Kinderzulage Musterklauseln

Kinderzulage. Neben den Gehältern haben die Angestellten, solange für ihr eheliches und uneheliches, Pflege- (iSd §§ 186 und 186a ABGB) und Adoptivkind eine gesetzliche Fa- milienbeihilfe (unabhängig von wem) bezogen wird, Anspruch auf eine Kinderzulage in der im Gehalts- schema ersichtlichen Höhe, wenn sie in Erfüllung ge- setzlicher Verpflichtungen für den Unterhalt dieser Kinder aufkommen. Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt diese Kinderzulage im Verhältnis des vereinbarten Teilzeitausmaßes zu der im Rahmen der Normalar- beitszeit zu leistenden Dienstzeit. Bezieht einer der beiden Elternteile aus dem gleichen Titel auf Grund eines Dienst- oder Pensionsverhältnis- ses Zuwendungen vom gleichen Unternehmen oder von einem anderen Konzernunternehmen werden die- se auf die Kinderzulagen nach diesem Kollektivvertrag angerechnet. Doch können in Härtefällen im Einver- nehmen zwischen Direktion und Betriebsrat Ausnah- men vereinbart werden. Soweit Betriebsvereinbarungen, andere Regelungen oder Einzelvereinbarungen der einzelnen Unterneh- men eine höhere als die die gegenständliche Kollektiv- vertragliche Kinderzulage vorsehen, werden diese wie bisher weiter bezahlt.
Kinderzulage. Für Kinder (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 Bundeskindergeldgesetz BKGG) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird eine Kinderzulage in Form einer monatlichen Pauschale ge- zahlt. Die Zahlung einer monatlichen Pauschale gilt auch für Kinder von Lebenspartnern, so- fern eine Haushaltszugehörigkeit vor Antritt des Stipendiums vorlag. Für das erste Kind wird ein Betrag von monatlich 400.- EUR und jedes weitere Kind ein Betrag von monatlich 100.- EUR gewährt. Bei der Geburt eines Kindes wird für den Ge- burtsmonat der volle Betrag gewährt. Änderungen, die eine Neuberechnung der Kinder- zulage zur Folge haben, werden jeweils im Ereignismonat wirksam.
Kinderzulage. Für Kinder (§ 2 Abs. 1 Ziff.1 und 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)) der Stipendiatinnen und Stipendiaten wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aus der bewilligten Fa- milienpauschale eine Kinderzulage in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt. Reicht die dem Graduiertenkolleg bewilligte Familienpauschale nicht aus, kann im jeweiligen Haushaltsjahr ein Zusatzantrag bei der DFG gestellt werden. Für das erste Kind wird monatlich ein Betrag von 400,- EUR gezahlt, dieser Betrag er- höht sich um jeweils 100,- EUR für jedes weitere Kind. Bei der Geburt eines Kindes wird für den Geburtsmonat der volle Betrag gewährt. Änderungen, die eine Neuberechnung des Kinderzuschlages zur Folge haben, werden jeweils im Ereignismonat wirksam. Die Geburtsurkunde/n sind der Hochschule vorzulegen. Kinder von Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern der Stipendiatinnen und Stipendi- aten können berücksichtigt werden, wenn gegenüber der Hochschule glaubhaft nachge- wiesen wird, dass sie bereits vor Antritt des Stipendiums mit im Haushalt der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten lebten (z. B. Nachweis des Einwohnermeldeamtes). Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) an die Stipendia- tin oder den Stipendiaten werden auf den Stipendiengrundbetrag angerechnet.
Kinderzulage. Jene Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, in deren gemeinsamen Haushalt Kinder mit nachgewiesenem Anspruch auf die staatliche Familienbeihilfe leben, erhalten eine Kinderzulage pro Kind und Monat in Höhe von € 20,00. Diese Zulage gebührt ab dem Monat, in dem der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die entsprechende amtliche Bestätigung dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin vorlegt.
Kinderzulage. Ab 1.2.2021
Kinderzulage. Für Kinder (§ 2 Abs. 1 Ziff.1 und 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)) der Stipendiatinnen und Stipendiaten wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Kinderzulage in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt. Reichen die dem Graduiertenkolleg bewil- ligten Mittel nicht aus, kann im jeweiligen Haushaltsjahr ein Zusatzantrag bei der DFG gestellt werden. Für das erste Kind wird monatlich ein Betrag von 400,- EUR gezahlt, dieser Betrag er- höht sich um jeweils 100,- EUR für jedes weitere Kind. Bei der Geburt eines Kindes wird für den Geburtsmonat der volle Betrag gewährt. Änderungen, die eine Neuberechnung des Kinderzuschlages zur Folge haben, werden jeweils im Ereignismonat wirksam. Die Geburtsurkunde/n sind der Hochschule vorzulegen. DFG Kinder von Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern der Stipendiatinnen und Stipendi- aten können berücksichtigt werden, wenn gegenüber der Hochschule glaubhaft nachge- wiesen wird, dass sie bereits vor Antritt des Stipendiums mit im Haushalt der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten lebten (z. B. Nachweis des Einwohnermeldeamtes). Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) an die Stipendia- tin oder den Stipendiaten werden auf den Stipendiengrundbetrag angerechnet. Mittel für Auslandsaufenthalte (u. a. Unterkunft im Gastland, Verpflegungsmehraufwand) von Stipendiatinnen und Stipendiaten, die länger als 30 Tage dauern, werden nicht nach dem Reisekostenrecht abgerechnet. Stattdessen erhalten die Stipendiatinnen und Sti- pendiaten für die Dauer des Auslandsaufenthaltes einen Auslandszuschlag (einschließ- lich eines eventuellen Kaufkraftausgleichs), der sich nach den jeweils aktuellen Sätzen der DFG bemisst. Diese werden regelmäßig aktualisiert und können mit Hilfe des ent- sprechenden Auslandszuschlagsrechners auf der DFG Homepage ermittelt werden: xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx_xxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx/xxx- len_fakten/auslandszuschlaege/index.jsp Die Auslandszuschläge werden für die Dauer des Auslandsaufenthaltes gezahlt. Grund- lage für ihre Berechnung sind die Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetztes (§ 53 ff. BBesG). Die Höhe des individuellen Auslandszuschlages ist abhängig von den tatsächlichen Reisedaten. Er muss taggenau berechnet werden. Wegen möglicher Än- derungen der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs sollte deren Höhe unmit- telbar vor Reiseantritt ermittelt werden und das Datum sowie die ermittelten Beträge do- kumentiert werden. Die Auslandszuschläge dürfen nic...
Kinderzulage. (1) Kinderzulage erhalten Dienstnehmer für jedes Kind, für das sie die gesetzliche Familienbeihilfe er- halten. Der Familienbeihilfenbescheid muss auf den Dienstnehmer ausgestellt sein.
Kinderzulage. 1 Kind:............................................. € 46,20
Kinderzulage. Für jedes unversorgte Kind 27,50 Pastoralprakti- kantInnen: 78,3 % von Gehaltsgruppe III / Gehaltsstufe 1 Diakonatsjahr: 82,5 % von Gehaltsgruppe III / Gehaltsstufe 1 PraktikantInnen mit Anstellungs- verhältnis: 34,5 % von Gehaltsgruppe III / Gehaltsstufe 1 Kostenersatz für die Fahrt zur Arbeitsstelle Selbstbehalt € 0,00 Lehrlinge Gültig ab 1. Jänner 2021 Kostenersatz für die Fahrt zur Arbeitsstelle
Kinderzulage a. Zusätzlich zum vertraglich festgelegten Gehalt, richtet AZGSS entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eine Kinderzulage aus.