Todesfall. Für den Monat, in dem die →versicherte Person an einem Tag stirbt, der nicht der letzte Tag des Monats ist, können wir für diese Person den Beitrag nur anteilig für jeden versicherten Tag verlan- gen.
Todesfall. Wenn der Versicherte innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall infolge der erlittenen Verletzun- gen stirbt, zahlt die Versicherung den für den Todesfall versicherten Betrag an dessen Erben, bis zum vierten Verwandtschaftsgrad, zu gleichen Teilen unter Abzug der eventuell schon für den gleichen Unfall für Dauerinva- lidität gezahlten Entschädigung.
Todesfall. Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Assistance auf Wunsch der Angehörigen die Überführung des verstorbenen Versicherten bzw. wahlweise die Bestattung vor Ort.
Todesfall. Stirbt die versicherte Person innert fünf Jahren an den Folgen eines Unfalles, so zahlt die SOLIDA, falls zum Unfallzeitpunkt eine Unfalldeckung bestand, die für den Todesfall versicherte Summe unter Abzug der allfällig für denselben Unfall bereits geleisteten Invaliditätsent- schädigung. Die Todesfallhöchstsumme ist für folgenden Personenkreis beschränkt: − Kinder bis zum vollendeten 30. Altersmonat: CHF 2500 − Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr: CHF 20 000 − Erwachsene ab dem vollendeten 65. Altersjahr: CHF 20 000
Todesfall. 1 Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, bezahlt simpego die vereinbarte Summe.
2 Für Jugendliche unter 16 Jahren zum Zeitpunkt des Unfalles beträgt die Todesfallentschädigung CHF 7’000.
3 Die Todesfallsumme wird nach der gesetzlichen Erbberechti- gung ausbezahlt.
4 Beim Tode einer versicherten Person, die Versorger von einem oder mehreren unmündigen Jugendlichen war, zahlt simpego die doppelte Versicherungssumme. Wenn neben diesen Personen noch ein Ehepartner vorhanden ist, fällt die Summe je zur Hälfte an Ehepartner und unmündige Personen.
5 Die Höhe der Todesfallentschädigung beträgt je nach Vereinbarung im Versicherungsvertrag: Basis: CHF 10’000; Plus: CHF 15’000 3 Mitgeführte Haustiere: Wird ein mitgeführtes Haustier beim Unfall verletzt, zahlt simpego die Heilbehandlung bis CHF 2’500 pro Tier und höchstens bis CHF 5'000 pro Ereignis.
G.6 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle und Gesundheitsschädi- gungen: 1 infolge von Erdbeben; 2 von Personen, welche die Schädigungen anlässlich der persönli- chen, vorsätzlichen Begehung von Verbrechen, Vergehen oder Tätlichkeiten bzw. des Versuches dazu erlitten haben; 3 durch Heil- oder Untersuchungsmassnahmen (z.B. operative Eingriffe, Spritzen, Bestrahlungen); 4 von Personen, die das Fahrzeug entwenden;
Todesfall. Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, so zahlt elipsLife die für den Todesfall versicherte Summe unter Abzug der allfällig für denselben Unfall bereits geleisteten Invaliditätsentschädigung. Ist der Verunfallte unter 16 oder über 65 Jahre alt, so beträgt die Todesfallsumme höchstens CHF 20’000. Bezugsberechtigt sind die Personen in nachstehender Reihenfolge:
a) der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner, bei dessen Fehlen
b) der nicht verheiratete oder eingetragene und nicht verwandte Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich), der mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebens- gemeinschaft im gleichen Haushalt führte, bei dessen Fehlen
c) die Kinder, bei deren Fehlen
d) für dieses Kapital von der versicherten Person testamentarisch begünstigte, natürliche Person, bei deren Feh- len
e) die Eltern, bei deren Fehlen
f) die Geschwister. Das Vorhandensein von Personen in einer Personengruppe schliesst Ansprüche sämtlicher nachfolgenden Personen- gruppen aus. Sind mehrere Personen innerhalb einer berechtigten Personengruppe vorhanden, sind alle Personen zu gleichen Teilen berechtigt. Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, vergütet elipsLife nur die Bestattungskosten bis zum Höchstbetrag von zehn Prozent der Versicherungssumme für den Todesfall, im Maximum CHF 10’000. Anspruchsberechtigte Hinterlassene einer versicherten Person erhalten die Leistungen auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen. Die Leistungen fallen nicht in den Nachlass der verstorbenen Person. Leistungen von anderen Versicherern und von haftpflichtigen Dritten werden nicht angerechnet (Summenversicherung). Auf das Todesfallkapital wird ein allfällig für denselben Unfall bereits ausbezahltes Invaliditätskapital angerechnet.
Todesfall. Stirbt die versicherte Person innert fünf Jahren an den Folgen eines Unfalls, so zahlt elipsLife die für den Todesfall ver- sicherte Summe unter Abzug der allfällig für denselben Unfall bereits geleisteten Invaliditätsentschädigung. Ist der Ver- unfallte unter 16 oder über 65 Jahre alt, so beträgt die Todesfallsumme höchstens CHF 20’000. Bezugsberechtigt sind die Personen in nachstehender Reihenfolge:
a) der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner, bei dessen Fehlen
b) der nicht verheiratete oder eingetragene und nicht verwandte Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich), der mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebens- gemeinschaft im gleichen Haushalt führte, bei dessen Fehlen
c) die Kinder, bei deren Fehlen
d) die Eltern, bei deren Fehlen
e) die Geschwister. Das Vorhandensein von Personen in einer Personengruppe schliesst Ansprüche sämtlicher nachfolgenden Personen- gruppen aus. Sind mehrere Personen innerhalb einer berechtigten Personengruppe vorhanden, sind alle Personen zu gleichen Teilen berechtigt. Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, vergütet elipsLife nur die Bestattungskosten bis zum Höchstbetrag von zehn Prozent der Versicherungssumme für den Todesfall, im Maximum CHF 10’000. Anspruchsberechtigte Hinterlassene einer versicherten Person erhalten die Leistungen auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen. Die Leistungen fallen nicht in den Nachlass der verstorbenen Person. Leistungen von anderen Versicherern und von haftpflichtigen Dritten werden nicht angerechnet (Summenversicherung). Auf das Todesfallkapital wird ein allfällig für denselben Unfall bereits ausbezahltes Invaliditätskapital angerechnet.
Todesfall. 2.1.1 Führt der Unfall des Versicherten innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe in Höhe von € 2.500,– für Kinder und Jugendliche bis zum vollende- ten 16. Lebensjahr € 5.000,– für Ledige ab vollendetem 16. Lebensjahr € 8.000,– für Verheiratete. Die Versicherungssumme erhöht sich für jedes unter- haltsberechtigte Kind um € 1.000,–.
2.1.2 Mitversichert sind auch Todesfälle von Versicherten, die unmittelbare Folge eines auf der Sportstätte während oder unmittelbar nach der aktiven Teilnahme an Wett- kampf oder Training erlittenen körperlichen Zusammen- bruchs sind. Bei derartigen Todesfällen beträgt die Leistung 50 % der Todesfallentschädigung gemäß Zif- fer 2.1.1.
Todesfall. Im Fall Ihres Ablebens bleibt Ihre Wohnung zunächst Versiche- rungsort. Das Versicherungsverhältnis erlischt jedoch zwei Monate nach dem Sterbedatum, wenn nicht spätestens zu dieser Zeit ein Erbe die Wohnung in der selben Weise wie Sie nutzt.
Todesfall. 4.b.1. Stirbt der Versicherte anlässlich eines oben angeführten Unfalles oder innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfall an dessen Folgen, ersetzt der Versicherer die vereinbarte Todesfallsumme. Die Auszahlung der Todesfallsumme erfolgt beim Fehlen einer anders lautenden schriftlichen Verfügung des Versicherten an die rechtmäßigen Erben nach Vorweis einer Empfangsberechtigung (Einantwortungsurkunde). Von der Todesfallleistung werden Zahlungen, die für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis erbracht wurden, abgezogen.
4.b.2. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
4.b.3. Stirbt der Versicherte aus unfallfremder (unfallfreier) Ursache und bestand bereits Anspruch auf Invaliditätsleistung, so ist der aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu erwartende Invaliditätsgrad zu leisten.