Common use of Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten Clause in Contracts

Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten. a. Der zunächst mittelbar beteiligte Anleger hat im Falle einer Beendigung des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungs- vertrags mit der Treuhandkommanditistin und einer eigenen Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister der In- vestmentgesellschaft die ihm dadurch entstehenden Kosten, insbesondere die Registerkosten und die Notargebühren (auch für die Gewährung einer Registervollmacht), selbst zu tragen. Zahlungsverpflichtungen gegenüber der HEP KVG, der Treuhandkommanditistin oder der Investmentgesell- schaft entstehen ihm aus diesem Anlass nicht.

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Samples: Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag