Sprachen im Schriftverkehr mit der Behörde Musterklauseln

Sprachen im Schriftverkehr mit der Behörde. Die Behörde verwendet im Schriftverkehr (einschließlich der Formblätter), mit Ausnahme des Schriftverkehrs mit dem Internationalen Büro, die Sprache oder eine der Sprachen, die in Anhang D – unter Berücksichtigung der in Anhang A dieser Vereinbarung angegebenen und der von der Behörde nach Regel 92.2 Absatz b zugelassenen Sprache oder Sprachen – angegeben sind.
Sprachen im Schriftverkehr mit der Behörde. Die Behörde verwendet im Schriftver- kehr (einschließlich der Formblätter), mit Ausnahme des Schriftverkehrs mit dem Internationalen Büro, die Sprache oder eine der Sprachen, die in Anhang D – unter Berücksichti- gung der in Anhang A dieser Verein- or 67.1, as the case may be, with the exception of the subject matter specified in Annex B to this Agreement.