Inkrafttreten und Dauer. Dieser Vertrag tritt mit der Allgemeinverbindlicherklärung durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein in Kraft und gilt bis zum 31. Xxxx 2023. Er verlängert sich automatisch bis zum 31. Xxxx 2024 sofern keine der Vertragsparteien die Verlängerung bis zum 30. September 2022 schriftlich ablehnt.
Inkrafttreten und Dauer. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 27 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.
Inkrafttreten und Dauer. 1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungs- frist mit eingeschriebenem Brief auf Mitte oder Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch auf den 31. Dezember 2020. II Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Inkrafttreten und Dauer. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem sich die Vertragsparteien gegenseitig notifiziert haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an. GESCHEHEN zu Wien, am 22. Mai 2001, in drei Urschriften, in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor. 6 762 der Beilagen 762 der Beilagen 7 8 762 der Beilagen 762 der Beilagen 9 10 762 der Beilagen 762 der Beilagen 11 12 762 der Beilagen 762 der Beilagen 13 14 762 der Beilagen 762 der Beilagen 15 THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND MONGOLIA hereinafter referred to as “Contracting Parties”, DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties, RECOGNIZING that the promotion and protection of Investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations, HAVE AGREED AS FOLLOWS:
(1) the term “investment” comprises all assets and, in particular though not exclusively:
(a) movable and immovable property as well as any other rights in rem such as mortgages, liens, pledges, usufructs and similar rights;
(b) shares and other types of participations in undertakings;
(c) claims to money that has been given in order to create an economic value or claims to any performance having an economic value;
(d) copyrights, industrial property rights such as patents for inventions, trademarks, industrial designs and utility models, technical processes, know-how, trade names and goodwill;
(e) business concessions under public law to search for or exploit natural resources.
(2) the term “investor” means in respect of both Contracting Parties
(a) any natural person who is a citizen of one of the Contracting Parties and makes an investment in the other Contracting Part...
Inkrafttreten und Dauer. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Inkrafttreten und Dauer. Dieser Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und wird für eine Dauer von … [Dauer, z.B. einem Jahr] abgeschlossen. Sofern keine der Parteien den Vertrag gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kündigt, verlängert er sich jeweils um … [Dauer, z.B. ein weiteres Jahr].
Inkrafttreten und Dauer. [individuell zu ergänzen] [individuell zu erstellen, insbesondere folgende Punkte könnten enthalten sein: Services und deren Funktionalitäten, allenfalls Schnittstellen zu Drittsoftware nach User/Gerät/geographisch etc. Verfügbarkeit, maximale Ausfalldauern, Übertragungsbandbreiten, Systemantwortzei- ten, Supportantwortzeiten, bezogen auf einen Referenzzeitraum [Kommentar: Dieser Muster Projektvertrag kann für Projekte der Parteien, wie z.B. eine initia- le Migration auf den Service des Anbieters, individuelle Weiterentwicklungen oder die Migra- tion bei Vertragsende auf einen anderen Anbieter verwendet werden.]
Inkrafttreten und Dauer. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an. GESCHEHEN zu Dhaka, am 21. Dezember 2000, in zwei Urschriften in englischer Sprache. Die vom Bundespräsidenten untezeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikations- urkunde wurde am 7. September 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 1. Dezember 2001 in Kraft.
Inkrafttreten und Dauer. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sofern sie nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den 31. Dezember gekündigt wird, erneuert sie sich jeweils um ein Jahr.
Inkrafttreten und Dauer. Diese Vereinbarung tritt am gleichen Tag in Kraft, an dem die Art. 73a und 73b ArGV1 in Kraft treten.