Beteiligung an dem Überschuss Musterklauseln

Beteiligung an dem Überschuss. Ein Versicherungsunternehmen erwirtschaftet Überschüsse. Die Höhe der erwirtschafteten Überschüsse hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Somit kann die Höhe der künftigen Beteiligung an dem Überschuss nicht garantiert werden. Es können Zins-, Risiko-, Kosten- und sonstige Überschüsse erwirtschaftet werden: • Wenn wir mit dem Sicherungsvermögen aller unserer Versicherungsnehmer Erträ- ge erzielen, entsteht ein sogenannter Zinsüberschuss. • Wenn die Risiken in geringerem Umfang eingetreten sind, als wir anfangs ange- nommen haben, entsteht ein sogenannter Risikoüberschuss. Beispiel: Unsere Ver- sicherten Personen sterben in der Ren- tenphase früher, als wir angenommen haben. • Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten niedriger sind als in der Kalkulation ange- setzt, dann entsteht ein sogenannter Kos- tenüberschuss. • Sonstige Überschüsse entstehen durch gegebenenfalls vorhandene weitere Überschussquellen, beispielsweise wenn Kapitalverwaltungsgesellschaften Rück- vergütungen gewähren. Die Überschüsse ermitteln wir nach den Vorschrif- ten des Handelsgesetzbuches. Wir beteiligen Sie an diesen Überschüssen auf Basis gesetzlicher Vorschriften. Für die Beteiligung an dem Überschuss fassen wir gleichartige Versicherungen zusammen. Zum Beispiel ordnen wir Rentenversicherungen einer Bestandsgruppe zu und Berufsunfähigkeitsversi- cherungen einer anderen Bestandsgruppe. Inner- halb dieser Bestandsgruppen bilden wir Gewinn- gruppen. In einer Gewinngruppe befinden sich alle Versicherungen, bei denen Überschüsse in ähnlichem Umfang entstehen. Ihr Vertrag gehört bis zum Rentenbeginn zur Bestandsgruppe 131 „Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird“. Ab dem Rentenbeginn gehört Ihr Vertrag zur Be- standsgruppe 113 „Kapitalbildende Lebensversi- cherung mit überwiegendem Erlebensfallcharak- ter“. Innerhalb der Bestandsgruppen gehört Ihr Vertrag zur Gewinngruppe „Dynamische Hybrid- versicherung“. Für jede Bestands- und Gewinngruppe legt der Hauptbevollmächtigte für Deutschland jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Überschussanteilsätze fest. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäfts- bericht. Sie können den Geschäftsbericht gern bei uns anfordern oder im Internet auf unserer Websi- te xxx.xxxxxxxxx.xx einsehen. Über die Entwicklung Ihrer Beteiligung an dem Überschuss werden wir Sie jährlich informieren. Lesen Sie für weitere Inf...

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Der Anlageverwalter kann telefonische Mitteilungen oder Gespräche (ohne Verwendung eines Warntons) aufzeichnen und eine Kopie der elektronischen Kommunikation zwischen seinen Mitarbeitern in Grossbritannien und den Kunden und Gegenparteien des ICAV (zusammen „relevante Aufzeichnungen“) aufbewahren, um aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen und/oder wenn es angemessen erscheint, um Risiken zu steuern. Wo dies geschieht, um der FCA-Regelung zum Thema „Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation“ zu entsprechen, wird Ihnen eine Kopie der relevanten Aufzeichnungen nach diesen Regeln, die am 3. Januar 2018 in Kraft treten, auf Anfrage bis zu fünf Jahre lang zur Verfügung gestellt ab dem Datum, an dem die Aufzeichnung erstellt wurde (oder sieben Jahre, wenn die FCA uns aufgefordert hat, die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen zu verlängern). Zusätzlich kann eine Kopie der FCA zur Verfügung gestellt werden, falls erforderlich. Sollten Sie eine Kopie eines relevanten Datensatzes benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren üblichen Ansprechpartner für Kundenbeziehungen. Wenn Sie Fragen oder Beschwerden bezüglich der Handhabung Ihrer persönlichen Daten durch den Anlageverwalter haben, hofft der Anlageverwalter, dass er diese klären kann. Eine Person, deren persönliche Daten der Anlageverwalter möglicherweise besitzt, kann unter Umständen auch eine Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einreichen.“