Common use of Spezialisierte ambulante Palliativversorgung Clause in Contracts

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entspre- chend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreu- ung der versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. An- spruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine be- sonders aufwändige Versorgung benötigt.

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Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entspre- chend entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreu- ung Betreuung der versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichenermögli- chen. An- spruchsberechtigt Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine be- sonders besonders aufwändige Versorgung benötigt.

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Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entspre- chend Palliativ- versorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen BundesausschussesBundesaus- schusses, die darauf abzielen, die Betreu- ung Betreuung der versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. An- spruchsberechtigt Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten LebenserwartungLebenserwar- tung, die eine be- sonders besonders aufwändige Versorgung benötigt.

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Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entspre- chend entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreu- ung Betreuung der versicherten versi- cherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. An- spruchsberechtigt Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine be- sonders besonders aufwändige Versorgung benötigt.

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Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entspre- chend entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreu- ung Betreuung der versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. An- spruchsberechtigt Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine be- sonders besonders aufwändige Versorgung benötigt.

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Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entspre- chend entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Gemeinsa- men Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreu- ung Betreuung der versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. An- spruchsberechtigt Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine be- sonders besonders aufwändige Versorgung benötigt.

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Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entspre- chend entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreu- ung Betreuung der versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. An- spruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine be- sonders besonders aufwändige Versorgung benötigt.

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Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entspre- chend entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreu- ung Betreuung der versicherten versi- cherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichenermögli- chen. An- spruchsberechtigt Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine be- sonders aufwändige besonders auf- wändige Versorgung benötigt.

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