Staatsleistungen. (1) Die dauernden Verpflichtungen des Landes zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben nach Maßgabe des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) dem Grunde nach gewährleistet. (2) Das Land zahlt der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie anstelle anderer, früher auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhender Zahlungen einen Gesamtzuschuss. (3) Die Gesamtleistung beträgt für die Erzdiözese Freiburg a) im Jahre 2007 24.241.900 (in Worten: vierundzwanzigmillionenzweihunderteinund- vierzigtausendneunhundert) Euro b) in den Jahren 2008 und 2009 jeweils 24.621.500 (in Worten: vierundzwanzigmillio- nensechshunderteinundzwanzigtausendfünfhundert) Euro c) ab 1. Januar 2010 25.527.600 (in Worten: fünfundzwanzigmillionenfünfhundert- siebenundzwanzigtausendsechshundert) Euro (4) Die Gesamtleistung beträgt für die Diözese Rotten-burg-Stuttgart 1. als allgemeine Staatsleistungen a) im Jahre 2007 24.338.100 (in Worten: vierundzwanzigmillionendreihundert- achtunddreißigtausendeinhundert) Euro b) in den Jahren 2008 und 2009 jeweils 24.719.200 (in Worten: vierundzwanzigmillionensiebenhundertneunzehntausendzweihundert) Euro c) ab 1. Januar 2010 25.629.000 (in Worten: fünfundzwanzigmillionensechs- hundertneunundzwanzigtausend) Euro. 2. als Staatsleistung für das Wilhelmsstift in Tübingen und für die bischöflichen Konvikte in Ehingen und Rottweil a) im Jahre 2007 1.057.300 (in Worten: einemillionsiebenundfünfzigtausend- dreihundert) Euro b) im Jahre 2008 1.083.700 (in Worten: einemilliondreiundachtzigtausend- siebenhundert) Euro c) im Jahre 2009 1.105.400 (in Worten: einemillioneinhundertfünftausend- vierhundert) Euro d) im Jahre 2010 1.127.500 (in Worten: einemillioneinhundertsiebenundzwanzig- tausendfünfhundert) Euro e) im Jahre 2011 1.150.000 (in Worten: einemillioneinhundertfünfzigtausend) Euro f) ab 1. Januar 2012 1.173.000 (in Worten: einemillioneinhundertdreiund- siebzigtausend) Euro (5) Unberührt bleiben die Verpflichtungen des Landes nach dem 2. Halbsatz des Schlussprotokolls zum Badischen Konkordat zu Artikel VI Absatz 5 (staatliche Baupflichten) und entsprechende Baupflichtregelungen in den ehemals württembergischen und hohenzollerischen Landesteilen. (6) Verändert sich aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so verändert sich ab 1. Januar 2011 die Höhe der Staatsleistungen gemäß Absatz 3 Buchstabe c) und Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe c) sowie ab 1. Januar 2013 die Höhe der Staatsleistungen gemäß Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe f) entsprechend. (7) Der Gesamtbetrag der Staatsleistungen nach den Absätzen 3 und 4 wird in elf Monatsraten von je 8,3 vom Hundert der (voraussichtlichen) Staatsleistungen – abgerundet auf den nächsten durch 10.000 teilbaren Betrag – und einer Schlusszahlung in Höhe der Differenz zu dem nach den Absätzen 3 und 4 jährlich zu zahlenden Betrag an die Kirchen ausgezahlt. Die Erzdiözese Freiburg verpflichtet sich, den daraus einzelnen Kirchenfonden und Pfründen zustehenden Anteil an diese weiterzuleiten. Eines Verwendungsnachweises bedarf es nicht. (8) Für eine Ablösung nach Maßgabe des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.
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Staatsleistungen. (1) Die dauernden Verpflichtungen des Landes zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben nach Maßgabe des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der deutschen Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) dem Grunde nach gewährleistet.
(2) Das Land zahlt Art und Höhe dieser Leistungen werden gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Erzdiözese Freiburg und der Diözese RottenburgVerfassung des Landes Baden-Stuttgart anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie anstelle anderer, früher auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhender Zahlungen einen GesamtzuschussWürttemberg in den Absätzen 3 bis 5 geregelt.
(3) Die Gesamtleistung beträgt 1Das Land zahlt jährlich
1. für die Erzdiözese Freiburgkirchenregimentliche Zwecke, für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung und für andere besondere Rechtstitel
a) im Jahre 2007 24.241.900 13.089.200 (in Worten: vierundzwanzigmillionenzweihunderteinund- vierzigtausendneunhundertdreizehnmillionenneunundachtzigtausendzweihundert) Euro
b) in den Jahren 2008 und 2009 jeweils 24.621.500 13.294.200 (in Worten: vierundzwanzigmillio- nensechshunderteinundzwanzigtausendfünfhundertdreizehnmillionenzweihundertvierundneunzigtausend- zweihundert) Euro
c) ab 1. Januar 2010 25.527.600 13.786.900 (in Worten: fünfundzwanzigmillionenfünfhundert- siebenundzwanzigtausendsechshundertdreizehnmillionensiebenhundertsechsundachtzigtausend- neunhundert) EuroEuro Staatsleistungen an die Evangelische Landeskirche in Baden;
(4) Die Gesamtleistung beträgt 2. für die Diözese Rotten-burg-Stuttgart
1. als allgemeine Staatsleistungenkirchenregimentliche Zwecke, für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung und für andere besondere Rechtstitel
a) im Jahre 2007 24.338.100 35.774.000 (in Worten: vierundzwanzigmillionendreihundert- achtunddreißigtausendeinhundertfünfunddreißigmillionensiebenhundertvierundsiebzigtau- send) Euro
b) in den Jahren 2008 und 2009 jeweils 24.719.200 36.334.400 (in Worten: vierundzwanzigmillionensiebenhundertneunzehntausendzweihundertsechsunddreißigmillionendreihundertvierunddrei- ßigtausendvierhundert) Euro
c) ab 1. Januar 2010 25.629.000 37.680.900 (in Worten: fünfundzwanzigmillionensechs- hundertneunundzwanzigtausendsiebenunddreißigmillionensechshundertachtzigtausend- neunhundert) Euro.Euro Staatsleistungen an die Evangelische Landeskirche in Württemberg;
23. als Staatsleistung für das Wilhelmsstift in Tübingen Evangelische Stift und für die bischöflichen Konvikte in Ehingen und Rottweilniederen evangelisch-theologischen Seminare
a) im Jahre 2007 1.057.300 1.669.701 (in Worten: einemillionsiebenundfünfzigtausend- dreihunderteinemillionsechshundertneunundsechzigtausendsieben- hunderteins) Euro
b) im Jahre 2008 1.083.700 1.711.443 (in Worten: einemilliondreiundachtzigtausend- siebenhunderteinemillionsiebenhundertelftausendvierhundertdreiund- vierzig) Euro
c) im Jahre 2009 1.105.400 1.774.647 (in Worten: einemillioneinhundertfünftausend- vierhunderteinemillionsiebenhundertvierundsiebzigtausendsechshun- dertsiebenundvierzig) Euro
d) im Jahre 2010 1.127.500 1.881.071 (in Worten: einemillioneinhundertsiebenundzwanzig- tausendfünfhunderteinemillionachthunderteinundachtzigtausendeinundsieb- zig) Euro
e) im Jahre 2011 1.150.000 1.991.042 (in Worten: einemillioneinhundertfünfzigtausendeinemillionneunhunderteinundneunzigtausendzweiund- vierzig) Euro
f) ab 1. Januar 2012 1.173.000 2.073.911 (in Worten: einemillioneinhundertdreiund- siebzigtausendzweimillionendreiundsiebzigtausendneunhundertelf) Euro
(5) Unberührt bleiben Euro Staatsleistungen an die Verpflichtungen des Landes nach dem 2Evangelische Landeskirche in Württemberg und an die Evan- gelische Seminarstiftung. Halbsatz des Schlussprotokolls zum Badischen Konkordat zu Artikel VI Absatz 5 (staatliche Baupflichten) und entsprechende Baupflichtregelungen in den ehemals württembergischen und hohenzollerischen Landesteilen2Artikel 19 Abs. 1 bleibt unberührt.
(64) Verändert sich aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen die Besoldung der Beamtinnen Be- amtinnen und Beamten des Landes, so verändert sich ab 1. Januar 2011 die Höhe der Staatsleistungen gemäß Absatz 3 Buchstabe c) und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) sowie und Nr. 2 Buchstabe c) und ab 1. Januar 2013 die Höhe der Staatsleistungen gemäß Absatz 4 3 Satz 1 Nr. 2 3 Buchstabe f) entsprechend.
(75) Der 1Der Gesamtbetrag der Staatsleistungen nach den Absätzen 3 und 4 wird in elf Monatsraten Mo- natsraten von je 8,3 vom Hundert der (voraussichtlichen) Staatsleistungen – abgerundet auf den nächsten durch 10.000 teilbaren Betrag – und einer Schlusszahlung in Höhe der Differenz zu dem zudem nach den Absätzen 3 und 4 jährlich zu zahlenden Betrag an die Kirchen ausgezahlt. Die Erzdiözese Freiburg 2Die Evangelische Landeskirche in Württemberg verpflichtet sich, den daraus einzelnen Kirchenfonden und Pfründen an die Evangelische Seminarstiftung die ihr zustehenden Anteil an diese Anteile weiterzuleiten. Eines Verwendungsnachweises 3Eines Verwen- dungsnachweises bedarf es nicht.
(8) 6) Für eine Ablösung nach Maßgabe des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Abs.1 der deutschen Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.
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Staatsleistungen. (1) Die dauernden Verpflichtungen des Landes zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben nach Maßgabe des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) dem Grunde nach gewährleistet.
(2) Das Land zahlt der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie anstelle anderer, früher auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhender Zahlungen einen Gesamtzuschuss.
(3) Die Gesamtleistung beträgt für die Erzdiözese Freiburg
a) im Jahre 2007 24.241.900 (in Worten: vierundzwanzigmillionenzweihunderteinund- vierzigtausendneunhundertvierundzwanzigmillionenzweihunderteinundvierzig- tausendneunhundert) Euro,
b) in den Jahren 2008 und 2009 jeweils 24.621.500 (in Worten: vierundzwanzigmillio- nensechshunderteinundzwanzigtausendfünfhundertvierundzwanzigmillionensechs- hunderteinundzwanzigtausendfünfhundert) Euro,
c) ab 1. Januar 2010 25.527.600 (in Worten: fünfundzwanzigmillionenfünfhundert- siebenundzwanzigtausendsechshundertfünfundzwanzigmillionenfünfhundertsiebenund- zwanzigtausendsechshundert) Euro.
(4) Die Gesamtleistung beträgt für die Diözese Rotten-burgRottenburg-Stuttgart
1. als allgemeine Staatsleistungen
a) im Jahre 2007 24.338.100 (in Worten: vierundzwanzigmillionendreihundert- achtunddreißigtausendeinhundert) Euro
b) in den Jahren 2008 und 2009 jeweils 24.719.200 (in Worten: vierundzwanzigmillionensiebenhundertneunzehntausendzweihundert) Euro
c) ab 1. Januar 2010 25.629.000 (in Worten: fünfundzwanzigmillionensechs- hundertneunundzwanzigtausend) Euro.
2. als Staatsleistung für das Wilhelmsstift in Tübingen und für die bischöflichen Konvikte in Ehingen und Rottweil
a) im Jahre 2007 1.057.300 (in Worten: einemillionsiebenundfünfzigtausend- dreihundert) Euro
b) im Jahre 2008 1.083.700 (in Worten: einemilliondreiundachtzigtausend- siebenhundert) Euro
c) im Jahre 2009 1.105.400 (in Worten: einemillioneinhundertfünftausend- vierhundert) Euro
d) im Jahre 2010 1.127.500 (in Worten: einemillioneinhundertsiebenundzwanzig- tausendfünfhundert) Euro
e) im Jahre 2011 1.150.000 (in Worten: einemillioneinhundertfünfzigtausend) Euro
f) ab 1. Januar 2012 1.173.000 (in Worten: einemillioneinhundertdreiund- siebzigtausend) Euro
(5) Unberührt bleiben die Verpflichtungen des Landes nach dem 2. Halbsatz des Schlussprotokolls zum Badischen Konkordat zu Artikel VI Absatz 5 (staatliche Baupflichten) und entsprechende Baupflichtregelungen in den ehemals württembergischen und hohenzollerischen Landesteilen.
(6) Verändert sich aufgrund allgemeiner Besoldungsanpassungen die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes, so verändert sich ab 1. Januar 2011 die Höhe der Staatsleistungen gemäß Absatz 3 Buchstabe c) und Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe c) sowie ab 1. Januar 2013 die Höhe der Staatsleistungen gemäß Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe f) entsprechend.
(7) Der Gesamtbetrag der Staatsleistungen nach den Absätzen 3 und 4 wird in elf Monatsraten von je 8,3 vom Hundert der (voraussichtlichen) Staatsleistungen – abgerundet auf den nächsten durch 10.000 teilbaren Betrag – und einer Schlusszahlung in Höhe der Differenz zu dem nach den Absätzen 3 und 4 jährlich zu zahlenden Betrag an die Kirchen ausgezahlt. Die Erzdiözese Freiburg verpflichtet sich, den daraus einzelnen Kirchenfonden und Pfründen zustehenden Anteil an diese weiterzuleiten. Eines Verwendungsnachweises bedarf es nicht.
(8) Für eine Ablösung nach Maßgabe des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.
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