Sperrung der Karte Musterklauseln

Sperrung der Karte. 13.1 Sollte uns das Unternehmen oder der Programmmanager darüber informieren, dass Sie zur Nutzung der Karte aus irgendeinem Grund nicht mehr berechtigt sind, wird die Karte sofort gesperrt. Der verfügbare Betrag steht Ihnen in diesem Fall nicht länger zur Verfügung. 13.2 Gemäß unserer Vereinbarung mit dem Unternehmen können wir Ihre Karte mit sofortiger Wirkung sperren, wenn Sie diese Nutzungsbedingungen erheblich verletzen oder wir Grund zu der Annahme haben, dass Sie die Karte grob fahrlässig oder in betrügerischer Weise oder zu anderen rechtswidrigen Zwecken eingesetzt haben oder einzusetzen beabsichtigen, oder wenn wir Grund zu der Annahme haben, dass ein sicherheitsspezifisches Problem mit Ihrer Karte besteht oder wir nicht in der Lage sind, Ihre Transaktionen aufgrund der Handlungen Dritter auszuführen. 13.3 Für den Fall, dass Ihre Karte gesperrt wurde, werden wir Sie darüber möglichst im Voraus, jedoch unverzüglich nach der Sperrung informieren. In bestimmten Situationen können wir auch stattdessen das Unternehmen informieren. Sie können sich auch an den Kundenservice wenden, um weitere Informationen einzuholen. Beachten Sie aber bitte, dass der Kundenservice unter bestimmten Umständen aus Gründen der Sicherheit nicht dazu in der Lage ist, Ihnen weitere Informationen zu geben. 13.4 Gemäß unserer Vereinbarung mit dem Unternehmen können wir die Nutzung der Karte beschränken oder verweigern, wenn die Nutzung der Karte eine Verletzung der Vereinbarung mit dem Unternehmen darstellt oder darstellen könnte oder wir Grund zu der Annahme haben, dass entweder Sie oder ein Dritter im Zusammenhang mit der Karte eine Straftat oder einen anderweitigen Missbrauch begangen hat oder begehen könnte.
Sperrung der Karte. Wir können die Karte sperren oder aussetzen und diese Kartennutzervereinbarung kündigen, wenn Ihre Karte: • verloren geht; • gestohlen wird; • so beschädigt ist, dass sie nicht mehr verwendbar ist; • eine Fehlfunktion hat oder • missbräuchlich verwendet wird. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Möglichkeit der Nutzung der Karte dauerhaft zu unterbinden, wenn uns unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Weitergewährung der Karte nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie schwerwiegend oder wiederholt gegen diese Kartennutzervereinbarung verstoßen oder wenn uns äußere Umstände die Weitergabe der Karte unmöglich machen. Verlorene und gestohlene Karten werden auf Anfrage auf unserer Website ersetzt und erhalten ein Limit in Höhe des noch verfügbaren Betrags auf der Vorgängerkarte.
Sperrung der Karte. In der App hat der Kunde die Möglichkeit, seine Karte jederzeit selbständig zu sperren und zu entsperren. Der Kunde kann seine Karte als gestohlen melden, was zur Folge hat, dass seine Karte dauerhaft gesperrt wird und dem Kunden eine neue Karte zugesandt wird. Der Kunde hat auch die Möglichkeit, seine Karte nach erfolgreicher Authentifizierung durch einen UnitPlus-Mitarbeiter telefonisch beim Kundensupport von UnitPlus sperren zu lassen. Die Bank behält sich ebenfalls das Recht vor, die Karte zu sperren und diesen Vertrag zu kündigen, wenn der Vermögensverwaltungsvertrag - gemäß den Sonderbedingungen für Portfolio Management Services - gekündigt wird.
Sperrung der Karte. Zu Ihrer Sicherheit können wir die Karte vorübergehend sperren oder ihre Verwendung einschränken, wenn uns ein oder mehrere Umstände bekannt werden, die uns auf Folgendes schließen lassen: • Die Sicherheit der Karte als Zahlungsmittel wurde beeinträchtigt oder ist gefährdet. • Es kann eine betrügerische, unberechtigte oder fahrlässige Verwendung der Karte vorliegen. • Sie oder einer der Begünstigten der Karte haben gegen eine Bedingung dieses Vertrags verstoßen. In solchen Fällen werden wir Sie über die Sperrung oder Einschränkung der Nutzung der Karte und die Gründe dafür mit den mit Ihnen vereinbarten Kommunikationsmitteln und gemäß der Allgemeinen Bedingung 14: „Kommunikation“ informieren. Wir werden Sie vor der Sperrung oder Einschränkung der Nutzung der Karte oder, falls dies nicht möglich ist, unmittelbar danach informieren. Nur aus objektiv gerechtfertigten Sicherheitsgründen oder aus rechtlichen Gründen, nach Maßgabe der geltenden Vorschriften, werden wir unsere Entscheidung nicht mehr an Sie weitergeben.
Sperrung der Karte a) Sie veranlassen die Sperrung der Karte: Sie dürfen als Nutzer jederzeit ohne Angaben von Gründen von “autoload" zurücktreten. Dazu bringen Sie bitte Ihre Karte bzw. die Kartenseriennummer und Ihr Passwort zum lnfoPoint des SWM mit. Die erteilte Einzugsermächtigung erlischt damit. b) Das Studierendenwerk Mainz sperrt die Karte: Das Studierendenwerk Mainz sperrt die Karte für “autoload”, wenn die Lastschrift von Ihrem Kreditinstitut nicht eingelöst wurde. Um wieder an “autoload” teilzunehmen, muss der offene Betrag incl. der angefallenen Bankgebühren nachgezahlt werden. Sie können dann die Karte am lnfoPoint entsperren lassen. Bei Missbrauch der Karte kann das Studierendenwerk Mainz die Karte ebenfalls sperren. Setzen Sie sich dann mit dem Studierendenwerk Mainz in Verbindung.
Sperrung der Karte. Ihre Karte kann vorübergehend gesperrt oder eingeschränkt werden 13.1. Wir können die Verwendung Ihrer Karte vorübergehend sperren oder einschränken, indem wir die Nutzung vorübergehend aussetzen und/oder einen neuen Kredit gewähren, wenn wir den Verdacht haben, dass einer der folgenden Umstände vorliegt: > Die Sicherheit der Karte ist gefährdet. > Sie oder nicht autorisierte Personen haben die Karte in betrügerischer oder fahrlässiger Weise verwendet. > Sie haben gegen eine wesentliche Bedingung dieses Vertrags verstoßen. > Sie legen objektive Beweise dafür vor, dass Ihre Fähigkeit, die wesentlichen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, aufgrund einer Verschlechterung Ihrer finanziellen Situation gefährdet ist. Dies kann der Fall sein, wenn wir objektiv feststellen, dass Sie mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Personen oder Einrichtungen in Verzug sind. Die CaixaBank Payments & Consumer prüft in folgenden Fällen, ob eine objektive Verschlechterung der finanziellen Situation vorliegt: • wenn Sie einer Ihrer wesentlichen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit Geldverbindlichkeiten mit der CaixaBank-Gruppe nicht nachgekommen sind, • wenn Sie in ein Schuldenregister über die Erfüllung oder Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen, wie zum Beispiel ASNEF, Equifax oder BADEXCUG, eingetragen sind, • wenn Sie Ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, oder • wenn Ihr Vermögen eine Pfändung unterliegt, solange diese objektiven Umstände bestehen und nicht behoben oder beendet werden. 13.2. Wir können die Nutzung der Karte wie folgt einschränken: > einen Höchstbetrag für bestimmte Transaktionen festlegen; > die Verweigerung jeglicher Art von Transaktionen mit der Karte, wie z. B. das Abheben von Xxxxxxx. 13.3. CaixaBank Payments & Consumer wird Sie über die Sperrung oder Einschränkung der Nutzung Ihrer Karte und die Gründe für diese Entscheidung informieren. Wir werden Sie nach Möglichkeit vor der Sperrung oder Einschränkung darüber informieren, oder, falls dies nicht möglich ist, unmittelbar danach, es sei denn, objektiv gerechtfertigte Sicherheitsgründe oder rechtliche Gründe stehen dem entgegen. Die CaixaBank kann in bestimmten Fällen die Verwendung Ihrer Karte vorübergehend sperren oder einschränken, worüber wir Sie zu gegebener Zeit informieren werden. Die Nutzung Ihrer Karte kann auch aufgrund höherer Gewalt oder unvorhergesehener Umstände, die sich unserer Kontrolle entziehen, unterbrochen werde...

Related to Sperrung der Karte

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Geltung der AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.