In-Kraft-Treten und Dauer. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbe- stimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt wor- den sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeit- raum von fünfzehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an. GESCHEHEN zu Minsk, am 16. Mai 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, belarussischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Ausle- gung geht der englische Text vor.
In-Kraft-Treten und Dauer. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbe- stimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an. GESCHEHEN zu Wien, am 29. Mai 2002, in zwei Urschriften, in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. THE REPUBLIC OF AUSTRIA and MALTA hereinafter referred to as “Contracting Parties”, DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contract- ing Parties, RECOGNIZING that the promotion and mutual protection of investments may strengthen the readi- ness for such investments and thereby make an important contribution to the development of economic relations between the Contracting Parties, REAFFIRMING their commitment to the observance of internationally recognized labour standards, in striving to achieve the objectives of this Agreement, For the purpose of this Agreement
(1) “investor of a Contracting Party” means:
(a) a natural person having the nationality of either Contracting Party in accordance with its applica- ble law, or
(b) an enterprise constituted or organised under the applicable law of either Contracting Party 10 1157 der Beilagen making or having made an investment in the other Contracting Party’s territory.
(2) “investment by an investor of a Contracting Party” means every kind of asset in the territory of one Contracting Party, owned or controlled, directly or indirectly, by an investor of the other Contracting Party, including:
(a) an enterprise constituted or organised under the applicable law of the first Contracting Party;
(b) shares, stocks and other forms of equity participation in an enterprise as referred to in subpara- graph (a), and rights derived therefrom;
(c) bonds, debentures, loans and other forms of debt and rights derived therefrom;
(d) any right whether conferred by law or contract, including turnkey contracts, concessions, licenc- e...
In-Kraft-Treten und Dauer. (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt des Einlangens der späteren Notifikation in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an. GESCHEHEN zu ............................, am ....................., in zwei Urschriften in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor. Da der Heimat- oder Sitzstaat eines Investors in der Regel keine effiziente Möglichkeit besitzt, die Förderung und den Schutz von Investitionen im Ausland zu beeinflussen oder in diesem Zusammenhang eine Schutzfunktion auszuüben, besteht die Gefahr, dass sich dies hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirkt. Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit u.a. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung - ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen u.ä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten. Das Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die Investoren der Vertragsparteien vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt haben. Die Vertragsparteien gestehen sich grundsätzlich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft. Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage. Die Möglichkeit, von Österreich aus unter vertraglich abgesicherten Bedingungen Investitionen in Guatemala vornehmen zu können, kann die Attraktivität Österr...
In-Kraft-Treten und Dauer. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es für einen un- bestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens in Kraft. GESCHEHEN zu Manila, am 11. April 2002, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE REPUBLIC OF THE PHILIPPINES hereinafter referred to as the Contracting Parties, DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties; RECOGNIZING that the promotion and protection of investments will strengthen the readiness for such investments and thereby make an important contribution to the development of economic relations; HAVE AGREED AS FOLLOWS:
(1) the term “investment” comprises all assets and in particular, though not exclusively:
a) movable and immovable property as well as any other rights in rem such as mortgages, liens, pledges, usufructs and similar rights;
b) shares and other types of participation in undertakings;
c) claims to money that has been given in order to create an economic value or claims to any performance having an economic value;
d) intellectual and industrial property rights, as defined in the multilateral agreements concluded under the auspices of the World Intellectual Property Organization, including, but not limited to, copyright, trademarks, patents, industrial designs and technical processes, know-how, trade secrets, trade names and goodwill;
e) business concessions granted in accordance with the laws and regulations of the respective Contracting Party, including concessions to search for, extract or exploit natural resources.
(2) the term “investor” means
a) with respect to the Republic of Austria: natural persons who are citizens of the Republic of Austria and make an investment in the other Contracting Party's territory;
b) with respect to the Republi...
In-Kraft-Treten und Dauer. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden aus- getauscht worden sind.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem We- ge gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Ab- kommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an. GESCHEHEN zu Windhoek, am 28. Mai 2003, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. Für die Republik Österreich: Für die Republik Namibia: Xxxxx Xxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxx-Xxxxxxxx Zusätzlich zum Voranstehenden haben die Vertragsparteien folgende Bestimmun- gen, die einen integralen Bestandteil dieses Abkommens darstellen, vereinbart:
In-Kraft-Treten und Dauer. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag des Einlangens der letzten diplomatischen Note in Kraft, die bestätigt, dass die Vertragsparteien die durch nationale Rechts- vorschriften für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Bedingungen erfüllt haben.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren in Kraft; es wird auf unbe- stimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt wurden, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 15 noch für einen weiteren Zeitraum von zehn (10) Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
(4) Am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens tritt das am 25. Oktober 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen außer Kraft; dies gilt nicht für Investitionen, die einem Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 14 dieses Abkommens unterliegen.
In-Kraft-Treten und Dauer. 1. Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt des Einlangens der späteren Notifikation in Kraft.
2. Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
3. Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
In-Kraft-Treten und Dauer. (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nach den nationalen Rechtsvorschriften für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an. Zu Xxxxxx dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Wien, am 23. Jänner 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor. THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE HASHEMITE KINGDOM OF JORDAN hereinafter referred to as “Contracting Parties”, DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties, RECOGNIZING that the promotion and protection of investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations, REAFFIRMING their commitment to the observance of internationally recognized labour standards, HAVE AGREED AS FOLLOWS: For the purpose of this Agreement
(1) “investor of a Contracting Party” means:
(a) a natural person having the nationality of a Contracting Party in accordance with its applicable law, or
(b) an enterprise which is a legal person or any entity constituted or organized under the applicable law of a Contracting Party, whether or not for profit, and whether private or government owned or controlled, including a corporation, trust, partnership, sole proprietorship, branch, joint venture, association or organization making or having made an investment in the other Contracting Party’s territory.
(2) “investment by an investor of a Contracting Party” means every kind of asset in the territory of one Contracting Party, owned or controlled, directly or indirectly, by an investor of the other Contracting Party, in accordance with the applicabl...
In-Kraft-Treten und Dauer. (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nach den nationalen Rechtsvorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von 10 Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von 10 Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an. Zu Xxxxxx dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Wien, am 23. Jänner 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor. Für die Republik Österreich: 519 der Beilagen 9 10 519 der Beilagen 519 der Beilagen 11 12 519 der Beilagen 519 der Beilagen 13 14 519 der Beilagen 519 der Beilagen 15 16 519 der Beilagen 519 der Beilagen 17 18 519 der Beilagen 519 der Beilagen 19 20 519 der Beilagen 519 der Beilagen 21 22 519 der Beilagen 519 der Beilagen 23 24 519 der Beilagen 519 der Beilagen 25 THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE HASHEMITE KINGDOM OF JORDAN hereinafter referred to as “Contracting Parties”, DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties, RECOGNIZING that the promotion and protection of investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations, REAFFIRMING their commitment to the observance of internationally recognized labour standards, HAVE AGREED AS FOLLOWS: For the purpose of this Agreement
(1) “investor of a Contracting Party” means:
(a) a natural person having the nationality of a Contracting Party in accordance with its applicable law, or
(b) an enterprise which is a legal person or any entity constituted or organized under the applicable law of a Contracting Party, whether or not for profit, and whether private or government owned or controlled, including a corporation, trust, partnership, sole proprietorship, branch, joint venture...