Common use of Stationäre Hospizleistung Clause in Contracts

Stationäre Hospizleistung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der gesetzlichen Krankenversicherung zuge- lassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie der versi- cherten Person nicht erbracht werden kann.

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Stationäre Hospizleistung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der gesetzlichen Gesetzlichen Krankenversicherung zuge- lassenen zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung Be- handlung erbracht wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie der versi- cherten versicherten Person nicht erbracht werden kann.

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Samples: www.pkv.de

Stationäre Hospizleistung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre teilstatio- näre Versorgung in einem von der gesetzlichen Gesetzlichen Krankenversicherung zuge- lassenen zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht er- bracht wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung Krankenhausbehand- lung bedarf und eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie Fa- milie der versi- cherten versicherten Person nicht erbracht werden kann.

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Stationäre Hospizleistung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre teil- stationäre Versorgung in einem von der gesetzlichen Krankenversicherung zuge- lassenen Kranken- versicherung zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie der versi- cherten versicherten Person nicht erbracht er- bracht werden kann.

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Stationäre Hospizleistung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung Ver- sorgung in einem von der gesetzlichen Gesetzlichen Krankenversicherung zuge- lassenen zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung bedarf und eine ambulante ambu- lante Versorgung im Haushalt oder der Familie der versi- cherten versicherten Person nicht erbracht werden kann.

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Stationäre Hospizleistung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in einem von der gesetzlichen Gesetzlichen Krankenversicherung zuge- lassenen zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn die versicherte Person keiner Krankenhausbehandlung Krankenhausbehand- lung bedarf und eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie der versi- cherten versicherten Person nicht erbracht werden kann.

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