Standeinteilung Musterklauseln

Standeinteilung. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter, nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe-und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. Die Standeinteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen-und Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Aussteller muss damit rech- nen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veran- stalter hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertige/n Stand/Fläche zu geben. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Ent- schädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein-und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat der Veranstalter unverzüglich schriftlich mitzu- teilen.
Standeinteilung. 6.1. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Die Standeinteilung wird dem Aussteller in Textform mitgeteilt, unter Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer.
Standeinteilung. Die Standeinteilung erfolgt durch die Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstel- lers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standeinteilung wird schriftlich mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Die Ausstellungsleitung kann bei notwendigen Änderungen der Hallen- aufplanung einzelner Aussteller in der Standgröße und Platzierung ändern. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb 5 Tagen nach Eintritt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegen- seitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Die Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen. Zusagen für bestimmte Platzierungen werden vor der endgültigen Standzuteilung grund- sätzlich nicht erteilt. Mündliche Zusagen sind für der Veranstalter nicht bindend und berechtigen weder zu Ersatzansprüchen noch zur Zurückziehung der Anmeldung.
Standeinteilung. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept des Ausstel­ lungsthemas gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Mög­ lichkeit berücksichtigt. Der Aussteller muss damit rech­ nen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Höhe, Breite und Tiefe höchstens je 10 Zentimeter betragen und berechtigt nicht zur Minde­ rung der Standmiete. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein­ und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen. Alle für den Aufbau des Standes verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Bei Ständen, die eine Höhe von 2,30 m überschreiten, ist eine gesonderte Genehmigung des Veranstalters erforderlich. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den vom Veranstalter zugelassenen Firmen durchgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch die Vermittlung und mit Zustimmung des Veranstalters und erteilen Rechnung direkt unter Einhaltung der vom Veranstalter bekanntgegebenen Richtsätze. Die Verle­ gung von Starkstromleitungen erfolgt nur gegen eine Gebühr. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Veranstal­ tungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechung oder Leistungsschwankungen der Strom,­ Wasser/Abwasser­, Gas und Druckluftversorgung. Die Veranstaltung ist am 22.06.2019 in der Zeit von 10:00–18:00 Uhr sowie am 23.06.2019 in der Zeit von 10:00–17:00 Uhr für Besucher geöffnet. Alle Fahrzeuge müssen eine Stunde (18:00 Uhr) vor der Get­Together­Party am Xxxxxxx, den 21.06.2019, vom Ausstellungsgelände entfernt sein (Ausnahmen für Anlieferung am Samstag­ und Sonntagmorgen müssen schriftlich vom Veranstalter erteilt werden). Abweichend von den bekannten Auf­ und Abbauzeiten sind Sonderregelungen nach Absprache möglich. Xxxx­ benenfalls zieht dies eine Aufwandsgebühr nach sich. Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Dies gilt ebenso für das Befahren des Geländes vor Beendigung der Veranstaltung. Die Ausstellungsgegen­ stände dürfen nach der Beendigung der Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht gel...
Standeinteilung. Rechtzeitig vor dem Veranstaltungswochenende erhält der Aussteller einen Lageplan mit Platzmarkierung. Der Veranstalter kann ohne Ankündigung bei Erfordernis dem Aussteller einen anderen Platz zuweisen. Etwaige Ersatzansprüche hieraus ergeben sich für den Aussteller nicht. Der Aussteller verpflichtet sich, diesen Standplatz einzunehmen und während der Dauer der Veranstaltung diesen geöffnet und mit Gütern/ Dienstleistungen belegt zu haben.
Standeinteilung. Über die Standeinteilung entscheidet der Veranstalter unter Berücksichtigung des Veranstaltungskonzepts, des Messe- und Ausstellungsthemas, der angemeldeten Produkte und der örtlichen Bedingungen. Ein Anspruch des Ausstellers auf Zuteilung einer bestimmten Fläche besteht nicht. Entsprechende Vorgaben des Ausstellers in der Standanmeldung sind für den Veranstalter unverbindlich. Im Falle nachträglicher Bekanntgabe müssen Beanstandungen innerhalb von 8 Tagen nach der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Veranstalter ist berechtigt, aus zwingenden technischen oder organisatorischen Gründen auch nachträglich eine von der ursprünglichen Standeinteilung abweichende Standfläche zuzuteilen, Größe und Maße der Standfläche zu ändern, Ein-, Durch- und Ausgänge zu verlegen oder zu schließen und bauliche Veränderungen in den Veranstaltungshallen vorzunehmen, soweit die Belange des Ausstellers hierdurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Der Aussteller muss insbesondere damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Hallenstützen, Pfeiler, Vorsprünge und Installationsanschlüsse sind Bestandteil des zugeteilten Standes und begründen keine Minderungsansprüche.
Standeinteilung. 4.1 Die Standeinteilung erfolgt durch die WFBB. Platzierungswünsche der Mit- aussteller werden nach Möglichkeit be- rücksichtigt. Der Anmeldezeitpunkt hat keinen Einfluss auf die Platzierung.
Standeinteilung a) Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept der Veranstaltung sowie durch das Veranstaltungsthema vorgegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Standeinteilung. Rechtzeitig vor Veranstaltung erhält der Aussteller einen Lageplan mit Platzmarkierung. Der Ver- anstalter kann ohne Ankündigung bei Erfordernis dem Aussteller einen anderen Platz zuweisen. Etwaige Ersatzansprüche hieraus ergeben sich für den Aussteller nicht. Der Aussteller verpflichtet sich, diesen Standplatz einzunehmen und während der Dauer der Veranstaltung diesen geöffnet und mit Gütern belegt zu haben. Bei Nichteinhaltung kann der Aussteller von der Veranstaltung aus- geschlossen werden und mit einer Vertragsstrafe bis zur dreifachen Höhe der Standmiete belangt werden.
Standeinteilung. Über die Position des Einzelstandes eines Ausstellers auf dem EFB-Gemeinschaftsstand entscheidet der EFB unter Berücksichtigung des Veranstaltungskonzepts, der Themen und der örtlichen sowie technischen Bedingun- gen. Ein Anspruch des Ausstellers auf Zuteilung einer bestimmten Fläche besteht nicht. Entsprechende Vorga- ben des Ausstellers in der Standanmeldung sind für den EFB unverbindlich. Der EFB ist berechtigt, aus zwingenden technischen oder organisatorischen Gründen auch nachträglich eine von der ursprünglich angebotenen Standeinteilung ab- weichende Standflächeneinteilung festzulegen. Die berechtigt den Aussteller nicht zum Rücktritt vom Ver- trag. Eine Änderung der angebotenen und bestellten Position wird der EFB mit dem Aussteller abstimmen. Bei einer Verringerung der zugeteilten Standfläche um mehr als 10 % der Standfläche erstattet der Veranstalter dem Aussteller die Mietdifferenz. Weiterhin ergeben sich für den Aussteller keine Minderungs- oder sonstigen Rechte aus den genannten Veränderungen.