Sperre der digitalen Karte Musterklauseln

Sperre der digitalen Karte a) Die Bank darf die digitale Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren sperren (z. B. durch Löschung), wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der individualisierten Authentifi- zierungselemente des Karteninhabers oder der digitalen Karte dies rechtfertigen oder wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements oder der digitalen Karte besteht. Darüber wird die Bank den Karteninhaber unter Xxxxxx der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre, unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Bank wird die digitale Karte entsperren oder eine neue digitale Karte bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. b) Eine Sperre ausschließlich der digitalen Karte bewirkt keine Sperre der physischen Debitkarte. Eine Sperre der physischen Debitkarte muss separat vorgenommen werden und hat keine Sperre der veritablen digitalen Karte zur Folge; die digitalisierte physische Karte ist jedoch im Fall der Sperrung der physischen Debitkarte ebenfalls gesperrt.
Sperre der digitalen Karte. Die Bank darf die digitale Karte mit individualisierten Authentifizie- rungsverfahren sperren (z. B. durch Löschung), wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der individu- alisierten Authentifizierungselemente des Karteninhabers oder der digitalen Karte dies rechtfertigen oder wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines Authen- tifizierungselements oder der digitalen Karte besteht. Darüber wird die Bank den Karteninhaber unter Xxxxxx der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sper- re, unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Bank wird die digitale Karte entsperren oder eine neue digitale Karte bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninha- ber unverzüglich.
Sperre der digitalen Karte. 8.1 Eine Sperre der digitalen Kreditkarte hat keine Auswirkungen auf die physische paybox Bank Kreditkarte, es sei denn, der KI verlangt auch die Sperre der physischen Karte, oder es liegt auch ein Grund gemäß Punkt 12 AGB paybox Bank Kreditkarten für eine Sperre der physischen Karte vor. 8.2 Der KI ist jederzeit berechtigt, die Sperre seiner digitalen Kreditkarte zu verlangen oder die Sperre bzw. Deaktivierung in der Endgeräte-Wallet selbst vorzunehmen. Der KI kann die Sperre unter der Sperrnotrufnummer im Inland 0800 664 900, aus dem Ausland: +00 00 000 0 000 000 jederzeit veranlassen. Die Anzeige gemäß Punkt 7.3 (Anzeige der Kenntnis von Verlust oder Diebstahl seines mobilen Endgeräts, auf welchem die digitale Kreditkarte aktiviert ist, oder von einer missbräuchlichen Verwendung oder einer sonstigen nicht autorisierten Nutzung der digitalen Kreditkarte) hat über die Sperrnotrufnummer zu erfolgen. Die paybox Bank ist bei einem über die Sperrnotrufnummer erteilten Sperrauftrag des KI bzw. seiner über die Sperrnotrufnummer erfolgten Anzeige verpflichtet, die digitale Kreditkarte sofort zu sperren. Eine Sperre der digitalen Kreditkarte wird unmittelbar mit der Anzeige bzw. dem Erteilen des Sperrauftrags wirksam. 8.3 Die paybox Bank ist berechtigt, die digitale Kreditkarte ohne Mitwirkung des KIs zu sperren, wenn 8.3.1 objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der digitalen Kreditkarte oder mit der Sicherheit der Systeme, in denen die digitale Kreditkarte benützt wird, dies rechtfertigen, um einen Missbrauch zu verhindern; 8.3.2 der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der digitalen Kreditkarte besteht; oder 8.3.3 aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des KI die Erfüllung der aus der Verwendung der digitalen Kreditkarte und physischen paybox Bank Kreditkarte entstehenden Zahlungsverpflichtungen des KI gegenüber der paybox Bank gefährdet ist. 8.4 Die paybox Bank informiert den KI möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Kartensperre über die Sperre und deren Gründe. Dies gilt nicht, wenn der Information gesetzliche Regelungen oder gerichtliche bzw. behördliche Anordnungen entgegenstehen, die Information über die Sperre das Sicherheitsrisiko erhöhen könnte, oder wenn die Kartensperre auf Wunsch des KIs erfolgte. 8.5 Wurde die digitale Kreditkarte gesperrt, wird die paybox Bank die Sperre aufheben, sobald die Gründe für die Sperre nicht mehr vorliegen. Der KI kann die Aufhe...

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  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Sperre Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger: