Kinderzulage. Neben den Gehältern haben die Angestellten, solange für ihr eheliches und uneheliches, Pflege- (iSd §§ 186 und 186a ABGB) und Adoptivkind eine gesetzliche Fa- milienbeihilfe (unabhängig von wem) bezogen wird, Anspruch auf eine Kinderzulage in der im Gehalts- schema ersichtlichen Höhe, wenn sie in Erfüllung ge- setzlicher Verpflichtungen für den Unterhalt dieser Kinder aufkommen. Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt diese Kinderzulage im Verhältnis des vereinbarten Teilzeitausmaßes zu der im Rahmen der Normalar- beitszeit zu leistenden Dienstzeit. Bezieht einer der beiden Elternteile aus dem gleichen Titel auf Grund eines Dienst- oder Pensionsverhältnis- ses Zuwendungen vom gleichen Unternehmen oder von einem anderen Konzernunternehmen werden die- se auf die Kinderzulagen nach diesem Kollektivvertrag angerechnet. Doch können in Härtefällen im Einver- nehmen zwischen Direktion und Betriebsrat Ausnah- men vereinbart werden. Soweit Betriebsvereinbarungen, andere Regelungen oder Einzelvereinbarungen der einzelnen Unterneh- men eine höhere als die die gegenständliche Kollektiv- vertragliche Kinderzulage vorsehen, werden diese wie bisher weiter bezahlt.
Kinderzulage. Für Kinder (§ 2 Abs. 1 Ziff.1 und 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)) der Stipendiatinnen und Stipendiaten wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aus der bewilligten Fa- milienpauschale eine Kinderzulage in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt. Reicht die dem Graduiertenkolleg bewilligte Familienpauschale nicht aus, kann im jeweiligen Haushaltsjahr ein Zusatzantrag bei der DFG gestellt werden. Für das erste Kind wird monatlich ein Betrag von 400,- EUR gezahlt, dieser Betrag er- höht sich um jeweils 100,- EUR für jedes weitere Kind. Bei der Geburt eines Kindes wird für den Geburtsmonat der volle Betrag gewährt. Änderungen, die eine Neuberechnung des Kinderzuschlages zur Folge haben, werden jeweils im Ereignismonat wirksam. Die Geburtsurkunde/n sind der Hochschule vorzulegen. Kinder von Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern der Stipendiatinnen und Stipendi- aten können berücksichtigt werden, wenn gegenüber der Hochschule glaubhaft nachge- wiesen wird, dass sie bereits vor Antritt des Stipendiums mit im Haushalt der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten lebten (z. B. Nachweis des Einwohnermeldeamtes). Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) an die Stipendia- tin oder den Stipendiaten werden auf den Stipendiengrundbetrag angerechnet. DFG
Kinderzulage. Für Kinder (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 Bundeskindergeldgesetz BKGG) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird eine Kinderzulage in Form einer monatlichen Pauschale ge- zahlt. Die Zahlung einer monatlichen Pauschale gilt auch für Kinder von Lebenspartnern, so- fern eine Haushaltszugehörigkeit vor Antritt des Stipendiums vorlag. Für das erste Kind wird ein Betrag von monatlich 400.- EUR und jedes weitere Kind ein Betrag von monatlich 100.- EUR gewährt. Bei der Geburt eines Kindes wird für den Ge- burtsmonat der volle Betrag gewährt. Änderungen, die eine Neuberechnung der Kinder- zulage zur Folge haben, werden jeweils im Ereignismonat wirksam.
Kinderzulage. Ab 1.2.2022
Kinderzulage. Jene Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben, er- halten eine Kinderzulage pro Kind und Monat in Höhe von € 20,00. Diese Zulage gebührt ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin die entsprechende amtliche Bestätigung dem Arbeitge- ber bzw der Arbeitgeberin vorlegt.
Kinderzulage. (1) Kinderzulage erhalten Dienstnehmer für jedes Kind, für das sie die gesetzliche Familienbeihilfe er- halten. Der Familienbeihilfenbescheid muss auf den Dienstnehmer ausgestellt sein.
(2) Geschiedene Dienstnehmer erhalten über Antrag die kollektivvertragliche(n) Kinderzulage(n), solange für das (die) Kind(er) aus der geschiedenen Ehe An- spruch auf gesetzliche Familienbeihilfe besteht (der Familienbeihilfenbescheid ist nicht auf den Dienst- nehmer ausgestellt) und solange sie Unterhaltsleis- tung(en) nachweislich erbringen und der andere El- ternteil keine vergleichbare(n) Zulage(n) oder Leis- tung(en) von den Landeshypothekenbanken bezieht. Der Nachweis über die Alimentationsleistung ist an- lässlich der Antragstellung und in weiterer Folge ein- mal jährlich zu erbringen. Die Bestimmung dieses Ab- satzes (2) gilt seit 1. 2. 2008.
Kinderzulage. 1 Kind:............................................. € 46,20
Kinderzulage. Für jedes unversorgte Kind 27,50 Pastoralprakti- kantInnen: 78,3 % von Gehaltsgruppe III / Gehaltsstufe 1 Diakonatsjahr: 82,5 % von Gehaltsgruppe III / Gehaltsstufe 1 PraktikantInnen mit Anstellungs- verhältnis: 34,5 % von Gehaltsgruppe III / Gehaltsstufe 1 Kostenersatz für die Fahrt zur Arbeitsstelle Selbstbehalt € 0,00 Lehrlinge Gültig ab 1. Jänner 2021 Kostenersatz für die Fahrt zur Arbeitsstelle
1. Lehrjahr ...................................... € 641,00
2. Lehrjahr ...................................... € 853,00
3. Lehrjahr ...................................... € 959,00
Kinderzulage. Für Kinder (eigene leibliche, angenommene und in Vollzeitpflege aufgenommene Pfle- gekinder sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder der Partnerin oder des Partners) der Stipendiatinnen und Stipendiaten wird bis zur Vollendung des 18. Lebens- jahres eine Kinderzulage in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt. Für das erste Kind wird ein Betrag von monatlich 400.- EUR und jedes weitere Kind ein Betrag von monatlich 100.- EUR gewährt. Bei der Geburt eines Kindes wird für den Ge- burtsmonat der volle Betrag gewährt. Änderungen, die eine Neuberechnung der Kinder- zulage zur Folge haben, werden jeweils im Ereignismonat wirksam. Auslandsaufenthalte - Auslandszuschlag Für die Dauer des beantragten Auslandsaufenthaltes einschließlich der Reisetage wird ein Auslandszuschlag sowie ggf. ein Kaufkraftausgleich gezahlt. Die Berechnung des Auslandszuschlags erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen des Bundesbesoldungs- gesetzes (§ 53 ff. BBesG) in der jeweils gültigen Fassung, wobei sich der Auslandszu- schlag der Höhe nach stets nach Grundgehaltsspanne 1 gemäß der Tabelle Anlage VI.1 i. V. m. § 53 Abs.2 BBesG bemisst . Rückwirkende Änderungen (auch Kürzungen) sind in Übereinstimmung mit dem Bundesbesoldungsgesetz zulässig und möglich. Der Auslandszuschlag erhöht sich für die berücksichtigungsfähigen Personen • Ehepartnerinnen oder Ehepartner bzw. Lebenspartnerinnen oder Lebens- partner im Sinne des Gesetzes über eingetragene Lebensgemeinschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG), • Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. wie folgt: Sofern die Stipendiatin oder der Stipendiat von einer dieser Personen für eine Dauer von mindestens drei Monaten (ohne Unterbrechung) an den ausländischen Stipendienort im Gastland begleitet wird, erhöht sich der Auslandszuschlag um insgesamt maximal 40 %. Sollte keine dieser berücksichtigungsfähigen Personen die Stipendiatin oder den Stipen- diaten ununterbrochen für mindestens drei Monate an den ausländischen Stipendienort begleiten, erhöht sich der Auslandszuschlag um 28 %. Bei Begleitung der Stipendiatin/des Stipendiaten an den ausländischen Stipendienort durch das Kind, wird ab einem Zeitraum von mindestens drei Monaten (ohne Unterbre- chung) zusätzlich ein Kinderaufenthaltszuschlag entsprechend Anlage VI.2 zu §§ 53 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 S. 4 BBesG gewährt. Die Höhe des Auslandszuschlags ist abhängig von den tatsächlichen Reisedaten und steht grundsätzlich nur für die tatsächliche Verweildauer für den Stipendieno...
Kinderzulage. Die Kinderzulage wird ab Geburt bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind sein 16. Altersjahr vollendet. Bei erwerbsunfähigen Kindern verlängert sich die Ausrichtung bis zur Vollendung des 20. Altersjahres. Die Höhe der Kinderzulagen be- trägt zurzeit CHF 230.— pro Monat (CHF 2'760.— pro Jahr).