Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe der Häufigkeit der Ausschüttung Musterklauseln

Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe der Häufigkeit der Ausschüttung. Das Rechnungsjahr des Fonds ist die Zeit von 16.04. bis zum 15.04.. Die Ausschüttung bzw. Auszahlung der KESt gemäß § 58 Abs. 2 InvFG iVm. Artikel 6 der Fondsbestimmungen erfolgt ab 15.06. des folgenden Rechnungsjahres. Bei Ausschüttungsanteilscheingattungen sind Zwischenausschüttungen möglich. Die Verwaltungsgesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr des Fonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen. Nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes sind der Rechenschaftsbericht innerhalb von 4 Monaten und der Halbjah- resbericht innerhalb von 2 Monaten zu veröffentlichen. Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wien. Nähere Angaben zu den mit der Abschlussprüfung betrauten natürlichen Personen finden Sie im jeweiligen Rechenschaftsbericht, den Sie auch über die Internetseite der Verwaltungsgesellschaft (xxx.xxxxxx.xx) ab- rufen können. ⮚ Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert ⮚ Originalurkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto ⮚ Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung ⮚ Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, falls dieses besteht ▪ Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Mitei- gentum an sämtlichen Vermögenswerten des Fonds (dingliches Recht). ▪ Das Miteigentum an den zum Fonds gehörigen Vermögenswerten ist je Anteilsgattung in gleiche Mit- eigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt. ▪ Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter über Anteile verkörpert. ▪ Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz, BGBl. I Nr. 424/1969 in der jeweils geltenden Fassung) je Anteilsgattung dargestellt. ▪ Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzlich Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilswertes eine Teilung der Mitei- gentumsanteile als im Interesse der Anteilinhaber gelegen erachtet. ▪ Die Anteilscheine lauten auf Inhaber. ▪ Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden. Für die Anteile des Amundi Gold Stock wurde auf dieser Grundlage per 05.08.1999 ein Anteilssplit im Ver- hältnis 1 : 10 vo...

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.