Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe der Häufigkeit der Ausschüttung Musterklauseln

Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe der Häufigkeit der Ausschüttung. Das am 16.04.2024 begonnene Rechnungsjahr des Investmentfonds endet am 31.03.2025. In der Folge ist das Rechnungsjahr des Investmentfonds die Zeit vom 01.04. bis zum 31.03. des nächsten Kalender- jahres. Die Ausschüttung bzw. Auszahlung der KESt gemäß § 58 Abs. 2 InvFG iVm. Artikel 6 der Fonds- bestimmungen erfolgt für das am 15.04.2024 beendete Rechnungsjahr ab 15.06.2024 und für nachfol- gende Rechnungsperioden ab 31.05. des folgenden Rechnungsjahres. Bei Ausschüttungsanteilscheingattungen sind Zwischenausschüttungen möglich. Die Verwaltungsgesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr des Fonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen. Nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes sind der Rechenschaftsbericht innerhalb von 4 Monaten und der Halbjah- resbericht innerhalb von 2 Monaten zu veröffentlichen. Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wien. Nähere Angaben zu den mit der Abschlussprüfung betrauten natürlichen Personen finden Sie im jeweiligen Rechenschaftsbericht, den Sie auch über die Internetseite der Verwaltungsgesellschaft (xxx.xxxxxx.xx) ab- rufen können. ⮚ Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert ⮚ Originalurkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto ⮚ Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung ⮚ Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, falls dieses besteht ▪ Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Mitei- gentum an sämtlichen Vermögenswerten des Fonds (dingliches Recht). ▪ Das Miteigentum an den zum Fonds gehörigen Vermögenswerten ist je Anteilsgattung in gleiche Mit- eigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt. ▪ Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter über Anteile verkörpert. ▪ Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz, BGBl. I Nr. 424/1969 in der jeweils geltenden Fassung) je Anteilsgattung dargestellt. ▪ Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzlich Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilswertes eine Teilung der Mitei- gentumsanteile als im Interesse der Anteilinhaber g...

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