Qualifizierter Rangrücktritt Musterklauseln

Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren würde (qualifizierter Rangrücktritt).
Qualifizierter Rangrücktritt. 8.1 Die Geltendmachung sämtlicher Forderungen des Crowd-Investors aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen das Unternehmen, insbesondere der Forderungen auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und auf Zahlung von Zinsen, sind soweit und solange ausgeschlossen wie die Geltendmachung der Ansprü- che einen Insolvenzgrund beim Unternehmen herbeiführen würde. 8.2 Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens oder der Liqui- dation des Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens treten sämtliche Forderungen des Crowd- Investors aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag im Rang hinter die sonstigen Verbindlichkeiten des Unternehmens zurück, für die kein entsprechender Rangrücktritt gilt. Damit dürfen die Forderungen des Crowd-Investors erst nach Beseitigung des Insolvenzgrundes oder – im Fall der Liquidation oder Insolvenz des Unternehmens – erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger des Unternehmens erfüllt werden, deren Forderungen nicht als entsprechend nachrangig zu qualifizieren sind. 8.3 Leistungen auf die im Rang zurückgetretenen Forderungen kann der Crowd-Investor nur aus einem etwai- gen künftigen Jahresüberschuss, Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen, das nach Befrie- digung aller anderen Gläubiger des Unternehmens (mit Ausnahme anderer Rangrücktrittsgläubiger) ver- bleibt, verlangen. Die Ansprüche sind im Fall der Insolvenz des Unternehmens erst nach vollständiger Be- friedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zu bedienen. 8.4 Die Ansprüche sämtlicher Nachrangdarlehensgeber sind gleichrangig.
Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Die Geltendmachung sämtlicher Forderungen des Crowd-Investors aus und im Zusammen- hang mit diesem Nachrangdarlehensvertrag ge- gen den Darlehensnehmer, insbesondere der Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens- betrages und auf Zahlung von Zinsen, sind so- weit und solange ausgeschlossen wie die Gel- tendmachung der Ansprüche einen Insolvenz- grund beim Darlehensnehmer herbeiführen würde. 7.2 Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über das Vermögen des Darlehensneh- mers oder der Liquidation des Darlehensneh- mers außerhalb eines Insolvenzverfahrens tre- ten sämtliche Forderungen des Crowd-Inves- tors aus und im Zusammenhang mit diesem Nachrangdarlehensvertrag im Rang hinter die sonstigen Verbindlichkeiten des Darlehensneh- mers zurück, für die kein entsprechender Rang- rücktritt gilt. Damit dürfen die Forderungen des Crowd-Investors erst nach Beseitigung des In- solvenzgrundes oder – im Fall der Liquidation oder Insolvenz des Darlehensnehmers – erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger des Darlehensnehmers erfüllt werden, deren Forde- rungen nicht als entsprechend nachrangig zu qualifizieren sind. 7.3 Leistungen auf die im Rang zurückgetretenen Ansprüche kann der Crowd-Investor nur aus ei- nem etwaigen künftigen Jahresüberschuss, Li- quidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller anderen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Aus- nahme anderer Gläubiger für die ein entspre- chender Rangrücktritt gilt) verbleibt, verlan- gen. Die Ansprüche sind im Fall der Insolvenz des Darlehensnehmers erst nach vollständiger Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubi- ger zu bedienen. 7.4 Die Ansprüche des Treuhänders aus der nach Ziffer 10.3 zu bestellenden Nachrangsicherheit unterliegen ebenfalls einem qualifizierten Rangrücktritt entsprechend den vorstehenden Absätzen 7.1 bis 7.3. 7.5 Die Rechte und Ansprüche sämtlicher Gläubi- ger, für die ein den Anforderungen dieser Ziffer 7 entsprechender Rangrücktritt gilt, sind gleichrangig.
Qualifizierter Rangrücktritt. Qualified Subordination Clause Die Genussrechtsinhaber treten mit ihren Ansprüchen aus den tokenisierten Genussrechten entsprechend § 39 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) dergestalt im Rang hinter die Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der Emittentin zurück, dass sie erst nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und, soweit ein Liquidationsüberschuss oder ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen der Gesellschaft hierfür zur Verfügung steht, nur zugleich mit, im Rang jedoch vor den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter der Emittentin Erfüllung dieser Ansprüche verlangen können. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus den tokenisierten Genussrechten ist zudem solange und soweit ausgeschlossen, wie die Befriedigung der Ansprüche einen Grund zur Eröffnung eines According to sec. 39 subsection 2 of the German Insolvency Code (InsO), the participation right bearer`s claims deriving from the tokenized participation rights rank behind the claims of all of the existing and future creditors of the issuer to the extent that all the creditors of the issuer’s company receive prior refunding and, to the extent that the issuer’s companies funds exceed all other liabilities or a liquidity surplus remains for this purpose, that the participation rights bearers may only assert their claims simultaneously with but in the rank ahead of the shareholders claims for repayment of their contributions. The assertion of claims deriving from the tokenized participation rights is as long and as far excluded as the satisfaction of these claims may result in a reason to open insolvency proceedings.
Qualifizierter Rangrücktritt. 9.1 Um einen Insolvenzeröffnungsgrund im Sinne von § 16 der Insolvenzordnung (InsO), mithin eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder eine Überschuldung der DARLEHENSNEHMERIN (§ 19 InsO) zu vermeiden, tritt der DARLEHENSGEBER nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gemäß §§ 19 Abs. 2 S. 2, 39 Abs. 2 InsO in einer Insolvenz oder Auflösung der DARLEHENSNEHMERIN mit sämtlichen Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dem NACHRANGDARLEHENSVERTRAG, insbesondere mit seinen Ansprüchen auf Tilgung, Verzinsung und auch Kosten im Rang hinter sämtliche Forderungen von gegenwärtigen und von zukünftigen anderen Gläubigern der DARLEHENSNEHMERIN (mit Ausnahme von anderen Rangrücktrittsgläubigern und gleichrangigen Gläubigern) in den Rang hinter die Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO zurück (nachfolgend „NACHRANGFORDERUNG“ genannt). 9.2 Der DARLEHENSGEBER verpflichtet sich, die NACHRANGFORDERUNGEN soweit und solange nicht gegenüber der DARLEHENSNEHMERIN geltend zu machen, wie a. die teilweise oder vollständige Erfüllung der NACHRANGFORDERUNGEN einen Grund im Sinne der §§ 16 ff. InsO für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der DARLEHENSNEHMERIN herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) der DARLEHENSNEHMERIN führen würde;
Qualifizierter Rangrücktritt. 6.1 Die Verwertung der nicht akzessorischen Nach- rangsicherheiten durch den Treuhänder im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Crowd-Investo- ren unterliegt einem qualifizierten Rangrücktritt wie in den Nachrangsicherheiten gemäß Anlage A ausgeführt. Der Crowd-Investor ist mit diesem qualifizierten Rangrücktritt in Bezug auf die Nach- rangsicherheiten ausdrücklich einverstanden. 6.2 Der Treuhänder ist nicht mit der Prüfung beauf- tragt, ob die gemäß dem qualifizierten Rangrück- tritt bestehenden rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Verwertung vorliegen, insbesondere ob eine Verwertung eine Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) des Darlehensnehmers herbeiführen würde bzw. ob eine solche Insolvenz bereits vorliegt. Sofern der Treuhänder auf eine Klärung dieser Fragen an- gewiesen ist, ist der Treuhänder berechtigt, eine entsprechende Weisung gemäß vorstehender Zif- fer 5.1 einzuholen und die Verwertung einschließ- lich bereits eingeleiteter Maßnahmen zur Verwer- tung vorübergehend zu unterbrechen.
Qualifizierter Rangrücktritt. Der Darlehensgeber erklärt hiermit, frei von Zwang und bei vollem Bewusstsein, ausdrücklich und unwiderruflich die uneingeschränkte Nachrangigkeit aller seiner Forderungen gegenüber dem Darlehensnehmer aus dem gegenständlichen Darlehensvertrag, dies ungeachtet allfälli- ger entgegenstehender Vertragsbestimmungen (Rangrücktrittserklärung). Die Vertragspar- teien vereinbaren hiermit ausdrücklich, einvernehmlich und einseitig unwiderruflich, die Nach- rangigkeit des gegebenen Darlehens, sodass der Darlehensgeber die Rückzahlung des Dar- lehens und die Zahlung von Zinsen solange und soweit nicht fordern kann, wie sie beim Dar- lehensnehmer einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde, sowie dass alle Forderungen des Darlehensgebers aus dem gegenständlichen Darlehensver- trag daher erst nach Beseitigung eines allfälligen negativen Eigenkapitals des Darlehensneh- mers oder – im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Darlehensnehmers – erst nach voll- ständiger Befriedigung aller anderen (nicht nachrangigen) Gläubiger begehrt werden können. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit ausdrücklich, einvernehmlich und einseitig unwider- ruflich, dass im Zweifelsfall der gegenständlichen Vertragsbestimmung uneingeschränkter Vorrang vor allfälligen entgegenstehenden anderen Bestimmungen dieses Darlehensvertra- ges zukommen soll.

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  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses 34 Beendigung des Arbeitsverhältnis (1) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf Verlangen der Arbeitnehmerin sind die Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen; das gilt nicht für die Probezeit. (2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Unternehmenszugehörigkeit bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss nach einer Unternehmenszugehörigkeit von mehr als 1 Jahr 6 Wochen von mehr als 5 Jahren 3 Monate von mehr als 8 Jahren 4 Monate von mehr als 10 Jahren 5 Monate von mehr als 12 Jahren 6 Monate von mehr als 15 Jahren 7 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Bei der Berechnung der Unternehmenszugehörigkeit werden im Hinblick auf die Kündigungsfristen Zeiten der Berufsausbildung nicht berücksichtigt. (3) Gegenüber Arbeitnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 35 zulässig. (4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nach den Regelungen des Abs. 2 auch vorher gekündigt werden. (5) Endet ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis durch das im Arbeitsvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts erlischt frühestens vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung. (6) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist der Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine angemessene Zeit zur Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz zu gewähren. (7) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat. (1) Arbeitnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, kann ordentlich gekündigt werden, wenn Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung übereinstimmend feststellen, a) dass das Verhalten der Arbeitnehmerin zu einer nicht hinnehmbaren betrieblichen Störung führt, die auch bei Weiterbeschäftigung unter veränderten Vertragsbedingungen fortbestehen wird oder b) dass nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten (z.B. Umstrukturierungsmaßnahmen, Qualifizierungsmaßnahmen) eine im wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin an einem anderen Arbeitsplatz, ggf. unter gleichzeitiger Herabsetzung um eine Entgeltgruppe nicht möglich ist. (2) Vor Ausspruch einer Kündigung ist mit der Mitarbeitervertretung ein Ausgleich über die wirtschaftlichen Nachteile, die der Arbeitnehmerin infolge der Maßnahme entstehen, zu vereinbaren. Kommt es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zur Übertragung einer Tätigkeit, die nicht im Wesentlichen gleichwertig ist, so sind angemessene Ausgleichszahlungen oder andere Maßnahmen zur Milderung der sozialen Folgen zu bestimmen. Bei der Bemessung sind die sozialen Belange der Arbeitnehmerin und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen. Wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungszahlung festgesetzt, darf deren Höhe die Sätze des § 42 (Rationalisierungsschutz) nicht unterschreiten. Kommt eine Einigung über den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile nicht zustande, entscheidet auf Antrag die besondere Schlichtungsstelle nach § 37 a Abs. 2 MVG-K. Der Spruch der besonderen Schlichtungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jeder der Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der bzw. dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Ein wichtiger Grund liegt nach Rechtsprechung insbesondere vor bei groben Achtungsverletzungen gegenüber der Kirche, ihrer Diakonie oder bei Austritt aus der Kirche. (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers, in dem festgestellt wird, dass die Arbeitnehmerin vollerwerbsgemindert ist, zugestellt wird. (2) In diesem Falle hat die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. (3) Wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird, endet das Arbeitsverhältnis und ist für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird, unterbrochen. Für den Wiedereinstellungsanspruch nach Beendigung der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gilt § 33 Abs. 4 entsprechend. (4) Das Arbeitsverhältnis der teilweise erwerbsgeminderten Arbeitnehmerin endet bzw. wird unterbrochen, es sei denn, die Arbeitnehmerin kann nach ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Rentenbescheides ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. (5) Liegt bei einer Arbeitnehmerin, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abs. 4 die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zugestellt worden ist. (6) Nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit soll die Arbeitnehmerin, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abs. 1, 2 oder 4 bereits den Schutz für langjährig beschäftigte Arbeitnehmerinnen genoss, auf Antrag bei ihrem früheren Arbeitgeber wieder eingestellt werden, wenn dort ein für sie geeigneter Arbeitsplatz frei ist. Wird die Arbeitnehmerin weiterbeschäftigt oder nach dem Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente neu eingestellt, so ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann hierbei mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsschluss gekündigt werden. (1) Die Arbeitnehmerin hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und die auszuübende Tätigkeit zu geben. Auf Verlangen der Arbeitnehmerin ist das Zeugnis auch auf die Leistungen und die Führung im Dienst auszudehnen. (2) In begründeten Fällen ist der Arbeitnehmerin auf Verlangen ein Zwischenzeugnis auszuhändigen. (3) Unbeschadet des Anspruchs auf ein endgültiges Zeugnis hat die Arbeitnehmerin nach der Kündigung Anspruch auf die unverzügliche Aushändigung eines vorläufigen Zeugnisses.