Common use of Spezialisierte ambulante Palliativversorgung Clause in Contracts

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versi- cherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- chen. Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders auf- wändige Versorgung benötigt. (2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambu- lante Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären Pfle- geeinrichtungen. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setzt a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungs- sätzen, b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwen- den wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versi- cherten versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- chenermöglichen. Anspruchsberechtigt An- spruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders auf- wändige aufwändige Versorgung benötigt. (2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambu- lante ambulante Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären Pfle- geeinrichtungenPflegeein- richtungen. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setztersetzt a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungs- sätzen, b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung jedoch je- doch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten Versi- cherten der Gesetzlichen gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwen- den aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen vor- zunehmen sind.

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Samples: Tarifbedingungen

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung Palliativ- versorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen BundesausschussesBundesaus- schusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versi- cherten versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- chenermöglichen. Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten LebenserwartungLebenserwar- tung, die eine besonders auf- wändige aufwändige Versorgung benötigt. (2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambu- lante ambulante Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären Pfle- geeinrichtungenPflegeeinrich- tungen. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setztersetzt a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungs- sätzenVergütungssätzen, b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwen- den aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen vorzu- nehmen sind.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend entspre- chend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung Betreu- ung der versi- cherten versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- chenermöglichen. Anspruchsberechtigt An- spruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders auf- wändige be- sonders aufwändige Versorgung benötigt. (2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambu- lante ambulante Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären Pfle- geeinrichtungenPflegeeinrichtungen. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setztersetzt a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungs- sätzenVergütungssätzen, b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwen- den aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind.

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Samples: Basistarifvertrag

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versi- cherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- chenermöglichen. Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders auf- wändige aufwändige Versorgung benötigt. (2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambu- lante ambulante Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären Pfle- geeinrichtungenPflegeeinrichtungen. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setztersetzt a) bei Ärzten bis zu den in A Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungs- sätzenVergütungssätzen, b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung jedoch nicht mehr als der BetragBe- trag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwen- den aufzu- wenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versi- cherten versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- chenermöglichen. Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders auf- wändige aufwändige Versorgung benötigt. (2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambu- lante ambulante Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären Pfle- geeinrichtungenPflegeein- richtungen. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setztersetzt a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungs- sätzenVergütungssätzen, b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten Versi- cherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwen- den aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versi- cherten versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- chen. Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders auf- wändige aufwändige Versorgung benötigt. (2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambu- lante ambulante Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären Pfle- geeinrichtungenPflege- einrichtungen. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setztersetzt a) bei Ärzten bis zu den in A Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungs- sätzenVergütungssätzen, b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwen- den aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind.

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Samples: Insurance Policy

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Gemeinsa- men Bundesausschusses, die darauf abzielen, die Betreuung der versi- cherten versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermögli- chenermöglichen. Anspruchsberechtigt ist eine versicherte Person mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders auf- wändige aufwändige Versorgung benötigt. (2) Anspruch auf Erstattung der Leistungen für spezialisierte ambu- lante ambulan- te Palliativversorgung haben auch Versicherte in stationären Pfle- geeinrichtungen. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent er- setztersetzt a) bei Ärzten bis zu den in A Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Vergütungs- sätzenVergütungssätzen, b) bei Fachkräften für spezialisierte ambulante Palliativversorgung Palliativver- sorgung jedoch nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung Ver- sorgung eines Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzuwen- den Krankenversi- cherung aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Notlagentarif