Standeinteilung. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter, nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe-und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt, hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. Die Standeinteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen-und Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Aussteller muss damit rech- nen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veran- stalter hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertige/n Stand/Fläche zu geben. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Ent- schädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein-und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat der Veranstalter unverzüglich schriftlich mitzu- teilen.
Standeinteilung. 6.1. Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Die Standeinteilung wird dem Aussteller in Textform mitgeteilt, unter Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer.
6.2. Besondere Wünsche des Ausstellers werden bei der Standzuteilung nach Möglichkeit berücksichtigt; hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung.
6.3. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Veränderung der Fläche darf insbesondere erfolgen, um die vorgegebenen Mindestmaße des Standes zu erreichen und hat ansonsten die Interessen des Ausstellers angemessen zu berücksichtigen.
6.4. Beanstandungen des Ausstellers gegen die Standeinteilung müssen innerhalb von 8 Tagen nach deren Erhalt in Textform erfolgen.
6.5. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung der zugeteilten Standfläche erforderlich ist. Diese darf höchstens 3 % der Standfläche betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen.
6.6. Eine Verlegung der Standfläche nach erfolgter und abgeschlossener Standeinteilung darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, die ihm neu zugewiesene Standfläche innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung zu beanstanden, im Sinne der Ziffer 6.3. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle.
6.7. Wenn es dem Veranstalter in Fällen der Ziffer 6.5. nicht möglich ist, dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen, so ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits entrichtete Vergütung nach Ziffer 1.4. ist dem Aussteller in diesem Fall zurückzuzahlen, wobei das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ansonsten ausgeschlossen ist. Der Rücktritt hat in Textform zu erfolgen.
6.8. Alle sonstigen nachträglichen Änderungen der Standeinteilung, beispielsweise bezüglich der Art oder der Maße des Standes, hat der Veranstalter dem betrof...
Standeinteilung. Die Standeinteilung erfolgt durch die Ausstellungsleitung nach Ge- sichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Standein- teilung schriftlich erfolgen. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforder- lich ist. Dies berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Ausstellungsleitung hat den betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Ausgenommen hiervon ist die Ver- schiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Die Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat die Ausstellungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Standeinteilung. 6.1 Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Die Stand- einteilung wird dem Aussteller in Textform mitgeteilt, unter Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer.
6.4 Besondere Wünsche des Ausstellers werden bei der Standzuteilung nach Möglichkeit berücksichtigt; hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Verände- rung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Veränderung der Fläche darf insbesondere erfolgen, um die vorgegebenen Mindestmaße des Stan- des zu erreichen und hat ansonsten die Interessen des Ausstellers angemes- sen zu berücksichtigen.
6.5 Beanstandungen des Ausstellers gegen die Standeinteilung müssen inner- halb von 8 Tagen nach deren Erhalt in Textform erfolgen.
6.6 Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung der zugeteilten Standfläche erforderlich ist. Diese darf höchstens 3 % der Standfläche betragen und berechtigt nicht zur Minde- rung der Vergütung. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder System- stand angemeldete Stände. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge zu verlegen.
6.7 Eine Verlegung der Standfläche nach erfolgter und abgeschlossener Stand- einteilung darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, die ihm neu zugewiesene Standfläche innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung zu beanstanden, im Sinne der Ziffer 6.3. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle.
6.8 Wenn es dem Veranstalter in Fällen der Ziffer 6.5. nicht möglich ist, dem betroffenen Aussteller eine möglichst gleichwertige Standfläche als Ersatz zuzuweisen, so ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits entrichtete Vergütung nach Ziffer 1.4. ist dem Aussteller in diesem Fall zurückzuzahlen, wobei das Recht auf Geltendmachung von Schadensersatz- ansprüchen ansonsten ausgeschlossen ist. Der Rücktritt hat in Textform zu erfolgen.
6.9 Alle sonstigen nachträglichen Änderungen der Standeinteilung, beispiels- weise bezüglich der Art oder der Maße des Standes, hat d...
Standeinteilung. 6.1 Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Die Stand- einteilung wird dem Aussteller in Textform mitgeteilt, unter Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer.
Standeinteilung. Rechtzeitig vor Veranstaltung erhält der Aussteller einen Lageplan mit Platzmarkierung. Der Ver- anstalter kann ohne Ankündigung bei Erfordernis dem Aussteller einen anderen Platz zuweisen. Etwaige Ersatzansprüche hieraus ergeben sich für den Aussteller nicht. Der Aussteller verpflichtet sich, diesen Standplatz einzunehmen und während der Dauer der Veranstaltung diesen geöffnet und mit Gütern belegt zu haben. Bei Nichteinhaltung kann der Aussteller von der Veranstaltung aus- geschlossen werden und mit einer Vertragsstrafe bis zur dreifachen Höhe der Standmiete belangt werden.
Standeinteilung. Die Standeinteilung erfolgt durch die Messeleitung nach Gesichtspunkten, die wesentlich vom Konzept sowie Messe- und Ausstellungsthema bestimmt sind. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - GUTLEBEN.GUTWOHNEN.2018 Gültig ab 01.03.2018
Standeinteilung. Rechtzeitig vor dem Veranstaltungswochenende erhält der Aussteller einen Lageplan mit Platzmarkierung. Der Veranstalter kann ohne Ankündigung bei Erfordernis dem Aussteller einen anderen Platz zuweisen. Etwaige Ersatzansprüche hieraus ergeben sich für den Aussteller nicht. Der Aussteller verpflichtet sich, diesen Standplatz einzunehmen und während der Dauer der Veranstaltung diesen geöffnet und mit Gütern/ Dienstleistungen belegt zu haben.
Standeinteilung. Über die Standeinteilung entscheidet der Veranstalter unter Berücksichtigung des Veranstaltungskonzepts, des Messe- und Ausstellungsthemas, der angemeldeten Produkte und der örtlichen Bedingungen. Ein Anspruch des Ausstellers auf Zuteilung einer bestimmten Fläche besteht nicht. Entsprechende Vorgaben des Ausstellers in der Standanmeldung sind für den Veranstalter unverbindlich. Im Falle nachträglicher Bekanntgabe müssen Beanstandungen innerhalb von 8 Tagen nach der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Veranstalter ist berechtigt, aus zwingenden technischen oder organisatorischen Gründen auch nachträglich eine von der ursprünglichen Standeinteilung abweichende Standfläche zuzuteilen, Größe und Maße der Standfläche zu ändern, Ein-, Durch- und Ausgänge zu verlegen oder zu schließen und bauliche Veränderungen in den Veranstaltungshallen vorzunehmen, soweit die Belange des Ausstellers hierdurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Der Aussteller muss insbesondere damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Hallenstützen, Pfeiler, Vorsprünge und Installationsanschlüsse sind Bestandteil des zugeteilten Standes und begründen keine Minderungsansprüche.
Standeinteilung. 4.1 Die Standeinteilung erfolgt durch die WFBB. Platzierungswünsche der Mit- aussteller werden nach Möglichkeit be- rücksichtigt. Der Anmeldezeitpunkt hat keinen Einfluss auf die Platzierung.
4.2 Die WFBB behält sich vor, auch nach erfolgter Standflächenbestätigung Än- derungen an der Aufplanung vorzu- nehmen. Ansprüche seitens der Mit- aussteller können daraus nicht geltend gemacht werden.