Status, Rangrücktritt und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre Musterklauseln

Status, Rangrücktritt und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. Die tokenbasierten Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, nachrangige sowie unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die eine vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre enthalten und untereinander gleichrangig sind.
Status, Rangrücktritt und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. 2.1 Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, nachrangige sowie unbesicherte Verbind- lichkeiten der Emittentin, die eine vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre enthalten und un- tereinander gleichrangig sind. 2.2 Der Anleihegläubiger tritt zur Vermeidung einer Überschuldung im Sinne des § 17 InsO oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO oder einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 19 InsO in ihrer jeweils geltenden Fassung in einem etwaigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin sowie im Falle der Liquidation der Emittentin hiermit gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 2 InsO mit sämtlichen Ansprüchen aus den Schuldverschreibungen, insbeson- dere mit seinen Ansprüchen auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung des Anleihekapitals, im Rang hinter die Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO zurück. 2.3 Der Anleihegläubiger verpflichtet sich, sämtliche Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, ins- besondere seine Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung des Anleihekapitals, solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Erfüllung dieser Ansprüche zu einer Überschuldung der Emittentin im Sinne des § 17 InsO oder einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO oder einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 19 InsO in ihrer jeweils geltenden Fassung führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre kann zu einer dauerhaften Nichterfüllung der Ansprü- che des Anleihegläubigers aus den Schuldverschreibungen führen. 2.4 Sofern und soweit die Geltendmachung nicht bereits nach den vorstehenden Ziff. 2.2 und 2.3 ausgeschlossen ist, kann der Anleihegläubiger seine Ansprüche aus den Schuldverschreibun- gen, insbesondere seine Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung des Anlei- hekapitals, außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Emittentin nur aus einem etwaigen (a) künf- tigen Gewinn, (b) einem Liquidationsüberschuss oder (c) aus sonstigem freien Vermögen geltend machen. Diese Regelung kann zu einer dauerhaften Nichterfüllung der Ansprüche des Anlei- hegläubigers aus den Schuldverschreibungen führen. 2.5 Der Anleihegläubiger erklärt durch die vorstehenden Regelungen der Ziff. 2.2 bis Ziff. 2.4 keinen Verzicht auf seine Ansprüche aus den Schuldverschreibungen.
Status, Rangrücktritt und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. Die tokenbasierten Genussrechte begründen unmittelbare, nachrangige sowie unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die eine vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre enthalten und untereinander gleichrangig sind.
Status, Rangrücktritt und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nachrangige und nicht besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin und stehen im gleichen Rang untereinander und mindestens im gleichen Rang mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nachrangigen und nicht besicherten Verbindlichkeiten der Emittentin, soweit bestimmte zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.
Status, Rangrücktritt und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. 3.1 Die tokenbasierten Partizipationsrechte begründen unmittelbare, nachrangige sowie unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die eine vorinsolvenzrechtliche Durchsetzungssperre enthalten und untereinander gleichrangig sind. 3.2 Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung der Emittentin im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens wird gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche der Anleger*innen aus den tokenbasierten Partizipationsrechten – einschließlich der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung und Rückzahlung des gezeichneten Kapitals – („Nachrangforderungen“) ein Nachrang in der Weise vereinbart, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger der Emittentin zu befriedigen sind. Damit treten die Anleger*innen auch hinter Forderungen etwaiger Gesellschafterdarlehen im Rang zurück, soweit nicht für diese ebenfalls ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart wurde. 3.3 Die Nachrangforderungen der Anleger*innen können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freiem Vermögen, das nach Befriedigung anderer Gläubiger*innen der Emittentin verbleibt, beglichen werden. 3.4 Die Anleger*innen verpflichten sich, ihre Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung der Emittentin im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) führen würde (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre sowie der vereinbarte qualifizierte Rangrücktritt kann zu einer dauerhaften Nichterfüllung der Ansprüche der Anleger*innen aus den tokenbasierten Partizipationsrechten führen. 3.5 Im Falle einer Zahlung der Emittentin, die gegen ein Zahlungsverbot verstößt, ist die Emittentin berechtigt, vom Zahlungsempfänger die Rückzahlung des erhaltenen Betrags zu verlangen und gerichtlich geltend zu machen. 3.6 Der*Die Anleger*in erklärt durch die vorstehenden Regelungen keinen Verzicht auf seine*ihre Ansprüche aus den tokenbasierten Partizipationsrechten.