Statistiken Musterklauseln

Statistiken. 1) Gesamtübersicht nach Leistungsgruppen Gesamtübersichten finden für die Prüfungen der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise Anwendung. Die Gesamtübersicht wird je Leistungserbringer und als Endsummenblatt je Prüfgruppe/-untergruppe erstellt und enthält getrennt nach ambulant/stationär Informatio- nen zum Leistungsbedarf und den Fallzahlen. Der Leistungsbedarf wird nach sachlicher und rechnerischer Richtigstellung ohne men- genbegrenzende HVM-Regelungen - gesamt und getrennt nach Mitgliedern, Familienversicherten und Xxxxxxxx - als Durchschnitt je Fallzahl, bezogen auf die Art der Inanspruchnahme (kurativ/ prä- ventiv/sonst. Hilfen) und getrennt nach Praxis, Prüfgruppe und Prüfuntergruppe ge- wichtet - pro Leistungsgruppe und mit den Summen „kurativ“ und „kurativ + Sonstige Hilfen“ - in Punktzahlen bzw. EUR ausgewiesen. Die Darstellung der gewichteten absoluten und prozentualen Abweichung erfolgt eben- falls pro Leistungsgruppe und mit den Summen „kurativ“ und „kurativ + Sonstige Hilfen“. Die Fallzahlen werden unterschieden nach der Art der Inanspruchnahme in - kurative Fälle (Krankenscheinfälle, Überweisungsfälle, Vertreterfälle, Notfälle) - präventive Fälle/sonstige Hilfen (Mutterschaftsvorsorge, Früherkennung, Sonstige Hil- fen, Impfungen) - Gesamtfallzahl kurativ und reine Sonstige-Hilfe-Fälle gesamt und getrennt nach Mitgliedern, Familienversicherten und Xxxxxxxx dargestellt. Bei den kurativen Fällen erfolgt zudem der Ausweis der prozentualen Abweichung - zu den leistungserbringerbezogenen und arztbezogenen Durchschnittsfallzahlen der jeweiligen Prüfgruppe und - der Versichertengruppenanteile im Verhältnis zur jeweiligen Prüfgruppe. Vorgenommene Berechnungen (abgeleitete Größen) sind in den Erläuterungen der Ge- samtübersicht erklärt.
Statistiken. Der Kunde hat über sein persönliches Backoffice Zugriff auf von Echte-Bewertungen erstellten Statistiken und Auswertungen, beginnend mit den erfassten Bewertungen.
Statistiken. (1) Die Parteien übermitteln einander auf nichtdiskriminierende Weise verfügbare Statistiken zu den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Luftverkehrsdiensten, wie sie nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sind und nach vernünftigem Ermessen verlangt werden können.
Statistiken. Die nach Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens bestimmten Verbindungsstellen erstellen jährlich, jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember, Statistiken über die in das Hoheitsge- biet des anderen Vertragsstaats vorgenommenen Zahlungen. Die Angaben sollen sich nach Möglichkeit auf Zahl und Gesamtbetrag der Zahlungen erstrecken, die nach Rentenarten und Abfindungen gegliedert sind. Das Nähere vereinbaren die Verbindungsstellen. Die Statistiken werden ausgetauscht.
Statistiken. Beim Angebot der Cloud Services verarbeitet der Service-Provider die in Verbindung mit dem Transport stehenden Daten (z.B., aber nicht beschränkt auf Transporte, Routen, Angebote, Transportdokumentation) zum Zwecke der Bereitstellung der Leistungen. Außerdem nutzt der Service-Provider diese Daten in anonymisierter Form für Statistiken, insbesondere beim Transport Market Monitor/Transport Market Radar.
Statistiken. Der Ausrichter ist verpflichtet, während des Turniers die Statistiken zu führen, die dem TC die Vergabe von Awards ermöglichen. Dabei wird empfohlen, den Best Batter anhand des OPS zu ermitteln (On-Base-Percentage plus Slugging Average). Beim Pitcher sollte auf den Earned-Run-Average (ERA) zurückgegrif- fen werden. Spätestens eine Woche nach Ende der Veranstaltung muss der Ausrichter eine Abschlusssta- tistik gem. BuSpO, Anhang 14 erstellen und an die DBV-Geschäftsstelle leiten. Kommt der Ausrichter einer dieser Verpflichtungen nicht nach, so kann ein Bußgeld in Höhe bis zur dreifachen Teilnahmegebühr verhängt werden.
Statistiken. Statistische Funktionen sind über die bestehende Datenbasis des Nutzers durchführbar.
Statistiken. Das Geschäft der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ist statis- tisch nach Massgabe von Anhang 6 „Statistiken in der Zusatzversicherung zur sozia- len Krankenversicherung“ zu erfassen.
Statistiken. 1 Die Versicherungsunternehmen übermitteln dem von der Aufsichtsbehörde be- stimmten Statistikbüro13 jährlich die Daten über die Elementarschadenversicherung.
Statistiken. (1) Die Parteien arbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses zusammen, um den Austausch statistischer Informationen in Bezug auf den Luftverkehr zu erleichtern.