Spezielle Leistungsvoraussetzung. Der Ersatz von Aufwendungen für eine medizinisch notwendige ambulante Anschlussheilbehandlung nach den Absätzen 2 und 3 setzt voraus, dass diese in einer Rehabilitationseinrichtung durch- geführt wird. Rehabilitationseinrichtungen nach Satz 1 sind Einrichtungen, die mit einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger (zum Beispiel gesetzliche Kranken- oder Rentenversicherungsträger) einen Ver- sorgungsvertrag über die Durchführung von Leistungen zur ambu- lanten medizinischen Rehabilitation abgeschlossen haben. Wir sind auch leistungspflichtig, wenn die Rehabilitationseinrich- tung nach Satz 1 in der Rechtsform einer →juristischen Person or- ganisiert ist. Der Ausschluss nach Ziffer 2.2.1.2 Absatz 2 Satz 2 gilt in diesem Fall nicht.
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