Squeeze-Out. Sofern die Bieterin nach der Abwicklung dieses Delisting-Erwerbsangebots oder zu einem späteren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar eine Anzahl an Clere- Aktien hält, die die Bieterin benötigt, um eine Übertragung der Clere-Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfin- dung an sich (Squeeze-out) zu verlangen, könnte die Bieterin alle für einen sol- chen Squeeze-out erforderlichen Maßnahmen ergreifen, sofern dies der Bieterin wirtschaftlich und finanziell sinnvoll erscheint. • Hält die Bieterin nach der Abwicklung des Delisting-Erwerbsangebots o- der zu einem späteren Zeitpunkt mindestens 95% des Grundkapitals der Zielgesellschaft, kann sie gemäß § 327a ff. AktG verlangen, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft die Übertragung der übrigen Ak- tien der Zielgesellschaft auf die Bieterin gegen Gewährung einer ange- messenen Barabfindung beschließt (aktienrechtlicher Squeeze Out). Die Bieterin verfolgt nicht die Absicht, einen aktienrechtlichen Squeeze- Out in der Zielgesellschaft durchzuführen. • Hält die Bieterin mindestens 90% des Grundkapitals der Zielgesellschaft, so kann sie, sofern sie die Rechtsform der Aktiengesellschaft angenom- men hat, im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der Zielgesellschaft verlangen, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages einen Be- schluss nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über den Ausschluss der außen- stehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gegen Gewährung einer ange- messenen Barabfindung beschließt (umwandlungsrechtlicher Squeeze Out). Die Bieterin verfolgt nicht die Absicht, einen umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out in der Zielgesellschaft durchzuführen.
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Squeeze-Out. Sofern Gehören der Bieterin nach Durchführung des Delisting-Erwerbsangebots oder zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 und 4 AktG mindestens 95% des Grundkapitals der Zielgesellschaft, kann die Bieterin veran- lassen, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft gemäß § 327a ff. AktG die Übertragung der restlichen Clere-Aktien auf den Hauptaktionär gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung beschließt (aktienrechtlicher Squeeze-out). Die Höhe der im Rahmen des aktienrechtlichen Squeeze-out zu zahlenden an- gemessenen Barabfindung hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ziel- gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien ab. Die Angemessenheit der Höhe der Barabfindung kann in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. Die Höhe der an- gemessenen Barabfindung könnte dem Wert des Angebotspreises entsprechen, aber auch höher oder niedriger sein. • Gehören der Bieterin nach der Abwicklung dieses Durchführung des Delisting-Erwerbsangebots oder zu einem späteren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar eine Anzahl an Clere- Aktien hält, die die Bieterin benötigt, um eine Übertragung der Clere-Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfin- dung an sich (Squeeze-out) zu verlangen, könnte die Bieterin alle für einen sol- chen Squeeze-out erforderlichen Maßnahmen ergreifen, sofern dies der Bieterin wirtschaftlich und finanziell sinnvoll erscheint. • Hält die Bieterin nach der Abwicklung des Delisting-Erwerbsangebots o- der zu einem späteren Zeitpunkt mindestens 95% des Grundkapitals der Zielgesellschaft, kann sie gemäß § 327a ff. AktG verlangen, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft die Übertragung der übrigen Ak- tien der Zielgesellschaft auf die Bieterin gegen Gewährung einer ange- messenen Barabfindung beschließt (aktienrechtlicher Squeeze Out). Die Bieterin verfolgt nicht die Absicht, einen aktienrechtlichen Squeeze- Out in der Zielgesellschaft durchzuführen. • Hält die Bieterin mindestens 90% des Grundkapitals der Zielgesellschaft, so kann siedie Bieterin nach ihrer Umwandlung in eine Aktiengesell- schaft, sofern sie die Rechtsform der Aktiengesellschaft angenom- men hat, im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der Zielgesellschaft verlangeneine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Societas Europaea (SE) veranlassen, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages einen Be- schluss nach im Zusammen- hang mit einer Verschmelzung der Zielgesellschaft auf die Bieterin die Übertra- gung der restlichen Clere-Aktien gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über den Ausschluss der außen- stehenden Aktionäre der Zielgesellschaft auf die Biete- rin gegen Gewährung Zahlung einer ange- messenen angemessenen Barabfindung beschließt (umwandlungsrechtlicher Squeeze Outumwandlungs- rechtlicher Squeeze-out). Die Bieterin verfolgt nicht die Absicht, einen Höhe der im Rahmen des umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out in out zu zahlenden angemessenen Barabfindung hängt von den wirt- schaftlichen Verhältnissen der Zielgesellschaft durchzuführenzum Zeitpunkt der Beschlussfas- sung der Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien ab. Die Angemes- senheit der Höhe der Barabfindung kann in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. Die Höhe der angemessenen Barabfindung könnte dem Wert des Angebotspreises entsprechen, aber auch höher oder niedriger sein.
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