Art und Hauptmerkmale der Anteile Musterklauseln

Art und Hauptmerkmale der Anteile. Der Beitritt eines Anlegers zur Investmentgesellschaft erfolgt mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkom- manditistin. Soweit die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin tätig wird bzw. in dieser Funktion betroffen ist, wird sie nachfolgend als Treuhänderin bezeichnet. Bei den angebotenen Anteilen an der Investmentgesellschaft handelt es sich deshalb um – zumindest anfänglich – mittelbar zu haltende Kommanditanteile. Der Anleger hält seine Beteiligung grundsätzlich mittelbar als Treugeber. Ihm steht jedoch das Recht zu, seine mittelbare Beteiligung als Treugeber in eine unmittel- bare Beteiligung als Direktkommanditist umzuwandeln (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“). Jeder Anleger erwirbt durch sei- ne Beteiligung an der Investmentgesellschaft einen Anteil an der Investmentgesellschaft, der die von dem betreffenden Anleger übernommene Einlage repräsentiert (vgl. den nachfolgenden Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“). Die Anteile an der Investmentgesellschaft werden nicht durch Globalurkunden verbrieft. Es werden keine Anteilscheine oder Einzelurkunden ausgegeben. Die Anteile lauten nicht auf den Inhaber oder Namen eines Anlegers. Mit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft sind verschie- dene Verwaltungs- und Vermögensrechte sowie Verpflichtungen des Anlegers verbunden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger als Treugeber mittelbar an der Investmentgesellschaft beteiligt ist oder ob er seine Beteiligung in eine Direktbeteiligung umgewandelt hat. Die wesentlichen Rechte auf der einen Seite und die wesentlichen Pflichten auf der anderen Seite bilden zusammen die Hauptmerkmale der Anteile. Wesentliche Rechte sind hierbei das Stimmrecht, das Kontroll- und Informationsrecht, das Recht auf Beteiligung am Ergebnis und am Liquidationserlös der Investmentgesellschaft, auf Aus- schüttung, auf Umwandlung der Beteiligung sowie auf Kündi- gung und Abfindung. Wesentliche Pflichten sind die Pflicht zur rechtzeitigen, vollständigen Leistung der Raten auf die Einlage- verpflichtung und des Ausgabeaufschlages, zur Erfüllung der ver- schiedenen Informations-, Mitteilungs- und Nachweispflichten aus § 5 (5) und § 26 (4) und (7) des Gesellschaftsvertrages, die Pflicht zur vertraulichen Behandlung der dem Anleger im Zusam- menhang mit seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft bekannt gewordenen, nicht öffentlichen Informationen über die Investmentgesellschaft, deren Gesellschafter sowie die von der Inves...
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Bei der Art der Anteile an der Investment-KG handelt es sich um Kommanditanteile. Die Anleger können sich an der Invest- ment-KG zunächst nur mittelbar als Treugeber über die Treu- handkommanditistin beteiligen. Die Treuhandkommanditistin erwirbt und hält den Kommanditanteil des jeweiligen Anlegers im eigenen Namen jedoch im wirtschaftlichen Interesse und für Rechnung der Anleger. Jeder Anleger kann nach Ablauf der Platzierungsfrist, spätestens aber ein Jahr nach seinem Beitritt und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht verlangen, dass seine Treuhandbeteiligung in eine direkte Beteiligung als Kommanditist umgewandelt wird (siehe § 5 Ziff. (4) des Gesell- schaftsvertrages der Investment-KG). Der Anleger ist als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag einem Kommanditisten wirtschaftlich gleichgestellt. Im Fol- genden wird daher – unabhängig davon, ob der Anleger seine Beteiligung während der Laufzeit der Investment-KG letztlich als Kommanditist oder weiterhin indirekt als Treugeber über die Treuhandkommanditistin hält – auch einheitlich von Gesell- schafter und Gesellschafterrechten gesprochen. Die Hauptmerkmale der Anteile der Anleger und damit die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte und Pflichten sind die Ergebnis- und Vermögensbeteiligung (einschließlich eines Liquidationserlöses) nach näherer Maßgabe des Gesell- schaftsvertrages der Investment-KG; außerdem hat der Anle- ger Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung bzw. bei Beschlussfassungen im Wege der schriftlichen Abstimmung in Textform oder im Wege eines internetgestützten Abstim- mungsverfahrens sowie die im Gesellschafts- und Treuhand- vertrag festgelegten Informations- und Kontrollrechte. Zudem hat der Anleger diverse Pflichten, wie beispielsweise Mittei- lungen über Änderungen seiner in der Beitrittsvereinbarung gemachten Angaben; Erbringung eines Nachweises der steu- errechtlichen Ansässigkeit; Erbringung der Kommanditeinlage nebst Ausgabeaufschlag sowie ggf. zur Kosten- und Ausga- benerstattung. Die Einzelheiten regelt der als Anlage 2 diesem Verkaufsprospekt beigefügte Gesellschaftsvertrag der Invest- ment- KG und der als Anlage 3 diesem Verkaufsprospekt bei- gefügte Treuhandvertrag. Weitere Rechte und Pflichten stehen dem Anleger im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht zu. Ein weiteres wesentliches Merkmal der erwerbbaren Antei- le ist die mangelnde Fungibilität (siehe hierzu die Hinweise in Abschnitt 11.1),
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Durch wirksamen Beitritt ist jeder Anleger zunächst als Treugeber mittelbar als Kommanditist an dem Publikums-AIF beteiligt. Der Anleger hat die Möglichkeit, erstmals zum 31.12.2022 diese mit- telbare Beteiligung in eine unmittelbare Kommanditbeteiligung zu wandeln. Den Anlegern erwachsen aus ihrer Beteiligung an dem Publi- kums-AIF Rechte und Pflichten. Die Rechte sind hierbei insbe- sondere: Recht auf Gewinn- und Vermögensbeteiligung, Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, Stimmrechte, Kontrollrechte, Ansprüche auf ein Abfindungsguthaben bei Aus- scheiden oder auf etwaige Liquidationserlöse. Weiterhin besteht das Recht zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses, jedoch nicht vor dem 31.12.2030. Zusätzlich kann das Gesellschafts- verhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Pflichten stellen sich insbesondere wie folgt dar: Pflicht zur Einzahlung der Pflichteinlage und des Agios zum Fälligkeitstermin, die Pflicht zum Stillschweigen über Angelegenheiten des Publikums-AIF sowie die Pflicht, den Publikums-AIF von Steuern umfassend freizustellen, die vom Anleger auf Ebene des Publikums-AIF ver- ursacht wurden. Alle an Anleger ausgegebenen Anteile haben die gleichen Aus- gestaltungsmerkmale. Verschiedene Anteilklassen werden nicht gebildet.
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Die Rechte der Anleger bei Errichtung des Sondervermögens werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Diese Glo- balurkunden werden bei einer Wertpapiersammelbank ver- wahrt. Ein Anspruch des Anlegers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte; sie sind nicht mit Stimmrechten ausgestattet.
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Die Rechte der Anleger des Fonds UniImmo: Europa werden in einzelnen Anteilscheinen oder in Mehrfachurkunden verbrieft (effektive Stücke). Zur Deckung der Girosammelbestände bei Wertpapiersammelbanken, z. B. Clearstream Banking AG, kön- nen auch Anteilscheine über eine größere Zahl von Anteilen (Globalurkunden) ausgestellt werden. Es steht der Gesellschaft frei, die Ausgabe von effektiven Stücken einzustellen; in diesem Falle ist ein Erwerb von Anteilen nur noch bei Depotverwahrung möglich. Die Rechte der Anteilinhaber, die im Besitz von effekti- ven Stücken sind, bleiben hiervon unberührt. Anteilscheine lau- ten auf den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegen über der Gesellschaft. Sie sind über einen oder eine Mehr- zahl von Anteilen ausgestellt, wobei es Anteilscheine gibt über einen, zehn, fünfzig und hundert Anteile. Anteilscheine sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilscheins gehen die darin verbrieften Rechte auf den Inhaber über. Der Gesellschaft und/oder der Depotbank gegenüber gilt in jedem Falle der Inha- ber als Berechtigter. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte; sie sind nicht mit Stimmrechten ausgestattet.
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Der Beitritt eines Anlegers zur Investmentgesellschaft erfolgt mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkom­ manditistin. Soweit die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin tätig wird bzw. in dieser Funktion betroffen ist, wird sie in diesem Verkaufsprospekt als Treuhän­ derin bezeichnet. Bei den angebotenen Anteilen an der Invest­ mentgesellschaft handelt es sich deshalb um – zumindest anfänglich – mittelbar zu haltende Kommanditanteile. Der Anle­ ger hält seine Beteiligung grundsätzlich mittelbar als Treugeber. Im Innenverhältnis der Investmentgesellschaft und der Gesell­ schafter zueinander haben die Treugeber jedoch die gleiche Rechtsstellung wie ein direkt beteiligter Gesellschafter. Dem als Treugeber beteiligten Anleger steht jedoch das Recht zu, seine mittelbare Beteiligung als Treugeber in eine unmittelbare Betei­ ligung als Direktkommanditist umzuwandeln (vgl. den Unterab­ schnitt „Umwandlung“). Jeder Anleger erwirbt durch seine Beteiligung an der Investment­ gesellschaft einen Anteil an der Investmentgesellschaft, der die von dem betreffenden Anleger übernommene Einlage repräsen­ tiert (vgl. den nachfolgenden Abschnitt „Ausgabe und Rück­ nahme der Anteile“). Die Anteile an der Investmentgesellschaft werden nicht durch Globalurkunden verbrieft. Es werden keine Anteilscheine oder Einzelurkunden ausgegeben. Die Anteile lau­ ten nicht auf den Inhaber oder Namen eines Anlegers. Mit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft sind verschie­ dene Verwaltungs­ und Vermögensrechte sowie Verpflichtungen des Anlegers verbunden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger als Treugeber mittelbar an der Investmentgesellschaft beteiligt ist oder ob er seine Beteiligung in eine Direktbeteiligung umgewandelt hat. Die wesentlichen Rechte auf der einen Seite und die wesentlichen Pflichten auf der anderen Seite bilden zusammen die Hauptmerkmale der Anteile. Wesentliche Rechte sind hierbei das Stimmrecht, das Kontroll­ und Informationsrecht, das Recht auf Beteiligung am Ergebnis und am Liquidationserlös der Investmentgesellschaft, auf Aus­ schüttung, auf Umwandlung der Beteiligung sowie auf Kündi­ gung und Abfindung. Wesentliche Pflichten sind die Pflicht zur rechtzeitigen, vollständigen Leistung der Raten auf die Einlage­ verpflichtung, zur Erfüllung der verschiedenen Informations­, Mit­ teilungs­ und Nachweispflichten aus § 5 (4) und § 26 (4) und (5) des Gesellschaftsvertrages, die Pflicht zur vertraulichen Behand­ lung ...
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Art des Rechts Register/Konto Namens-/Inhaberpapiere Nennwert Stimmrechte Betragsmässige Begrenzung Urkunden/Zertifikate (Anteilsführung) Börsen und Märkte Stückelung Forderungsrecht am verwalteten Vermögen Konto Inhaber Xxxxxx Xxxxx Keine Für spezifische Anga- ben siehe Anhang I der konstituierenden Dokumente. Für spezifische Anga- ben siehe Anhang I der konstituierenden Dokumente. Für spezifische Anga- ben siehe Anhang I der konstituierenden Dokumente.
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere Art der durch die Anteile oder Aktien verbrieften oder verbun- denen Rechte oder Ansprüche; Angaben, ob die Anteile oder Aktien durch Globalurkunden verbrieft oder ob An- teilscheine oder Einzelurkunden ausgegeben werden; Angaben, ob die Anteile auf den Inhaber oder auf den Na- men lauten und Angabe der Stückelung
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Art des Rechts Forderungsrecht am verwal- teten Vermögen Register/Konto Konto Namens-/Inhaberpapiere Inhaber Nennwert Keiner Stimmrechte Keine Betragsmässige Begrenzung Keine Urkunden/Zertifikate (Anteilsführung) Für spezifische Angaben siehe Anhang I der konstituie- renden Dokumente. Xxxxxx und Märkte Für spezifische Angaben siehe Anhang I der konstituie- renden Dokumente. Stückelung Für spezifische Angaben siehe Anhang I der konstituie- renden Dokumente.
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Art der Anteile Bei der Investmentgesellschaft handelt es sich um eine geschlos- sene Investmentkommanditgesellschaft im Sinne der §§ 149 ff. KAGB und der §§ 161 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Die Anleger sind nach Abschluss eines Treuhandvertrages mit dem Treuhandkommanditisten und Ausführung ihrer Zeichnung mittelbar wie Kommanditisten an der Investmentgesellschaft be- teiligt (§ 152 Abs. 1 Satz 2 KAGB). Die über den Treuhandkommanditisten beteiligten Anleger haben im Verhältnis zur Investmentgesellschaft und der Gesellschafter der Investmentgesellschaft zueinander die gleiche Rechtsstel- lung wie Kommanditisten der Investmentgesellschaft (§ 152 Abs. 1 Satz 3 KAGB). Jeder Anleger kann jederzeit verlangen, unmittelbar Kommandi- tist der Investmentgesellschaft zu werden.