Sonstiges zur Kontoführung Musterklauseln

Sonstiges zur Kontoführung. (1) Die Girokonten werden nicht als Kontokorrentkonten geführt. (2) Die Führung erfolgt auf Guthabenbasis; Kontoüberziehungen sind nicht zulässig. (3) Die Guthaben auf den Girokonten werden nicht verzinst. Beträgt der Zinssatz des Eurosystems für die geldpolitische Einlagefazilität weniger als 0 %, erhebt die Bank auf die in Satz 1 bezeichneten Guthaben ein Entgelt in Höhe des jeweils 1 Vgl. Artikel 4 der „Geschäftsbedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Xxxxxx in TARGET2- Bundesbank (TARGET2-BBk)“ aktuellen Satzes der geldpolitischen Einlagefazilität. Vom Kontoinhaber zu entrichtende Ent- gelte werden seinem Konto am dritten nationalen Geschäftstag des Folgemonats belastet. (4) Die Bank unterrichtet die Kontoinhaber über alle Buchungen auf den Konten und über den Kontostand durch einen Kontoauszug. Die Kontoauszüge und eventuelle Belege werden dem Kontoinhaber zugesandt.
Sonstiges zur Kontoführung. (1) Die Girokonten werden nicht als Kontokorrentkonten geführt. (2) Die Führung erfolgt auf Guthabenbasis; Kontoüberziehungen sind nicht zulässig. (3) Die Guthaben auf den Girokonten werden nicht verzinst. Beträgt der Zinssatz des Eurosystems für die geldpolitische Einlagefazilität weniger als 0 %, erhebt die Bank auf die in Satz 1 bezeichneten Guthaben ein Entgelt in Höhe des jeweils aktuellen Satzes der geldpolitischen Einlagefazilität. Vom Kontoinhaber zu entrichtende Ent- gelte werden seinem Konto am dritten Geschäftstag des Folgemonats belastet. (4) Die Bank unterrichtet die Kontoinhaber über alle Buchungen auf den Konten und über den Kontostand durch einen Kontoauszug. Die Kontoauszüge und eventuelle Belege werden dem Kontoinhaber zugesandt.
Sonstiges zur Kontoführung. (1) Die Girokonten werden nicht als Kontokorrentkonten geführt. (2) Über alle Buchungen auf dem Konto und über den Kontostand wird der Kontoinhaber durch einen Kontoauszug unterrichtet. (3) Die Guthaben der mindestreservepflichtigen Kreditinstitute werden bis zur Höhe des jeweiligen Mindestreserve-Solls verzinst nach Maßgabe des Artikels 19 der Satzung des ESZB und der EZB sowie der hierauf beruhenden Verordnungen des EU-Rates und der EZB. Ansonsten werden die Guthaben auf den Girokonten nicht verzinst.
Sonstiges zur Kontoführung. (1) Die Girokonten werden nicht als Kontokorrentkonten geführt. (2) Die Führung erfolgt auf Guthabenbasis; Kontoüberziehungen sind nicht zulässig. (3) Die Guthaben auf den Girokonten werden nicht verzinst. (4) Die Bank unterrichtet die Kontoinhaber über alle Buchungen auf den Konten und über den Kontostand durch einen Kontoauszug. Die Kontoauszüge und eventuelle Belege werden dem Kontoinhaber zugesandt.