stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt, und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.
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stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt des Inkrafttretens festgelegt, festgelegt und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Eine Nach diesem Zeit- punkt ist eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.
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stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt, und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeitjeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren. Eine Zum Ende eines solche Zeitabschnittes ist eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.. 585 der Beilagen 29 Im Protokoll, das Teil des Abkommens ist, werden die Begriffe „kontrolliert“ (Artikel 1 Absatz 3 lit. c),
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stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt, festgelegt und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.
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stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt, In-Kraft-Tretens festgelegt und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.
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