Sorten. (1) Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Schweiz in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Gemeinschaft zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechts- vorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt sind. (2) Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Gemeinschaft in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Schweiz zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechtsvor- schriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt sind. (3) Die Parteien erstellen gemeinsam einen Sortenkatalog für die in den Rechtsvor- schriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten, soweit sie unter einen gemein- samen Katalog der Gemeinschaft fallen. Die Parteien gestatten in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in dem gemeinsam erstellten Katalog geführten Sorten. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für genetisch veränderte Sorten. (5) Die Parteien melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Eintragung in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie über- mitteln einander auf Antrag eine Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet. Sie halten der ande- ren Partei zur Einsicht die Unterlagen offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthalten, sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Parteien einander die Ergebnisse der Bewertung der Risiken hinsichtlich ihrer Freisetzung in die Umwelt. (6) Die Parteien können technische Beratungen miteinander führen, um die Krite- rien zu bewerten, anhand deren eine Sorte bei einer der Parteien zugelassen werden kann. Gegebenenfalls wird die Arbeitsgruppe Saatgut über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet. 44 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925). (7) Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nutzen die Parteien die bestehenden oder im Aufbau befindlichen Systeme der elektronischen Datenübermittlung.
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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement
Sorten. (1) Unbeschadet Absatz 3 Die Schweiz gestattet die Schweiz in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in im Gemein- samen Sortenkatalog der Gemeinschaft zugelassenen genannten Sorten der Arten, die in den Rechts- vorschriften Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt angeführt sind.
(2) Unbeschadet Absatz 3 Die Gemeinschaft gestattet die Gemeinschaft in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in im Sortenkatalog der Schweiz zugelassenen genannten Sorten der Arten, die in den Rechtsvor- schriften Rechtsvorschrif- ten gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt angeführt sind.
(3) Die Parteien erstellen gemeinsam einen Sortenkatalog für die in den Rechtsvor- schriften gemäss Anlage Bestimmungen der Absätze 1 Teil I aufgeführten Arten, soweit sie unter einen gemein- samen Katalog der Gemeinschaft fallen. Die Parteien gestatten in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in dem gemeinsam erstellten Katalog geführten Sorten.
(4) Die Absätze 1, und 2 und 3 gelten nicht für genetisch veränderte Sorten.
(54) Die Parteien melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Eintragung in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie über- mitteln einander auf Antrag eine Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet. Sie halten der ande- ren Partei die Unterlagen zur Einsicht die Unterlagen offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthalten, enthält sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Parteien einander die Ergebnisse der Bewertung der Risiken hinsichtlich ihrer Freisetzung Frei- setzung in die Umwelt.
(65) Die Parteien können technische Beratungen miteinander führen, um die Krite- rien zu bewerten, anhand deren eine Sorte bei einer der Parteien zugelassen werden kann. Gegebenenfalls wird die Arbeitsgruppe Saatgut über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet. 44 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
(76) Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 5 4 genannten Informationen nutzen die Parteien die bestehenden oder im Aufbau befindlichen stehenden Systeme der elektronischen elektro- nischen Datenübermittlung.
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Samples: Freihandelsabkommen, Trade Agreement, Abkommen
Sorten. (1) Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Schweiz in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Gemeinschaft zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechts- vorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt sind.
(2) Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Gemeinschaft in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Schweiz zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechtsvor- schriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt sind.
(3) Die Parteien erstellen gemeinsam einen Sortenkatalog für die in den Rechtsvor- schriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten, soweit sie unter einen gemein- samen Katalog der Gemeinschaft fallen. Die Parteien gestatten in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in dem gemeinsam erstellten Katalog geführten Sorten.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für genetisch veränderte Sorten.
(5) Die Parteien melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Eintragung in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie über- mitteln einander auf Antrag eine Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet. Sie halten der ande- ren Partei zur Einsicht die Unterlagen offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthalten, sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Parteien einander die Ergebnisse der Bewertung der Risiken hinsichtlich ihrer Freisetzung in die Umwelt.
(6) Die Parteien können technische Beratungen miteinander führen, um die Krite- rien zu bewerten, anhand deren eine Sorte bei einer der Parteien zugelassen werden kann. Gegebenenfalls wird die Arbeitsgruppe Saatgut über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet. 44 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
(7) Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nutzen die Parteien die bestehenden oder im Aufbau befindlichen Systeme der elektronischen Datenübermittlung.
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Samples: Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Trade Agreement, Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Sorten. (1) Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Schweiz in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Gemeinschaft zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechts- vorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt sind.
(2) Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Gemeinschaft in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Schweiz zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechtsvor- schriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt sind.
(3) Die Parteien erstellen gemeinsam einen Sortenkatalog für die in den Rechtsvor- schriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten, soweit sie unter einen gemein- samen Katalog der Gemeinschaft fallen. Die Parteien gestatten in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in dem gemeinsam erstellten Katalog geführten Sorten.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für genetisch veränderte Sorten.
(5) Die Parteien melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Eintragung in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie über- mitteln einander auf Antrag eine Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet. Sie halten der ande- ren Partei zur Einsicht die Unterlagen offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthalten, sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Parteien einander die Ergebnisse der Bewertung der Risiken hinsichtlich ihrer Freisetzung in die Umwelt.
(6) Die Parteien können technische Beratungen miteinander führen, um die Krite- rien zu bewerten, anhand deren eine Sorte bei einer der Parteien zugelassen werden kann. Gegebenenfalls wird die Arbeitsgruppe Saatgut über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet. 44 41 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
(7) Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nutzen die Parteien die bestehenden oder im Aufbau befindlichen Systeme der elektronischen Datenübermittlung.
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Samples: Trade Agreement, Abkommen
Sorten. (1) Unbeschadet Absatz 3 Die Schweiz gestattet die Schweiz in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in im Gemein- samen Sortenkatalog der Gemeinschaft zugelassenen genannten Sorten der Arten, die in den Rechts- vorschriften Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt angeführt sind.
(2) Unbeschadet Absatz 3 Die Gemeinschaft gestattet die Gemeinschaft in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in im Sor- tenkatalog der Schweiz zugelassenen genannten Sorten der Arten, die in den Rechtsvor- schriften Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt angeführt sind.
(3) Die Parteien erstellen gemeinsam einen Sortenkatalog für die in den Rechtsvor- schriften gemäss Anlage Bestimmungen der Absätze 1 Teil I aufgeführten Arten, soweit sie unter einen gemein- samen Katalog der Gemeinschaft fallen. Die Parteien gestatten in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in dem gemeinsam erstellten Katalog geführten Sorten.
(4) Die Absätze 1, und 2 und 3 gelten nicht für genetisch veränderte Sorten.
(54) Die Parteien melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Eintragung in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie über- mitteln einander auf Antrag eine Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich hin- sichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet. Sie halten der ande- ren Partei die Unterlagen zur Einsicht die Unterlagen offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthalten, enthält sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Parteien einander die Ergebnisse der Bewertung der Risiken hinsichtlich ihrer Freisetzung Frei- setzung in die Umwelt.
(65) Die Parteien können technische Beratungen miteinander führen, um die Krite- rien Kriterien zu bewerten, anhand deren eine Sorte bei einer der Parteien zugelassen werden kann. Gegebenenfalls wird die Arbeitsgruppe Saatgut über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet. 44 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
(76) Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 5 4 genannten Informationen nutzen die Parteien die bestehenden oder im Aufbau befindlichen stehenden Systeme der elektronischen elektro- nischen Datenübermittlung.
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Samples: Trade Agreement, Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Sorten. (1) Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Schweiz in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Gemeinschaft zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechts- vorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt sind.
(2) Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Gemeinschaft in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Schweiz zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechtsvor- schriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt sind.
(3) Die Parteien erstellen gemeinsam einen Sortenkatalog für die in den Rechtsvor- schriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten, soweit sie unter einen gemein- samen Katalog der Gemeinschaft fallen. Die Parteien gestatten in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in dem gemeinsam erstellten Katalog geführten Sorten.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für genetisch veränderte Sorten.
(5) Die Parteien melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Eintragung in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie über- mitteln einander auf Antrag eine Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet. Sie halten der ande- ren Partei zur Einsicht die Unterlagen offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthalten, sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Parteien einander die Ergebnisse der Bewertung der Risiken hinsichtlich ihrer Freisetzung in die Umwelt.
(6) Die Parteien können technische Beratungen miteinander führen, um die Krite- rien zu bewerten, anhand deren eine Sorte bei einer der Parteien zugelassen werden kann. Gegebenenfalls wird die Arbeitsgruppe Saatgut über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet.
(7) Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nutzen die Parteien die bestehenden oder im Aufbau befindlichen Systeme der elektronischen Datenübermittlung. 44 41 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
(7) Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nutzen die Parteien die bestehenden oder im Aufbau befindlichen Systeme der elektronischen Datenübermittlung.
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Samples: Trade Agreement
Sorten. (1) Unbeschadet Absatz 3 Die Schweiz gestattet die Schweiz in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in im Gemein- samen Sortenkatalog der Gemeinschaft zugelassenen genannten Sorten der Arten, die in den Rechts- vorschriften Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt angeführt sind.
(2) Unbeschadet Absatz 3 Die Gemeinschaft gestattet die Gemeinschaft in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in im Sor- tenkatalog der Schweiz zugelassenen genannten Sorten der Arten, die in den Rechtsvor- schriften Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt angeführt sind.
(3) Die Parteien erstellen gemeinsam einen Sortenkatalog für die in den Rechtsvor- schriften gemäss Anlage Bestimmungen der Absätze 1 Teil I aufgeführten Arten, soweit sie unter einen gemein- samen Katalog der Gemeinschaft fallen. Die Parteien gestatten in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in dem gemeinsam erstellten Katalog geführten Sorten.
(4) Die Absätze 1, und 2 und 3 gelten nicht für genetisch veränderte Sorten.
(54) Die Parteien melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Eintragung in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie über- mitteln übermit- teln einander auf Antrag eine Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich hinsicht- lich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende betref- fende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet. Sie halten der ande- ren anderen Partei die Unterlagen zur Einsicht die Unterlagen offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthalten, Sorten- beschreibung enthält sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Parteien einander die Ergebnisse der Bewertung der Risiken hinsichtlich ihrer Freisetzung Frei- setzung in die Umwelt.
(65) Die Parteien können technische Beratungen miteinander führen, um die Krite- rien Kriterien zu bewerten, anhand deren eine Sorte bei einer der Parteien zugelassen werden kann. Gegebenenfalls wird die Arbeitsgruppe Saatgut über die Ergebnisse dieser Beratungen Be- ratungen unterrichtet. 44 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
(76) Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 5 4 genannten Informationen nutzen nut- zen die Parteien die bestehenden oder im Aufbau befindlichen stehenden Systeme der elektronischen elektroni- schen Datenübermittlung.
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