Steuerungsgruppe. (1) Die Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine Vertreterin oder ein Vertreter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen und Vertreter des Bundes mit Stimmrecht angehören. Die Sozialpartner (Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich, Landwirtschaftskammer Österreich und Österreichischer Gewerkschaftsbund) haben das Recht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, die bzw. der nicht stimmberechtigt ist, wird von der Bundesministerin für Bildung und Frauen bestellt. (2) Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, hinsichtlich der Aufgabe gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 jedoch mit Einstimmigkeit. Die Einberufung erfolgt durch die oder den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Einladung und Sitzungsvorbereitung erfolgen durch die Geschäftsstelle. (3) Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind: 1. Erstellung einer Geschäftsordnung; 2. Festlegen der Detailregelungen zur Umsetzung des Programms gemäß Art. 2 Abs. 5. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Qualität des Angebotskonzepts (Mindeststandards für Bildungsangebote), der Qualifikation des eingesetzten Personals (Anforderungen hinsichtlich fachspezifischer Ausbildung, Erfahrung im Fachgebiet, verpflichtende Teilnahme an Weiterbildung) und der infrastrukturellen Voraussetzungen von Seiten der Bildungsträger (Mindeststandards für Bildungsträger). Der Bund veröffentlicht auf der Internetplattform xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx diese Detailregelungen; 3. Bestellung und Abberufung der Expertinnen und Experten der Akkreditierungsgruppe sowie Beschlussfassung ihrer Geschäftsordnung; 4. Programmaufsicht, Festlegen der Kriterien für das Monitoring und Bewertung der laufenden Bildungsmaßnahmen; 5. Vorbereitung und Beschlussfassung der Programmevaluation sowie Abnahme von Evaluationsberichten; 6. Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Programms, sofern dies erforderlich erscheint und soweit die für die Budgetplanung der Länder und des Bundes maßgeblichen Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung davon nicht berührt sind; 7. wechselseitige Information (Bund – Länder – Geschäftsstelle) sowie Informationsweitergabe an die Bildungsträger in den Ländern und beim Bund. Die Kriterien für das Monitoring gemäß Z 4 sind unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes so festzulegen, dass ein Personenbezug zu einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme nicht hergestellt werden kann. (4) Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen. (5) Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der Steuerungsgruppe werden vom betreffenden Land getragen, die Kosten für die vom Bundesministerium für Bildung und Frauen entsendeten Mitglieder trägt der Bund.
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Samples: Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg, Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg, Vereinbarung Über Die Förderung Von Bildungsmaßnahmen
Steuerungsgruppe. (1) Die Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine Vertreterin oder bzw. ein Vertreter Vertre- ter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen und bzw. Vertreter des Bundes mit Stimmrecht angehören. Den Sozialpartnern wird beratende Stimme eingeräumt. Die Sozialpartner (Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich, Landwirtschaftskammer Österreich und Österreichischer Gewerkschaftsbund) haben das Recht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, die bzw. der nicht stimmberechtigt ist, stimmberechtigte Vorsit- zende wird von der Bundesministerin für Bildung Unterricht, Kunst und Frauen bestelltKultur ernannt.
(2) Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit 3/4 -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, hinsichtlich hin- sichtlich der Aufgabe gemäß nach Abs. 3 Z 2 und 3 jedoch mit Einstimmigkeitist Einstimmigkeit erforderlich. Die Einberufung erfolgt durch die oder bzw. den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Einladung und Sitzungsvorbereitung Sitzungs- vorbereitung erfolgen durch die Geschäftsstelle.
(3) Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
1. Erstellung einer Geschäftsordnung;
2. Festlegen der Detailregelungen zur Umsetzung des Programms gemäß Art. 2 Abs. 5. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Qualität des Angebotskonzepts (Mindeststandards für Bildungsangebote)Angebotskonzepts, der Qualifikation des eingesetzten ein- gesetzten Personals (Anforderungen hinsichtlich fachspezifischer Ausbildung, Erfahrung im Fachgebiet, verpflichtende Teilnahme an Weiterbildung) und der infrastrukturellen Voraussetzungen von Seiten der Bildungsträger (Mindeststandards für Bildungsträger). Der Bund veröffentlicht auf der Internetplattform xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx diese Detailregelungen;
3. Bestellung und Abberufung der Expertinnen und Experten ExpertInnen der Akkreditierungsgruppe und Monitoringgruppe sowie Beschlussfassung ihrer Geschäftsordnungder Geschäftsordnungen dieser beiden Gruppen;
4. Programmaufsicht, Festlegen der Kriterien für das TeilnehmerInnen-Monitoring und Bewertung der laufenden BildungsmaßnahmenMaßnahmen (Monitoring, Quartals- und Jahresberichte etc.) (=quantitative Bewertung);
5. Vorbereitung und bzw. Beschlussfassung der Programmevaluation sowie Abnahme von Evaluationsberichtendes Evaluations- berichts (=qualitative Bewertung);
6. Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Programms, sofern dies erforderlich erscheint und soweit die für die Budgetplanung der Länder und des Bundes maßgeblichen Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung davon nicht berührt sind;
7. wechselseitige Wechselseitige Information (Bund – - Länder – - Geschäftsstelle) sowie Informationsweitergabe an die Bildungsträger Anbieter in den Ländern und beim Bund. Die Kriterien für das Monitoring gemäß Z 4 sind unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes so festzulegen, dass ein Personenbezug zu einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme nicht hergestellt werden kann.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx
(4) Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere insbe- sondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, Forschung beiziehen.
(5) Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der Steuerungsgruppe werden vom betreffenden Land getragen, die Kosten für die vom Bundesministerium für Bildung Unterricht, Kunst und Frauen Kultur entsendeten Mitglieder der Steuerungsgruppe trägt der Bund.
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Samples: Vereinbarung Erwachsenenförderung
Steuerungsgruppe. (1) Die Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine Vertreterin oder ein Vertreter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen und Vertreter des Bundes mit Stimmrecht angehören. Die Sozialpartner (Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich, Landwirtschaftskammer Österreich und Österreichischer Gewerkschaftsbund) haben das Recht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, die bzw. der nicht stimmberechtigt ist, wird von der Bundesministerin für Bildung und Frauen bestellt.
(2) Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, hinsichtlich der Aufgabe gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 jedoch mit Einstimmigkeit. Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Einladung und Sitzungsvorbereitung erfolgen durch die Geschäftsstelle.
(3) Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
1. Erstellung einer Geschäftsordnung;
2. Festlegen der Detailregelungen zur Umsetzung des Programms gemäß Art. 2 Abs. 5. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Qualität des Angebotskonzepts (Mindeststandards für Bildungsangebote), der Qualifikation des eingesetzten Personals (Anforderungen hinsichtlich fachspezifischer Ausbildung, Erfahrung im Fachgebiet, verpflichtende Teilnahme an Weiterbildung) und der infrastrukturellen Voraussetzungen von Seiten der Bildungsträger (Mindeststandards für Bildungsträger). Der Bund veröffentlicht auf der Internetplattform xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx diese Detailregelungen;
3. Bestellung und Abberufung der Expertinnen und Experten der Akkreditierungsgruppe sowie Beschlussfassung ihrer Geschäftsordnung;
4. Programmaufsicht, Festlegen der Kriterien für das Monitoring und Bewertung der laufenden Bildungsmaßnahmen;
5. Vorbereitung und Beschlussfassung der Programmevaluation sowie Abnahme von Evaluationsberichten;
6. Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Programms, sofern dies erforderlich erscheint und soweit die für die Budgetplanung der Länder und des Bundes maßgeblichen Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung davon nicht berührt sind;
7. wechselseitige Information (Bund – Länder – Geschäftsstelle) sowie Informationsweitergabe an die Bildungsträger in den Ländern und beim Bund. Die Kriterien für das Monitoring gemäß Z 4 sind unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes so festzulegen, dass ein Personenbezug zu einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme nicht hergestellt werden kann.
(4) Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.
(5) Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der Steuerungsgruppe werden vom betreffenden Land getragen, die Kosten für die vom Bundesministerium für Bildung und Frauen entsendeten Mitglieder trägt der Bund.
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Samples: Vereinbarung Über Die Förderung Von Bildungsmaßnahmen
Steuerungsgruppe. (1) Die Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine Vertreterin oder bzw. ein Vertreter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen und bzw. Vertreter des Bundes mit Stimmrecht Stimm- recht angehören. Den Sozialpartnern wird beratende Stimme eingeräumt. Die Sozialpartner (Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich, Landwirtschaftskammer Österreich und Österreichischer Gewerkschaftsbund) haben das Recht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, die bzw. der nicht stimmberechtigt ist, stimmberechtigte Vorsitzende wird von der Bundesministerin für Bildung Unterricht, Kunst und Frauen bestelltKultur ernannt.
(2) Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten MitgliederMitglie- der, hinsichtlich der Aufgabe gemäß nach Abs. 3 Z 2 und 3 jedoch mit Einstimmigkeitist Einstimmigkeit erforderlich. Die Einberufung erfolgt durch die oder bzw. den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Einladung Ein- ladung und Sitzungsvorbereitung erfolgen durch die Geschäftsstelle.
(3) Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
1. Erstellung einer Geschäftsordnung;
2. Festlegen der Detailregelungen zur Umsetzung des Programms gemäß Art. 2 Abs. 5. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Qualität des Angebotskonzepts (Mindeststandards für Bildungsangebote)Angebotskonzepts, der Qualifikation des eingesetzten Personals (Anforderungen hinsichtlich fachspezifischer Ausbildung, Erfahrung im Fachgebiet, verpflichtende Teilnahme an Weiterbildung) und der infrastrukturellen Voraussetzungen von Seiten der Bildungsträger (Mindeststandards für Bildungsträger). Der Bund veröffentlicht auf der Internetplattform xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx diese DetailregelungenBil- dungsträger;
3. Bestellung und Abberufung der Expertinnen und Experten ExpertInnen der Akkreditierungsgruppe und Monitoringgrup- pe sowie Beschlussfassung ihrer Geschäftsordnungder Geschäftsordnungen dieser beiden Gruppen;
4. Programmaufsicht, Festlegen der Kriterien für das TeilnehmerInnen-Monitoring und Bewertung Bewer- tung der laufenden BildungsmaßnahmenMaßnahmen (Monitoring, Quartals- und Jahresberichte etc.) (= quantita- tive Bewertung);
5. Vorbereitung und bzw. Beschlussfassung der Programmevaluation sowie Abnahme von Evaluationsberichtendes EvaIua- tionsberichts (= qualitative Bewertung);
6. Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Programms, sofern dies erforderlich erscheint und soweit die für die Budgetplanung der Länder und des Bundes maßgeblichen Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung davon nicht berührt sind;
7. wechselseitige wchselseitige Information (Bund – Länder – Geschäftsstelle) sowie Informationsweitergabe an die Bildungsträger Anbieter in den Ländern und beim Bund. Die Kriterien für das Monitoring gemäß Z 4 sind unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes so festzulegen, dass ein Personenbezug zu einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme nicht hergestellt werden kann.
(4) Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, ,beiziehen.
(5) Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der Steuerungsgruppe werden vom betreffenden Land getragen, die Kosten für die vom Bundesministerium für Bildung Unterricht, Kunst und Frauen Kultur entsendeten Mitglieder der Steuerungsgruppe trägt der Bund.
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Samples: Vereinbarung
Steuerungsgruppe. (1) Die Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine Vertreterin oder bzw. ein Vertreter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen und bzw. Vertreter des Bundes mit Stimmrecht angehören. Den Sozialpartnern wird beratende Stimme eingeräumt. Die Sozialpartner (Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich, Landwirtschaftskammer Österreich und Österreichischer Gewerkschaftsbund) haben das Recht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, die bzw. der nicht stimmberechtigt ist, stimmberechtigte Vorsitzende wird von der Bundesministerin Bundesminis- terin für Bildung Unterricht, Kunst und Frauen bestelltKultur ernannt.
(2) Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten stimmbe- rechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, hinsichtlich der Aufgabe gemäß nach Abs. 3 Z 2 und 3 jedoch mit Einstimmigkeitist Einstimmigkeit erforderlich. Die Einberufung erfolgt durch die oder bzw. den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Einladung und Sitzungsvorbereitung erfolgen durch die GeschäftsstelleGeschäfts- stelle.
(3) Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
1. Erstellung einer Geschäftsordnung;
2. Festlegen der Detailregelungen zur Umsetzung des Programms gemäß Art. 2 Abs. 5. Dies betrifft insbesondere insbe- sondere Regelungen zur Qualität des Angebotskonzepts (Mindeststandards für Bildungsangebote)Angebotskonzepts, der Qualifikation des eingesetzten Personals (Anforderungen hinsichtlich fachspezifischer Ausbildung, Erfahrung im Fachgebiet, verpflichtende Teilnahme an Weiterbildung) und der infrastrukturellen Voraussetzungen von Seiten der Bildungsträger (Mindeststandards für Bildungsträger). Der Bund veröffentlicht auf der Internetplattform xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx diese Detailregelungen;
3. Bestellung und Abberufung der Expertinnen und Experten ExpertInnen der Akkreditierungsgruppe und Monitoringgruppe sowie Beschlussfassung ihrer Geschäftsordnungder Geschäftsordnungen dieser beiden Gruppen;
4. Programmaufsicht, Festlegen der Kriterien für das TeilnehmerInnen-Monitoring und Bewertung der laufenden Bildungsmaßnahmenlau- fenden Maßnahmen (Monitoring, Quartals- und Jahresberichte usw.) (= quantitative Bewertung);
5. Vorbereitung und bzw. Beschlussfassung der Programmevaluation sowie Abnahme von Evaluationsberichtendes Evaluationsberichts (= qualitative Bewertung);
6. Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Programms, sofern dies erforderlich er- forderlich erscheint und soweit die für die Budgetplanung der Länder und des Bundes maßgeblichen Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung davon nicht berührt sind;
7. wechselseitige Wechselseitige Information (Bund – Länder – Geschäftsstelle) sowie Informationsweitergabe an die Bildungsträger Anbieter in den Ländern und beim Bund. Die Kriterien für das Monitoring gemäß Z 4 sind unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes so festzulegen, dass ein Personenbezug zu einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme nicht hergestellt werden kann.
(4) Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, Forschung beiziehen.
(5) Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der Steuerungsgruppe werden vom betreffenden betref- fenden Land getragen, die Kosten für die vom Bundesministerium für Bildung Unterricht, Kunst und Frauen Kultur entsendeten Mitglieder der Steuerungsgruppe trägt der Bund.
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Samples: Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg