Stipendienbetrag Musterklauseln

Stipendienbetrag. Der Stipendienbetrag setzt sich für alle Stipendien mit Ausnahme der Qualifizierungssti- pendien aus dem Grundbetrag, dem Sachkostenzuschuss und ggf. einer Kinderzulage zusammen. Das Qualifizierungsstipendium umfasst keinen Sachkostenzuschuss. Eine rückwirkende Erhöhung des Stipendiengrundbetrags ist nicht möglich. Über die genannten Sätze hinaus können keine weiteren Leistungen (Beiträge zur Sozi- alversicherung, Beihilfen in Krankheitsfällen usw.) zu Lasten der Mittel des Graduierten- kollegs übernommen werden. Unter bestimmten Bedingungen ist bei längeren Auslandsaufenthalten zusätzlich ein Auslandszuschlag zu gewähren (Ziff. 4.2.4.4). DFG
Stipendienbetrag. Der Stipendienbetrag setzt sich für alle Stipendien mit Ausnahme der Qualifizierungssti- pendien aus dem Grundbetrag, dem Sachkostenzuschuss und ggf. einer Kinderzulage zusammen. Das Qualifizierungsstipendium umfasst keinen Sachkostenzuschuss. Eine rückwirkende Erhöhung des Stipendiengrundbetrags ist nicht möglich. Über die genannten Sätze hinaus können keine weiteren Leistungen (Beiträge zur Sozi- alversicherung, Beihilfen in Krankheitsfällen usw.) zu Lasten der Mittel des Graduierten- kollegs übernommen werden. Unter bestimmten Bedingungen ist bei längeren Auslandsaufenthalten zusätzlich ein Auslandszuschlag zu gewähren (Ziff. 4.2.4.4). 4.2.4.1 Stipendiengrundbetrag 4.2.4.1.1Doktorandenstipendien Doktorandenstipendien für Medizindoktorandinnen und -doktoranden, die bereits wäh- rend ihres Studiums eine Förderung erhalten sollen, umfassen - entsprechend dem BAföG-Höchstsatz - monatlich einen verbindlichen Grundbetrag in Höhe von 735,- EUR. Alle anderen Doktorandenstipendien umfassen monatlich einen Grundbetrag zwischen 1.000,- EUR und 1.365,- EUR. Innerhalb dieser Grenzen kann die Bewilligungsempfän- gerin die Höhe des Grundbetrags selbstständig festlegen. Dabei ist die Bewilligungs- empfängerin nicht verpflichtet, einen einheitlichen Stipendiensatz an alle Stipendiatinnen und Stipendiaten zu zahlen. Wenn es sachlich gerechtfertigt ist, insbesondere aus Wett- bewerbsgründen, sind Differenzierungen möglich. DFG Postdoktorandenstipendien umfassen monatlich einen Grundbetrag in Höhe von 1.750,- EUR. Qualifizierungsstipendien umfassen monatlich einen Grundbetrag in Höhe von 800,- EUR.

Related to Stipendienbetrag

  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.