Speicherfristen Musterklauseln

Speicherfristen. Personenbezogene Daten, die in unseren Systemen gespeichert/gehostet werden, werden innerhalb einer angemessenen Zeit, nachdem der Datenverantwortliche den Hauptvertrag vollständig gekündigt hat, gelöscht oder anonymisiert. Ausnahmen sind Daten, bei denen der Auftragsverarbeiter gesetzlich verpflichtet ist, diese länger zu speichern. Diese Art von Daten wird in der Regel innerhalb von acht Wochen gelöscht, kann jedoch früher gelöscht werden. Andere Arten von Daten, die in Protokollen usw. gespeichert sind, werden nach einer angemessenen Zeit, normalerweise innerhalb von 8 Wochen, gelöscht.
Speicherfristen. Ihre Daten werden nach Ihrer Exmatrikulation und Erfüllung statistischer und rechtlicher Pflichten für den Zugriff gesperrt. Weitere statistische Auswertungen erfolgen anonymisiert. Ihre Daten werden im Anschluss mit Ihrem Einverständnis bis zu 40 Jahre nach Exmatrikulation gespeichert und dann gelöscht. Bei Widerruf werden die Daten gelöscht (frühestens 2 Jahre nach der Exmatrikulation).
Speicherfristen. Grundsätzlich verarbeiten wir personenbezogene Daten nur solange, wie es nach dem jeweiligen Zweck erforderlich ist. Damit richtet sich auch die Speicherdauer nach der Dauer der vertraglichen Beziehung, einschließlich Anbahnung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung. Des Weiteren sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Daten auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus aufzubewahren. Die Pflichten zur Aufbewahrung belaufen sich auf zwei bis zehn Jahre und ergeben sich u. a. aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem Geldwäschegesetz (GwG). Ebenfalls bedeutsam für die Festlegung der erforderlichen Speicherfristen im Einzelfall sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere die §§ 195 ff. BGB. Die für die Festlegung relevanten Verjährungsfristen betragen regelmäßig drei Jahre, können sich aber in einzelnen Fällen auf bis zu 30 Jahre belaufen.
Speicherfristen. Wir verarbeiten und speichern Ihre Daten für die Dauer unserer Geschäftsbezie- hung. Das schließt auch die Anbahnung eines Vertrages (vorvertragliches Rechts- verhältnis) und die Abwicklung eines Vertrages mit ein. Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentati- onspflichten, die sich u. a. aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgaben- ordnung (AO), ergeben. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen bis zehn Jahre zum Kalenderjahresende über das Ende der Geschäftsbeziehung bzw. des vorvertraglichen Rechtsverhältnisses hinaus. Ferner können spezielle gesetzliche Vorschriften eine längere Aufbewahrungsdau- er erfordern, wie z.B. die Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist zwar drei Jahre; es können aber auch Verjährungsfristen von bis zu 30 Jahren anwendbar sein. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten und Rech- te nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren - befristete - Weiterverarbeitung ist zur Erfüllung der Zwecke aus einem überwie- genden berechtigten Interesse erforderlich. Ein solches überwiegendes berechtig- tes Interesse liegt z.B. auch dann vor, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und or- ganisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
Speicherfristen. Die Daten werden unverzüglich nach Zweckerfüllung (Punkt 2) gelöscht. Die Daten werden nach Ablauf einer gesetzlichen Aufbewah- rungsfrist gelöscht:

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