf Nachfrage des Auftraggebers Recyclingdienstleistungen durch Dritte gemäß BattG vermittelt werden. Hierbei handelt es sich allenfalls um eine Vermittlungsleistung von AKASOL, ohne dass AKASOL dabei für die Einhaltung des BattG oder im europäischen Ausland die nationalen Regelungen auf Grundlage von EU Richtlinie 2066/66 gerade steht und ebenso wenig für die Recyclingdienstleistungen, ihren Umfang und ihre Erbringung durch den Dritten. Rechtsauskunft zum BattG oder im europäischen Ausland zu den nationalen Regelungen auf Grundlage von EU-Richtlinie 2066/66 erteilt AKASOL nichtführen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Sonstige Rechte und Pflichten. 14.1 AKASOL ist 10.1 Wir sind berechtigt, für die Durchführung jederzeit vom Lieferanten technische Änderungen der Instandhaltungen Dritte Lieferun- gen zu beauftragenverlangen. In diesem Fall ist XXXXXX für die Qualität hat uns der Lieferant auf schriftliche Anforderung spätestens innerhalb von diesen Dritten durchgeführten Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
14.2 Erfindungen, die Arbeitnehmer XXXXXXx während der Dauer der Durchführung der Leistungen tätigen, stehen ausschließlich AKASOL zu. Sollten an solchen Erfindungen auch Arbeitnehmer des Auftraggebers oder der Auftraggeber selbst mit mindestens einem Erfindungsanteil von 50 % beteiligt sein, werden sich die Vertragspartner 10 Tagen schriftlich über die jeweiligen Eigentumsrechte technisch-inhaltlichen, kos- tenmäßigen und zeitlichen Auswirkungen zu informieren. Der Lieferant wird sich mit uns einvernehmlich über eine entsprechende schriftliche Nachtragsvereinbarung verständigen; in diesem Fall erhält AKASOL auf jeden Fall stets ein unentgeltliches, räumlich, zeitlich . Erst bei Abschluss der Nachtragsvereinbarung ist der Lieferant ver- pflichtet und inhaltlich unbegrenztes, übertragbares, nicht ausschließliches Benutzungsrecht.
14.3 AKASOL ist berechtigt, die Durchführung einer laufende Serviceleistung kurzfristig verlangten Änderungen durchzuführen.
10.2 Wir sind berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, während der üblichen Geschäftszeiten, beim Lieferanten den Xxxxxxxx der vertragsgegenständlichen Ar- beiten zu unterbrechen bzwbeobachten und uns über den Stand der Arbeiten zu informieren. auszusetzenWir sind auch dazu berechtigt, falls das eingesetzte Servicepersonal wegen eines dringenden Grundes anderweitig (z.B. wegen akuterdass dieses Recht gemäß Satz 1 von einem sachverständigen Dritten wahrgenommen wird.
10.3 Der Lieferant ist verpflichtet, sofort alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Normen und Richtlinien, insbesondere auch im jeweiligen Bestimmungsland, hinsichtlich der Lieferungen einzuhalten, insbesondere beispielsweise auch die einschlägigen Um- weltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut-, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Darüber hinaus sind für den Lieferanten alle einschlägigen nationalen und internati- onalen Vorschriften bezüglich deklarationspflichtiger Stoffe bindend und von ihm einzuhalten, wie zum Beispiel REACH, RoHS.
10.4 Der Lieferant ist ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung nicht dazu berechtigt, unseren Unternehmensnamen auf seiner Kundenreferenzliste zu behebender Betriebsstörungen bei einem anderen Kunden) benötigt wird führen.
10.5 Der Lieferant gewährleistet, dass alle Lieferungen und die Unterbrechung bzw. Aussetzung zu keinem wesentlichen Schaden beim Auftraggeber führtLeistungen frei von fehler- haften Teilen sind und keine Verarbeitungsfehler aufweisen. Die hierdurch entsprechenden Mehrkosten werden von AKASOL unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Auftraggebers getragen. 14.4- AKASOL weist ausdrücklich darauf hinGewährleis- tungsfrist beträgt 24 Monate, dass der Auftraggeber die Regelungen des Batteriegesetzes (BattG), jeweils gültige Fassung, oder im europäischen Ausland die nationalen Regelungen diese verlängert sich um 36 Monate auf Grundlage von EU Richtlinie 2066/66 zu kennen und -falls einschlägig -einzuhalten hat .Keine Leistung von AKASOL ist derart beschaffen, dass AKASOL das BattG zu befolgen hat. Beides – Kenntnis und Einhaltung des BattG oder im europäischen Ausland die nationalen Regelungen auf Grundlage der EU-Richtlinie 2066/66- sichert der Auftraggeber – auch durch entsprechende Arbeitsorganisation- hiermit zu. XXXXXX haftet daher nicht bei Verstößen gegen das BattG und haftet ebenso wenig für den Einhalt des BattG, falls im Auftrag und auf Nachfrage des Auftraggebers Recyclingdienstleistungen durch Dritte gemäß BattG vermittelt werden. Hierbei handelt es sich allenfalls um eine Vermittlungsleistung von AKASOL, ohne dass AKASOL dabei für die Einhaltung des BattG oder im europäischen Ausland die nationalen Regelungen auf Grundlage von EU Richtlinie 2066/66 gerade steht und ebenso wenig für die Recyclingdienstleistungen, ihren Umfang und ihre Erbringung durch den Dritten. Rechtsauskunft zum BattG oder im europäischen Ausland zu den nationalen Regelungen auf Grundlage von EU-Richtlinie 2066/66 erteilt AKASOL nichtstrukturelle Komponenten gerechnet ab Gefahrübergang.
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