In-Kraft-Treten und Dauer. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
In-Kraft-Treten und Dauer. (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für das In- Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die spätere Notifikation erfolgt ist.
In-Kraft-Treten und Dauer. (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nach den nationalen Rechtsvorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.
In-Kraft-Treten und Dauer. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
In-Kraft-Treten und Dauer. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.
In-Kraft-Treten und Dauer. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag des Einlangens der letzten diplomatischen Note in Kraft, die bestätigt, dass die Vertragsparteien die durch nationale Rechts- vorschriften für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Bedingungen erfüllt haben.
In-Kraft-Treten und Dauer. 1. Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt des Einlangens der späteren Notifikation in Kraft.