Sterbegeld. Im Todesfall ist den unterhaltsberechtigten Angehörigen des/ der Beschäftigten das Gehalt wie folgt weiterzuzahlen: - mindestens für den Sterbemonat und drei weitere Monate, - nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens für den Sterbemonat und vier weitere Monate, - nach fünfzehnjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens für den Sterbemonat und fünf weitere Monate. Durch Zahlung des Betrages an einen Unterhaltsberechtigten erlischt der Anspruch der übrigen.
Appears in 3 contracts
Sources: Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag
Sterbegeld. Im Todesfall ist den unterhaltsberechtigten Angehörigen des/ der Beschäftigten das Gehalt wie folgt weiterzuzahlen: - mindestens für den Sterbemonat und drei weitere Monate, - nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens für den Sterbemonat und vier weitere Monate, - nach fünfzehnjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens für den Sterbemonat und fünf weitere Monate. Durch Zahlung des Betrages an einen Unterhaltsberechtigten erlischt der Anspruch der übrigenübri- gen.
Appears in 1 contract
Sources: Manteltarifvertrag