Steuerrechtliche Freistellung Musterklauseln

Steuerrechtliche Freistellung. Steuererklärungen nach dem Zahlungstag
Steuerrechtliche Freistellung. 6.3.1 Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Käuferin von allen fälligen Steuerverbindlichkeiten der X-Gesellschaften für die steuerlichen Veranlagungs- und Erhebungszeiträume bis zum freizustellen. Eine Freistellung nach Satz 1 besteht nicht, wenn und soweit solche Steuerverbindlichkeiten (1) die im Konsolidierten Jahresabschluss zum für Steuern ausgewiesenen Rückstellungen und Verbind- lichkeiten übersteigen, unabhängig davon, ob die Rückstellungen oder Verbindlichkeiten für diejenige Steuer gebildet wur- den, die den Anspruch auf die Steuerfreistellung begründet; (2) Gegenstand eines wirksamen und vollstreckbaren Anspruches auf Steuerrückerstattung oder Freistellung gegen Dritte sind; (3) das Ergebnis einer Restrukturierung oder anderer von der Käuferin oder einer der X-Gesellschaften vor- genommener Maßnahmen sind; (4) gegen alle künftigen, nach dem entstehenden Steuerminderungen aufgerechnet werden können, die sich aus dem Anspruchsgrund für die steuerrechtliche Freistellung ergeben (wie zum Beispiel wegen Verlängerung des Ab- schreibungszeitraums oder Phasenverschiebung); (5) Steuervorteilen der X-Gesellschaften, der Käuferin oder eines verbundenen Unternehmens der Käuferin i. S. d. §§ 15 ff. AktG gegenüberstehen. 6.3.2 Von der Verkäuferin geschuldete Zahlungen nach § 6 sind innerhalb von zwanzig (20) Bankarbeitstagen nach schriftlicher Mitteilung durch die Käuferin an diese zu leisten, vorausgesetzt dass Zahlungen an die Steuerbehörden in die- sem Umfang fällig sind. Die Verkäuferin ist in keinem Fall verpflichtet, früher als zwei Bankarbeitstage vor Fälligkeit zu zahlen. Für den Fall, dass eine Steuerverbindlichkeit nach Maßgabe des § 6.6.2 bestritten wird, ist die Begleichung dieser Steuerverbindlichkeit erst dann als fällig anzusehen, wenn eine endgültige, bestandskräftige Festsetzung entweder durch die Steuerbehörde oder durch die zuständigen Finanzgerichte erfolgt ist, falls die Steuerbehörde bis zur endgültigen und be- standskräftigen Festsetzung eine Zahlungsfreistellung gewährt hat. Ist dies nicht der Fall, ist die Verkäuferin verpflichtet, ent- sprechende Vorauszahlungen auf die steuerrechtlichen Freistellungsansprüche an die Käuferin zu leisten, falls die Käuferin Sicherheit durch Bürgschaft einer angesehenen Bank für etwaige nachträgliche Erstattungsansprüche der Verkäuferin ent- sprechend der nachfolgenden Bestimmung stellt. Ist die endgültige Höhe des steuerrechtlichen Freistellungsanspruches nied- riger als die Vorauszahlungen der Verk...

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  • Beistellungen 8.1 Das von uns beigestellte Material darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. 8.2 Auf Mängel des beigestellten Materials, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären, kann sich der Auftragnehmer nach Verarbeitung des Materials nicht mehr berufen. Die Bereitstellung von Material durch uns entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleis- tungsverpflichtung. Sofern sich bei den gestellten Materialien Abweichungen ergeben, z. B. zwi- schen Muster und Zeichnung, hat uns der Auftragnehmer vor Aufnahme der Produktion auf die Abweichungen schriftlich hinzuweisen. 8.3 Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellten Materials. Er hat uns von Verlust oder Beschädigung unverzüglich zu unterrichten. Außerdem hat uns der Auftragnehmer zu unterrichten, wenn beigestelltes Material gepfändet wird, eine Pfändung droht oder in sonstiger Weise gefährdet wird. Der Auftragnehmer hat für einen angemessenen Versicherungsschutz auf eigene Kosten Sorge zu tragen. 8.4 Das von uns beigestellte Material bleibt in jeder Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Verarbei- tungen oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unser Material mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mitei- gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen verarbei- teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 8.5 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so geht die bestellte Ware anteilig in Höhe der geleisteten Vorauszahlung in unser Miteigentum über. Der Auftragnehmer verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. 8.6 Werkzeuge, die dem Auftragnehmer leihweise überlassen worden sind, werden von Lieferanten pfleglich behandelt und gelagert sowie auf den neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig gehalten. Die Werkzeuge werden ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware eingesetzt. Der Auftragnehmer hat die Werkzeuge auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schä- den zu versichern. 8.7 Auftragsbezogene Fertigungsmittel, die auf unsere Kosten vom Auftragnehmer hergestellt oder beschafft werden, gehen nach Bezahlung in unser Eigentum über und sind uns zu übergeben. Der Auftragnehmer verwahrt bis zur Übergabe die Fertigungsmittel für uns unentgeltlich.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Freistellung 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzen, so übernimmt der Bereitsteller auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schäden, Haftungsansprüche, Aufwendungen und sonstige Kosten, die dem Dritten, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzügliche, schriftliche Verständigung des Bereitstellers, nicht später als 30 Tage, nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früher, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist); b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen erforderlichen Informationen und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden Vollmacht an den Bereitsteller. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für das rechtsverletzende Programm. Wenn eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwert, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommen, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxx, die Hardware (oder Teile davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann der Bereitsteller die Rückgabe der betroffenen Hardware (oder von Teilen davon) verlangen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware.. 5.4 Für den Fall, dass das Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung der Lizenz für das Material die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten.. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen, gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendes: (a) der oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Programm(e) oder Betriebssystem oder Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehen). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos halten. 5.6 Der Bereitsteller wird den Empfänger nicht freistellen, wenn der Empfänger das Material ändert oder außerhalb des in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt wurde, vermieden werden hätte können oder der Empfänger das betreffende Material nach Beendigung der Lizenz für dieses Material weiterhin

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.