Statistiken. Gesamtübersicht nach Leistungsgruppen Gesamtübersichten finden für die Prüfungen der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise Anwendung. Die Gesamtübersicht wird je Leistungserbringer und als Endsummenblatt je Prüfgruppe/-untergruppe erstellt und enthält getrennt nach ambulant/stationär Informatio- nen zum Leistungsbedarf und den Fallzahlen. Der Leistungsbedarf wird nach sachlicher und rechnerischer Richtigstellung ohne men- genbegrenzende HVM-Regelungen - gesamt und getrennt nach Mitgliedern, Familienversicherten und Xxxxxxxx - als Durchschnitt je Fallzahl, bezogen auf die Art der Inanspruchnahme (kurativ/ prä- ventiv/sonst. Hilfen) und getrennt nach Praxis, Prüfgruppe und Prüfuntergruppe ge- wichtet - pro Leistungsgruppe und mit den Summen „kurativ“ und „kurativ + Sonstige Hilfen“ - in Punktzahlen bzw. EUR ausgewiesen. Die Darstellung der gewichteten absoluten und prozentualen Abweichung erfolgt eben- falls pro Leistungsgruppe und mit den Summen „kurativ“ und „kurativ + Sonstige Hilfen“. Die Fallzahlen werden unterschieden nach der Art der Inanspruchnahme in - kurative Fälle (Krankenscheinfälle, Überweisungsfälle, Vertreterfälle, Notfälle) - präventive Fälle/sonstige Hilfen (Mutterschaftsvorsorge, Früherkennung, Sonstige Hil- fen, Impfungen) - Gesamtfallzahl kurativ und reine Sonstige-Hilfe-Fälle gesamt und getrennt nach Mitgliedern, Familienversicherten und Xxxxxxxx dargestellt. Bei den kurativen Fällen erfolgt zudem der Ausweis der prozentualen Abweichung - zu den leistungserbringerbezogenen und arztbezogenen Durchschnittsfallzahlen der jeweiligen Prüfgruppe und - der Versichertengruppenanteile im Verhältnis zur jeweiligen Prüfgruppe. Vorgenommene Berechnungen (abgeleitete Größen) sind in den Erläuterungen der Ge- samtübersicht erklärt.
Statistiken. (1) Die Parteien übermitteln einander auf nichtdiskriminierende Weise verfügbare Statistiken zu den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Luftverkehrsdiensten, wie sie nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben sind und nach vernünftigem Ermessen verlangt werden können.
(2) Die Parteien arbeiten unter anderem im Gemeinsamen Ausschusses zusammen, um den Austausch statistischer Informationen untereinander zum Zwecke der Beobachtung der Entwicklung der Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern.
Statistiken. Beim Angebot der Cloud Services verarbeitet der Service-Provider die in Verbindung mit dem Transport stehenden Daten (z.B., aber nicht beschränkt auf Transporte, Routen, Angebote, Transportdokumentation) zum Zwecke der Bereitstellung der Leistungen. Außerdem nutzt der Service-Provider diese Daten in anonymisierter Form für Statistiken, insbesondere beim Transport Market Monitor/Transport Market Radar.
Statistiken. Der Kunde hat über sein persönliches Backoffice Zugriff auf von Echte-Bewertungen erstellten Statistiken und Auswertungen, beginnend mit den erfassten Bewertungen.
Statistiken. Die nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens bestimmten Verbindungsstellen erstellen jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember Statistiken über die in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vorgenommenen Zahlungen. Die An- gaben sollen sich nach Möglichkeit auf Zahl und Gesamtbetrag der Zahlungen erstrecken, die nach Leistungsarten gegliedert sind. Das Nähere regeln die Verbindungsstellen.
Statistiken. 1 Die Versicherungsunternehmen übermitteln dem von der Aufsichtsbehörde be- stimmten Statistikbüro13 jährlich die Daten über die Elementarschadenversicherung.
2 Das Statistikbüro verarbeitet die Daten nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde zu einer aussagefähigen Statistik, welche Aufschluss gibt über den Verlauf der Ele- mentarschadenversicherung, insbesondere über die Prämien, den Schadenaufwand (Zahlungen und Bedarfs-Schadenrückstellungen, getrennt nach Statistikjahren), die Versicherungssumme und die Schäden, die zu einer Leistungsbegrenzung nach Ar- tikel 223 geführt haben.
3 Die mit der Bearbeitung der Elementarschadenstatistik betrauten Personen unter- stehen der Pflicht zur Verschwiegenheit. Sie dürfen insbesondere nicht die statisti- schen Angaben der einzelnen Versicherungsunternehmen anderen Personen zur Kenntnis bringen.
Statistiken. 1 Die Versicherungsunternehmen übermitteln dem von der FINMA bestimmten Sta- tistikbüro jährlich die Daten über die Elementarschadenversicherung.
2 Das Statistikbüro verarbeitet die Daten nach den Weisungen der FINMA zu einer aussagefähigen Statistik, welche Aufschluss gibt über den Verlauf der Elementarscha- denversicherung, insbesondere über die Prämien, den Schadenaufwand (Zahlungen 102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425). und Bedarfsschadenrückstellungen, getrennt nach Statistikjahren), die Versicherungs- summe und die Schäden, die zu einer Leistungsbegrenzung nach Artikel 176 geführt haben.
3 Die mit der Bearbeitung der Elementarschadenstatistik betrauten Personen unterste- hen der Pflicht zur Verschwiegenheit. Sie dürfen insbesondere nicht die statistischen Angaben der einzelnen Versicherungsunternehmen anderen Personen zur Kenntnis bringen.
Statistiken. 1 Für die Häfen wird eine gemeinsame Statistik über den Schiffs-, Bahn- und Strassenverkehr nach den Richtlinien der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt geführt, für die Umschlagsanlagen im Kanton Aargau eine Statistik über den Schiffsverkehr.
Statistiken. 14.1 Sofern Leistungsgegenstand Dienstleistungen im Zusammenhang mit Servicerufnummern ist, liefert AktivCall dem Kunden im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften Statistiken. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Statistiken in der Regel hinsichtlich der personenbezogenen Daten von Anrufern anonymisiert. Maßgeblich sind insoweit immer die jeweils einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (TKG, TDSV, TDDSG, BDSG o.a.)
14.2 Der Abruf der Statistiken erfolgt durch den Kunden auf einer von AktivCall zur Verfügung gestellten Internet-Seite unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx. Der Kunde kann die für ihn erstellte Statistik auf dieser Seite unter Eingabe seiner Zugangskennung und seines Passwortes abrufen.
14.3 Der Kunde verpflichtet sich, von AktivCall erhaltene Zugangscodes oder Xxxx geheim zu halten und bei Verlust umgehend ändern zu lassen. Für anderenfalls entstehende Schäden haftet der Kunde.
14.4 Der Kunde verpflichtet sich, seinen Zugang zu den Diensten von AktivCall nicht an Dritte zu überlassen, soweit AktivCall dieser Überlassung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Der Kunde haftet für jeglichen insoweit auftretenden Missbrauch.
14.5 Der Kunde unterrichtet AktivCall unverzüglich von jeglicher Inanspruchnahme Dritter aufgrund einer widerrechtlichen Nutzung des Systems.
Statistiken. Das Geschäft der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ist statis- tisch nach Massgabe von Anhang 6 „Statistiken in der Zusatzversicherung zur sozia- len Krankenversicherung“ zu erfassen.