Status der Wertpapiere Musterklauseln

Status der Wertpapiere. Die Wertpapiere stellen unter sich gleichberechtigte, unbesicherte und bevorrechtigte nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin dar und haben den gleichen Rang wie alle anderen gegenwärtigen oder künftigen unbesicherten und bevorrechtigten nicht nachrangigen Schuldtitel der Emittentin; sie sind jedoch nachrangig gegenüber Verbindlichkeiten der Emittentin, die nach geltenden Rechtsvorschriften vorrangig sind (§ 9 der Zertifikatsbedingungen).
Status der Wertpapiere. Die Verpflichtungen im Rahmen der Wertpapiere begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die jederzeit untereinander im gleichen Rang und in der gleichen Bewertung stehen und mindestens im gleichen Rang wie alle sonstigen unbesicherten und nicht nachrangigen ausstehenden Verbindlichkeiten der Emittentin stehen; hiervon ausgenommen sind Verpflichtungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, die sowohl zwingender Natur als auch allgemein anwendbar sind, vorrangig zu behandeln sind.
Status der Wertpapiere. Die Wertpapiere begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen und künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt.
Status der Wertpapiere. Die Wertpapiere begründen unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, denen durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ein Vorrang eingeräumt wird. Beschränkungen Die Emittentin bzw. die Berechnungsstelle haben das Recht, die Bedingungen bezüglich bestimmter Störungen der Absicherung der Emittentin oder bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Basiswerts gemäß den Bedingungen anzupassen. Ferner kann die Berechnungsstelle die Zahlung von Beträgen unter den Wertpapieren bei Eintritt bestimmter Ereignisse verzögern. Solche Ereignisse beeinträchtigen die Berechnungsstelle, den Referenzpreis (wie unter dem Gliederungspunkt C.19 definiert) bzw. die Referenzpreise des Basiswerts zu bestimmen oder eine Zahlung in der geschuldeten Währung vorzunehmen. Unter diesen Umständen kann die Berechnungsstelle den relevanten Referenzpreis des Basiswerts nach billigem Ermessen bestimmen oder Anpassungen der Bedingungen vornehmen. [Außerdem kann es bei Eintritt eines Ereignisses nach Festlegung der Emittentin, das außerhalb des Einflussbereichs der Emittentin liegt, aufgrund dessen sie die Lieferung der Aktienanzahl (wie unter dem Gliederungspunkt C.18 definiert) nicht gemäß der Marktpraxis vornehmen kann, die sie zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Lieferung der Aktienanzahl festgelegt hat, (jeweils eine „Abrechnungsstörung“) für die Wertpapierinhaber zu einer Verzögerung bei der Lieferung des Basiswerts oder zu einer Geldzahlung statt einer Lieferung der Aktien kommen.]6

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