Stillhalteregelung. Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei weder einen neuen Zoll einführen noch einen bei Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden Zoll erhöhen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran, mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.
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Samples: Association Agreement, Association Agreement, Assoziierungsabkommen
Stillhalteregelung. Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei weder einen neuen Zoll einführen noch einen bei Inkrafttreten dieses Abkommens den geltenden Zoll erhöhennicht erhöhen und keine neuen Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran,
a) einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in ihrem Stufenplan festgelegte Höhe anzuheben, oder
b) einen Zollsatz mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zollsatz Welthandelsorgani- sation (im Folgenden "WTO") beizubehalten oder zu erhöhen.
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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement
Stillhalteregelung. Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei weder einen neuen Zoll einführen noch einen bei Inkrafttreten dieses Abkommens den geltenden Zoll erhöhenerhöhen noch neue Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran, ,
a) einen einseitig gesenkten Zollsatz auf die in Anhang XV festgelegte Höhe anzuheben oder
b) mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.
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Samples: Assoziierungsabkommen