Steuerbefreiung Musterklauseln

Steuerbefreiung. (1) Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeiten sind der ESM, seine Vermögenswerte, sein Gewinn, sein Eigentum sowie seine im Rahmen dieses Vertrags zulässigen Operationen und Geschäfte von allen direkten Steuern befreit.
Steuerbefreiung. Die Steuerbefreiung ist in jedem Fall in einem formellen Entscheid aus- 1 zusprechen. Im Entscheid ist der Grund, der zur Steuerbefreiung führt, anzugeben. Die Steuerbefreiung für Veräusserungen durch kirchliche und gemeinnützige 1a Institutionen gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 aGGStG wurde aufge- hoben. Solche Veräusserungen unterliegen ab 2001 gemäss zwingender Vorgabe des Steuerharmonisierungsgesetzes (Art. 23 Abs. 4) ebenfalls der Grundstückgewinnsteuer. Steuerbar ist in solchen Fällen der seit dem 1. Januar 2001 bis zur Veräusserung entstandene Grundstückgewinn (unter der Voraussetzung, dass das veräusserte Grundstück bereits vor 2001 einer damals steuerbefreiten Institution gehörte). Der Anlagewert per 2001 kann bei Fehlen genauer Angaben analog zum subsidiären Handänderungswert gemäss § 7 Abs. 2 HStG (zu diesem Zeitpunkt) ermittelt werden. Für die Berechnung der Besitzesdauer vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 24 N 10.
Steuerbefreiung. (1) Der Betrieb der Süddeutschen Klassenlotterie und der sich dabei ergebende Ertrag bleiben im Gebiet der vertragschließenden Länder mit Ausnahme der Lotteriesteuer von allen Steuern und Abgaben frei, die für Rechnung des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes erhoben werden.
Steuerbefreiung. 1 Die Nationalbank ist von den direkten Steuern des Bundes befreit.
Steuerbefreiung. Die Anstalt ist von den Xxxxxx- und Gemeindesteuern der Xxxxxx befreit für:
Steuerbefreiung. Dienstleistungen und Waren, die exportiert werden. • Beförderung von Briefpost • Leistungen im Gesundheitswesen • Leistungen in Sozialfürsorge und soziale Sicherheit • Die meisten Umsätze der Banken Ist, wer mit Lieferungen, Dienstleistungen und Eigenverbrauch über 75'000 Umsatz pro Jahr kommt. Die Art der Gesellschaftsform spielt keine Rolle. Ausnahmen von der Steuerpflicht: • Ämter und öffentliche Stellen • Ehrenamtlich geführte Sportvereine (Umsatz tiefer als 150'000) • Steuerpflichtige mit Umsatz bis 250'000, wenn der abzuliefernde netto Betrag 4'000 nicht übersteigt • Vermittler von Dienstleistungen Optionen (freiwillige Unterstellung) Auf ein Gesuch hin kann man der MWS-Pflicht unterstellt werden, aber nur wenn ein dauern- des Interesse besteht, und man auch seriös seine Pflichten erfüllt (Zahlung der MWST, Einrei- chung Abrechnung). Dies wird gemacht, wenn die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer ist oder mit Materialien, die 7.6% verlangen solche hergestellt werden, die 2.4% unterliegen. Oder wenn andere Unter- nehmen bevorzugen von MWST- Pflichtigen zu kaufen, um die Vorsteuer geltend machen zu können.
Steuerbefreiung. Das Werk ist von allen Xxxxxx-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinba- rungskantone befreit.
Steuerbefreiung. Der IBLCE führt seine Angelegenheiten in einer Weise aus, um sich zur Steuerbefreiung nach dem Internal Revenue Code der Vereinigten Staaten von Amerika und den Gesetzen des Commonwealth of Virginia zu qualifizieren.
Steuerbefreiung. 1 Die Hochschule ist von Xxxxxx- und Gemeindesteuern der Xxxxxx befreit für:

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.