Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versi- cherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- chen. Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders auf- wändige Versorgung benötigt. (2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambu- lante Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären Pfle- geeinrichtungen. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setzt a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungs- sätzen, b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwen- den wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versi- cherten versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- chenermöglichen. Anspruchsberechtigt An- spruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders auf- wändige aufwändige Versorgung benötigt.
(2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambu- lante ambulante Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären Pfle- geeinrichtungenPflegeein- richtungen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setztersetzt
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungs- sätzen,
b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung jedoch je- doch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten Versi- cherten der Gesetzlichen gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwen- den aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen vor- zunehmen sind.
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Samples: Tarifbedingungen
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung Palliativ- versorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen BundesausschussesBundesaus- schusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versi- cherten versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- chenermöglichen. Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten LebenserwartungLebenserwar- tung, die eine besonders auf- wändige aufwändige Versorgung benötigt.
(2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambu- lante ambulante Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären Pfle- geeinrichtungenPflegeeinrich- tungen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setztersetzt
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungs- sätzenVergütungssätzen,
b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwen- den aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen vorzu- nehmen sind.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend entspre- chend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung Betreu- ung der versi- cherten versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- chenermöglichen. Anspruchsberechtigt An- spruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders auf- wändige be- sonders aufwändige Versorgung benötigt.
(2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambu- lante ambulante Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären Pfle- geeinrichtungenPflegeeinrichtungen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setztersetzt
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungs- sätzenVergütungssätzen,
b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwen- den aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind.
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Samples: Basistarifvertrag
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versi- cherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- chenermöglichen. Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders auf- wändige aufwändige Versorgung benötigt.
(2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambu- lante ambulante Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären Pfle- geeinrichtungenPflegeeinrichtungen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setztersetzt
a) bei Ärzten bis zu den in A Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungs- sätzenVergütungssätzen,
b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung jedoch nicht mehr als der BetragBe- trag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwen- den aufzu- wenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versi- cherten versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- chenermöglichen. Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders auf- wändige aufwändige Versorgung benötigt.
(2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambu- lante ambulante Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären Pfle- geeinrichtungenPflegeein- richtungen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setztersetzt
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungs- sätzenVergütungssätzen,
b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten Versi- cherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwen- den aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versi- cherten versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- chen. Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders auf- wändige aufwändige Versorgung benötigt.
(2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambu- lante ambulante Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären Pfle- geeinrichtungenPflege- einrichtungen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setztersetzt
a) bei Ärzten bis zu den in A Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungs- sätzenVergütungssätzen,
b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwen- den aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind.
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Samples: Insurance Policy
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Gemeinsa- men Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versi- cherten versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- chenermöglichen. Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders auf- wändige aufwändige Versorgung benötigt.
(2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambu- lante ambulan- te Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären Pfle- geeinrichtungen.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setztersetzt
a) bei Ärzten bis zu den in A Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungs- sätzenVergütungssätzen,
b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung Palliativver- sorgung jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung Ver- sorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwen- den Krankenversi- cherung aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Notlagentarif