Art und Hauptmerkmale der Anteile Musterklauseln

Art und Hauptmerkmale der Anteile. Der Beitritt eines Anlegers zur Investmentgesellschaft erfolgt mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft als Treuhandkom- manditistin. Soweit die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin tätig wird bzw. in dieser Funktion betroffen ist, wird sie nachfolgend als Treuhänderin bezeichnet. Bei den angebotenen Anteilen an der Investmentgesellschaft handelt es sich deshalb um – zumindest anfänglich – mittelbar zu haltende Kommanditanteile. Der Anleger hält seine Beteiligung grundsätzlich mittelbar als Treugeber. Ihm steht jedoch das Recht zu, seine mittelbare Beteiligung als Treugeber in eine unmittel- bare Beteiligung als Direktkommanditist umzuwandeln (vgl. den Unterabschnitt „Umwandlung“). Jeder Anleger erwirbt durch seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft einen Anteil an der Investmentgesellschaft, der die von dem betreffenden Anleger übernommene Einlage repräsentiert (vgl. den nachfolgenden Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“). Die Anteile an der Investmentgesellschaft werden nicht durch Globalurkunden verbrieft. Es werden keine Anteilscheine oder Einzelurkunden ausgegeben. Die Anteile lauten nicht auf den Inhaber oder Namen eines Anlegers. Mit der Beteiligung an der Investmentgesellschaft sind verschie- dene Verwaltungs- und Vermögensrechte sowie Verpflichtungen des Anlegers verbunden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger als Treugeber mittelbar an der Investmentgesellschaft beteiligt ist oder ob er seine Beteiligung in eine Direktbeteiligung umgewandelt hat. Die wesentlichen Rechte auf der einen Seite und die wesentlichen Pflichten auf der anderen Seite bilden zusammen die Hauptmerkmale der Anteile. Wesentliche Rechte sind hierbei das Stimmrecht, das Kontroll- und Informationsrecht, das Recht auf Beteiligung am Ergebnis und am Liquidationserlös der Investmentgesellschaft, auf Aus- schüttung, auf Umwandlung der Beteiligung sowie auf Kündi- gung und Abfindung. Wesentliche Pflichten sind die Pflicht zur rechtzeitigen, vollständigen Leistung der Raten auf die Einlage- verpflichtung und des Ausgabeaufschlags, zur Erfüllung der ver- schiedenen Informations-, Mitteilungs- und Nachweispflichten aus § 5 (5) und § 26 (4) und (5) des Gesellschaftsvertrages, die Pflicht zur vertraulichen Behandlung der dem Anleger im Zusam- menhang mit seiner Beteiligung an der Investmentgesellschaft bekannt gewordenen nicht öffentlichen Informationen über die Investmentgesellschaft, deren Gesellschafter sowie die von der Investmen...
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Durch wirksamen Beitritt ist jeder Anleger als Treugeber über die Treuhandkommanditistin mittelbar als Kommanditist an der Investmentgesellschaft beteiligt. Die mittelbare Beteiligung an der Investmentgesellschaft als Treugeber gewährt den Anlegern die gesetzlichen Informa- tions- und Kontrollrechte (§§ 166 HGB, 160 Absatz 3 KAGB). Den Anlegern wird der Jahresbericht der Investmentgesell- schaft auf Anfrage vorgelegt beziehungsweise kann im In- ternet abgerufen werden (vergleiche Abschnitt 16.2). Ferner haben die Anleger das Recht, auf eigene Kosten durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Be- vollmächtigten die Bücher der Investmentgesellschaft am Sitz der Investmentgesellschaft einzusehen, um die Richtig- keit des Jahresabschlusses zu überprüfen. Weitere Rechte aller Anleger sind das Recht auf Beteiligung am Gewinn und Verlust, Teilnahme an Gesellschafterver- sammlungen, die Einrichtung eines Beirates, das Stimm- und Verfügungsrecht und das Recht auf ein Abfindungsguthaben. Den Rechten der Anleger stehen Pflichten gegenüber, ins- besondere die Erbringung der gezeichneten Kapitaleinlage. Die ausgegebenen Anteile der Investmentgesellschaft, die jeweils auf den Namen des beigetretenen Anlegers lauten, weisen keine unterschiedlichen Rechte auf; verschiedene An- teilsklassen im Sinne der §§ 149 Absatz 2, 96 Absatz 1 KAGB werden nicht gebildet. Bei den ausgegebenen Anteilen der Investmentgesellschaft handelt es sich um (mittelbare) Kommanditbeteiligungen, die weder an einer Börse noch in einem anderen organisier- ten Markt zugelassen beziehungsweise notiert sind oder dort gehandelt werden. Ein Umtausch oder eine Rücknahme von Anteilen der Investmentgesellschaft durch den Anleger ist nicht möglich.
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Durch wirksamen Beitritt ist jeder Anleger zunächst als Treugeber mittelbar als Kommanditist an dem Publikums-AIF beteiligt. Der Anleger hat die Möglichkeit, erstmals zum 31.12.2022 diese mit- telbare Beteiligung in eine unmittelbare Kommanditbeteiligung zu wandeln. Den Anlegern erwachsen aus ihrer Beteiligung an dem Publi- kums-AIF Rechte und Pflichten. Die Rechte sind hierbei insbe- sondere: Recht auf Gewinn- und Vermögensbeteiligung, Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, Stimmrechte, Kontrollrechte, Ansprüche auf ein Abfindungsguthaben bei Aus- scheiden oder auf etwaige Liquidationserlöse. Weiterhin besteht das Recht zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses, jedoch nicht vor dem 31.12.2030. Zusätzlich kann das Gesellschafts- verhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Pflichten stellen sich insbesondere wie folgt dar: Pflicht zur Einzahlung der Pflichteinlage und des Agios zum Fälligkeitstermin, die Pflicht zum Stillschweigen über Angelegenheiten des Publikums-AIF sowie die Pflicht, den Publikums-AIF von Steuern umfassend freizustellen, die vom Anleger auf Ebene des Publikums-AIF ver- ursacht wurden. Alle an Anleger ausgegebenen Anteile haben die gleichen Aus- gestaltungsmerkmale. Verschiedene Anteilklassen werden nicht gebildet.
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Die Rechte der Anleger bei Errichtung des Sondervermögens werden ausschließlich in Globalurkunden verbrieft. Diese Glo- balurkunden werden bei einer Wertpapiersammelbank ver- wahrt. Ein Anspruch des Anlegers auf Auslieferung einzelner Anteilscheine besteht nicht. Der Erwerb von Anteilen ist nur bei Depotverwahrung möglich. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte; sie sind nicht mit Stimmrechten ausgestattet.
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Die Rechte der Anleger des Fonds UniImmo: Europa werden in einzelnen Anteilscheinen oder in Mehrfachurkunden verbrieft (effektive Stücke). Zur Deckung der Girosammelbestände bei Wertpapiersammelbanken, z. B. Clearstream Banking AG, kön- nen auch Anteilscheine über eine größere Zahl von Anteilen (Globalurkunden) ausgestellt werden. Es steht der Gesellschaft frei, die Ausgabe von effektiven Stücken einzustellen; in diesem Falle ist ein Erwerb von Anteilen nur noch bei Depotverwahrung möglich. Die Rechte der Anteilinhaber, die im Besitz von effekti- ven Stücken sind, bleiben hiervon unberührt. Anteilscheine lau- ten auf den Inhaber und verbriefen die Ansprüche der Inhaber gegen über der Gesellschaft. Sie sind über einen oder eine Mehr- zahl von Anteilen ausgestellt, wobei es Anteilscheine gibt über einen, zehn, fünfzig und hundert Anteile. Anteilscheine sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilscheins gehen die darin verbrieften Rechte auf den Inhaber über. Der Gesellschaft und/oder der Depotbank gegenüber gilt in jedem Falle der Inha- ber als Berechtigter. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte; sie sind nicht mit Stimmrechten ausgestattet.
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Art des Rechts Register/Konto Namens-/Inhaberpapiere Nennwert Stimmrechte Betragsmässige Begrenzung Urkunden/Zertifikate (Anteilsführung) Börsen und Märkte Stückelung Forderungsrecht am verwalteten Vermögen Konto Inhaber Xxxxxx Xxxxx Keine Für spezifische Anga- ben siehe Anhang I der konstituierenden Dokumente. Für spezifische Anga- ben siehe Anhang I der konstituierenden Dokumente. Für spezifische Anga- ben siehe Anhang I der konstituierenden Dokumente.
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Art des Rechts Forderungsrecht am verwal- teten Vermögen Register/Konto Konto Namens-/Inhaberpapiere Inhaber Nennwert Keiner Stimmrechte Keine Betragsmässige Begrenzung Keine Urkunden/Zertifikate (Anteilsführung) Für spezifische Angaben siehe Anhang I der konstituie- renden Dokumente. Xxxxxx und Märkte Für spezifische Angaben siehe Anhang I der konstituie- renden Dokumente. Stückelung Für spezifische Angaben siehe Anhang I der konstituie- renden Dokumente.
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Art der Anteile Bei der Investmentgesellschaft handelt es sich um eine geschlos- sene Investmentkommanditgesellschaft im Sinne der §§ 149 ff. KAGB und der §§ 161 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Die Anleger sind nach Abschluss eines Treuhandvertrages mit dem Treuhandkommanditisten und Ausführung ihrer Zeichnung mittelbar wie Kommanditisten an der Investmentgesellschaft be- teiligt (§ 152 Abs. 1 Satz 2 KAGB). Die über den Treuhandkommanditisten beteiligten Anleger haben im Verhältnis zur Investmentgesellschaft und der Gesellschafter der Investmentgesellschaft zueinander die gleiche Rechtsstel- lung wie Kommanditisten der Investmentgesellschaft (§ 152 Abs. 1 Satz 3 KAGB). Jeder Anleger kann jederzeit verlangen, unmittelbar Kommandi- tist der Investmentgesellschaft zu werden.
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere Art der durch die Anteile oder Aktien verbrieften oder verbun- denen Rechte oder Ansprüche; Angaben, ob die Anteile oder Aktien durch Globalurkunden verbrieft oder ob An- teilscheine oder Einzelurkunden ausgegeben werden; Angaben, ob die Anteile auf den Inhaber oder auf den Na- men lauten und Angabe der Stückelung
Art und Hauptmerkmale der Anteile. Bei diesem Investitionsangebot handelt es sich um eine (über die DMK Mittelstandskontor Beteiligungstreuhand GmbH als Treuhandkommanditistin gehaltene) Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Dachfonds der Anlageklasse Private Equity in der Rechtsform einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft. Der Anleger beteiligt sich an dem Fonds, indem er der Treuhandkommanditistin den Abschluss des Treuhandvertrages, vollständig abgedruckt in Kapitel W, anbietet und diese das Angebot annimmt. Obwohl im Rahmen des Treuhandverhältnisses dem Anleger als Treugeber wesentliche Rechtspositionen vorbehalten sind (hierzu sogleich), ist insbesondere registerrechtlich allein die Treuhandkommanditistin als Kommanditistin beteiligt und hält diese Kommanditbeteiligung für die beigetretenen Anleger. Dem Anleger stehen die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten zu. Dies sind insbesondere: