STARTER Musterklauseln

STARTER. Zugang zur Plattform* mit vereinfachtem und konsolidiertem Geschäftsreisemanagement an einem Ort - mit dem weltweit größten Reiseinventar und 24/7-Support - ohne jegliche Verpflichtungen. Verwaltung Ihrer Geschäftsreisen mit einer Reiserichtlinie und einem Freigabeprozess, und Erhalt einfacher Reiseberichte.
STARTER. Bei Fragen und Problemen kannst du uns jederzeit kontaktieren. Wir werden unser Bestes tun, um so schnell wie möglich Lösungen für deine Anfragen zu finden. Für den Starter Plan bieten wir Online-Support per E-Mail oder Chat während unserer Geschäftszeiten, werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr deutscher Zeit, CET/GMT+1.
STARTER. Im Tarif „Starter“ gewährleisten wir dir eine Uptime von: 90 % im Monat. Die erlaubte ungeplante Ausfallzeit () beträgt demnach: 10 % von . Der Multiplikator () beträgt: 20. Beispiel: Im Monat Januar gewährleisten wir dir eine Gesamtverfügbarkeit von 40.176 Minuten.
STARTER. Umfasst eine der folgenden Nutzungsarten: • Hintergrundmusik Webseite (kein Video) oder • Live-Präsentation / Show (kein Video) oder • Schul- / Hochschultarif (z.B. Lehrvideos) oder • Charity Projekt (Non-Profit) oder • Hochzeitsvideo (Hochzeitsfotograf wurde bauftragt)oder • Podcast (1 Podcastfolge) oder • Zusätzliche Sprachversion zur BUSINESS-Lizenz

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  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).