Stellenbesetzung Musterklauseln

Stellenbesetzung. Siehe hierzu und im Folgenden DEKRA Akademie GmbH (2016).
Stellenbesetzung. 4.1 Die ServiceCenter-Leitung beantragt bei Bedarf entsprechend der Rangfolge nach Ziffer 3.5 bei der Personalverwaltung der jeweiligen Stadt die Umsetzung der beschäftigten Person zum in Frage kommenden Zeitpunkt. Diese veranlasst sodann sämtliche erfor- derlichen Maßnahmen zur Umsetzung. 4.2 Grundsätzlich bleiben die im ServiceCenter beschäftigten Personen Beschäftigte ihrer jeweiligen Stadt und werden im Rahmen von Abordnung bzw. Personalgestellung der Stadt Wuppertal ausschließlich zum Einsatz im ServiceCenter überlassen. 4.3 Ob auf ausdrücklichen Wunsch der jeweiligen beschäftigten Person ein Dienstherren- bzw. Arbeitgeberwechsel dergestalt erfolgen kann, dass die Stadt Wuppertal den beste- henden Arbeitsvertrag unter Anerkennung der bisherigen erworbenen Ansprüche über- nimmt, bedarf im Einzelfall der Abstimmung unter den beteiligten Städten.
Stellenbesetzung. 1 Für die Stellenbesetzung ist die Schulkommission zuständig. 2 Freiwerdende Stellen sind öffentlich auszuschreiben.
Stellenbesetzung. Da Pfarrpersonen das Gemeindeleben entscheidend mitprägen, wird dazu geraten, diese Ziffer in die Absichtserklärung aufzunehmen.
Stellenbesetzung. 1 Eine zu besetzende Stelle wird in jedem Fall intern und gegebenenfalls auch öffentlich ausgeschrie- ben. 2 Bei der Bewerbung um freie Stellen erhalten tpc-Mitarbeitende bei gleicher Eignung den Vorzug. 3 Bei gleichwertiger Qualifikation ist eine Person jenes Geschlechts bevorzugt anzustellen, welches im betreffenden Bereich, Beruf oder Hierarchiestufe untervertreten ist.

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  • Aussetzung Microsoft ist berechtigt, die Nutzung eines Onlinedienstes auszusetzen, ohne diese Vereinbarung zu beenden, und zwar während des Zeitraums eines wesentlichen Verstoßes, wenn Microsoft vernünftigerweise davon ausgeht, dass der Kunde für diesen Verstoß verantwortlich ist. Microsoft wird dem Kunden eine angemessene Nachricht zukommen lassen, bevor ein Onlinedienst ausgesetzt wird, wenn dies begründet ist.

  • Zielsetzung 1. Die Parteien verpflichten sich, ihre futtermittelrechtlichen Vorschriften anzuglei- chen, um den Handel in diesem Bereich zu erleichtern. 2. Das Verzeichnis der Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen, für die die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien nach Auffassung der Parteien zu vergleichbaren Ergebnissen führen, sowie gegebenenfalls das Verzeichnis der ent- sprechenden Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt. 3. Die Parteien schaffen die Grenzkontrollen für die Erzeugnisse oder Erzeugnis- gruppen gemäss der in Absatz 2 genannten Anlage 1 ab.

  • Voraussetzung Die Auftragserteilung für das UnionDepot im Online-Banking setzt einen wirksam zustande gekommenen Depotvertrag gemäß Ziffer 2.1 der Bedingungen für UnionDepots voraus.

  • Umsetzung Der Arzt führt mit den Patienten, bei denen im Vorsorgeprogramm eine stadienspezifische pAVK diagnostiziert wurde, ein besonders ausführliches Gespräch. Dies hat das Ziel, die individuelle Si- tuation des Patienten zu erfahren und bei einer ggf. erforderlichen Anpassung der Therapie aus- reichend zu berücksichtigen. Das Gespräch findet insbesondere zu folgenden Aspekten statt: • Der Arzt soll ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch führen. Um eine hohe Compliance des Patienten zu erreichen, soll der Arzt das Konzept des Shared Decision Making1 anwen- den: 1 Klemperer, D.; (2014): Partizipation in der Gesundheitsversorgung: Shared Dicision Making. Erschienen in: Archiv Nr. 2/2014 Partizipation in der sozialen Arbeit: Alibi oder Empowerment? • Der Arzt zeigt dem Patienten verschiedene Handlungs- bzw. Behandlungsoptionen auf. Dabei achtet der Arzt darauf, dass er dem Patienten die verschiedenen Optionen vollständig, laienverständlich und für den Patienten nachvollziehbar vermittelt. • Durch das Arzt-Patienten-Gespräch soll der Patient ausreichendes Wissen über seine Krankheit erlangen, sodass er in der Lage ist, die von ihm präferierte Behandlungsop- tion in Abstimmung mit dem Arzt zu wählen. • Der Arzt erörtert mit dem Patienten umfassend dessen Umgang mit der Erkrankung und das Gelingen der Alltagsbewältigung seit der Diagnosestellung. • Der Arzt motiviert den Patienten intensiv zu(r) erforderlichen Lebensstiländerung(en) und klärt über präventive Maßnahmen auf. • Um eine Verschlechterung der Erkrankung zu verhindern, animiert er den Patienten ein regel- mäßiges Gehtraining durchzuführen. • Der Arzt berät und prüft umfassend die Arzneimitteltherapie(n). Dabei verschafft er sich ein umfassendes Bild über Wirkungen, Neben- und Wechselwirkungen der Arzneimittelthera- pie(n), indem er durch gezieltes Erfragen spezifischer Nebenwirkungen die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Verordnung(en) prüft. Bei seiner Beratung beachtet der Arzt die Ver- ordnungen anderer Ärzte sowie evtl. Selbstmedikationen des Patienten. Der Arzt leitet notwendige Maßnahmen nach der S3-Leitlinie zur Diagnostik, Therapie und Nach- sorge der peripheren Arteriellenverschlusskrankheit der Deutschen Gesellschaft für Angiolo- gie/Gesellschaft für Gefäßmedizin ein und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Ärzten unterschiedlicher Fachgruppen ggf. durch Überweisung. Anhang 1: Fragebogen pAVK Name Vorname Geburtsdatum Datum Für Patienten die folgende Einschlusskriterien erfüllen (und/oder): • KHK • Diabetes • Hypertonie • Alter >60 und männlich

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Ziffern 7.2.1 und 7.2.2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädi- gers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wur- de. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Ver- gleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Län- der binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. (2) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedi- gung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und (3) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schaden- ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleis- tung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausferti- gung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Ti- tels auf den Versicherer mitzuwirken.