Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00. 2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken. 2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen eines Verkehrsunfalls vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder der Übertretung von Verkehrsvorschriftenein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.12.2.4. Unter Verkehrsvorschriften sind Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungsbe- hördlichen Strafverfahren ab der ersten VerfolgungshandlungVerfol- gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. 2.2.3 besteht Versicherungs- schutz Versi- cherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Mittei- lung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außergericht- lichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang Zusam- menhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung Ver- wendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen Rechtsnor- men zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5Art. unab- hängig 7 Pkt. 5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung Straf- verfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatzfrei- heitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 200,-- festgesetzt wirdwurde. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen Geld- strafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wirdEUR 200,-- ver- hängt wurde. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Ver- fahren vor Erlassung eines Bescheides einge- stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht be- steht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirkenbe- wirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Ver- kehrsunfall zu staatsanwaltlichen DiversionsmaßnahmenDiversions- maßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag allfäl- ligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der VersicherungssummeEUR 1.100,- inkl. USt. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen Sachver- ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeEUR 1.500,- inkl. USt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriftenfahrlässiger strafbarer Handlungen und Unter- lassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen staatsanwaltli- chen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz 2.2.3 be- steht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außer- gerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind Bei Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versiche- rungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehenVerfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Die Verletzung Erledigung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie Strafverfahren durch Diversion führt nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurdezu einem rückwirkenden Versicherungs- schutz.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren Für Verbrechen gegen das Leben und für Hand- lungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätz- licher Begehung strafbar sind, besteht unabhän- gig vom Ausgang des Verfahrens kein Versiche- rungsschutz.
2.2.3. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vor- geworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfäl- ligen Pauschalkostenbeitrag bis EUR 1.100,- inkl. USt. Werden dem Versicherungsnehmer Gebüh- ren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sach- verständigen oder Dolmetschers auferlegt, er- höht sich das Kostenlimit auf EUR 1.500,- inkl. USt.
2.2.4. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,2 % der Versicherungssumme festgesetzt festge- setzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen Geld- strafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,2 % der Versicherungssumme Versi- cherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Ver- fahren vor Erlassung eines Bescheides einge- stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.57.5.4. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 200,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssummezu einer Summe von maximal EUR 3.000,00. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssummeauferlegt sind diese im Rahmen dieser Summe mitgedeckt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten ab Anklage oder vor Verwaltungsbehörden ab der ersten Ver- folgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen Rechtsnor- men zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften von Verkehrsvor- schriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig 7.2.4 unabhän- gig von der Verschuldensform und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2 Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen nach §§ 198 ff. StPO wegen des Vorwurfes fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unterlassungen auf Grund eines Verkehrsunfalls übernimmt der Versi- cherer ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Xxxxxx- anwaltes über die Möglichkeit einer Diversionsmaß- nahme oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außerge- richtlichen Tatausgleiches auch die notwendigen Ko- sten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshand- lungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 1% der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, so erhöht sich das Kostenlimit auf insgesamt maximal 1,5% der Versi- cherungssumme.
2.2.3 Über den Deckungsumfang gemäß Pkt. 2.2.2 hinaus besteht ab Erteilung der Rechtsbelehrung im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) Versicherungs- schutz für die Verteidigung im strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahren vor Anklage gemäß der Strafprozess- ordnung (StPO) bis 10% der Versicherungssumme. Im Fall von staatsanwaltlicher Diversionsmaßnah- men gemäß §§ 198, 199 ff StPO wegen des Vorwur- fes fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unter- lassungen aufgrund eines Verkehrsunfalls besteht Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.2.2. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend im Fall
2.2.3.1 einer rechtskräftigen Verurteilung,
2.2.3.2 einer vorläufigen Einstellung des Ermitt- lungs- oder eines allenfalls nachfolgenden gerichtlichen Strafverfahrens,
2.2.3.3 einer Beendigung des Ermittlungs- oder des Strafverfahrens gemäß §§ 198, 199 ff. StPO wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche- rer alle bisher erbrachten Leistungen zu erstatten.
2.2.4 In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verletzung von Verkehrsvorschriften besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Frei- heitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,3% der Versicherungssumme Versicherungs- summe festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte ge- samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,3% der Versicherungssumme festgesetzt festge- setzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung Vormer- kung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung des Heimatlandes des Versicherungsnehmers bewirken.
2.2.3. Kommt es i2.2.5 Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt umfasst der Versicherer Versicherungs- schutz auch die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- für Verfassungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeVer- waltungsgerichtshofbeschwerden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.57.5.4. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängtEUR 200,-, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssummezu einer Summe von maximal EUR 1.500,00. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssummeauferlegt sind diese im Rahmen des Maximalbetrages mit gedeckt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten ab Anklage oder vor Verwaltungsbehörden ab der ersten Ver- folgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen Rechtsnor- men zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften Vor- schriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig 7.2.4 unabhän- gig von der Verschuldensform und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2 Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen nach §§ 198 ff. StPO wegen des Vorwurfes fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unterlassungen auf Grund eines Verkehrsunfalls übernimmt der Versi- cherer ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Xxxxxx- anwaltes über die Möglichkeit einer Diversionsmaß- nahme oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außerge- richtlichen Tatausgleiches auch die notwendigen Ko- sten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshand- lungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 1% der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sach-verständigen oder Dolmetschers auferlegt, so erhöht sich das Kostenlimit auf insgesamt maximal 1,5% der Versi- cherungssumme.
2.2.3 Über den Deckungsumfang gemäß Pkt. 2.2.2 hinaus besteht ab Erteilung der Rechtsbelehrung im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) Versicherungs- schutz für die Verteidigung im strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahren vor Anklage gemäß der Strafprozess- ordnung (StPO) bis 10% der Versicherungssumme. Im Fall von staatsanwaltlicher Diversionsmaßnah- men gemäß §§ 198, 199 ff StPO wegen des Vorwur- fes fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unter- lassungen aufgrund eines Verkehrsunfalls besteht Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.2.2. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend im Fall
2.2.3.1 einer rechtskräftigen Verurteilung,
2.2.3.2 einer vorläufigen Einstellung des Ermitt- lungs- oder eines allenfalls nachfolgenden gerichtlichen Strafverfahrens,
2.2.3.3 einer Beendigung des Ermittlungs- oder des Strafverfahrens gemäß §§ 198, 199 ff StPO wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche- rer alle bisher erbrachten Leistungen zu erstatten.
2.2.4 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz wegen der Ver- letzung von Verkehrsvorschriften Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Frei- heitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,3% der Versicherungssumme Versicherungs- summe festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte ge- samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,3% der Versicherungssumme festgesetzt festge- setzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung Vormer- kung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung des Heimatlandes des Versicherungsnehmers bewirken.
2.2.3. Kommt es i2.2.5 Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt umfasst der Versicherer Versicherungs- schutz auch die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- für Verfassungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeVer- waltungsgerichtshofbeschwerden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Verkehrs Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren Hauptverfahren vor Gerichten oder ab Anklage sowie vor Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung
2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlas- sungen.
2.2.2. Bei staatsanwaltlichen Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz, so- lange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzli- cher Begehung strafbar sind, besteht aber unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens kein Versicherungsschutz, wenn – dem Versicherungsnehmer die Begehung einer mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohten Tat (Verbrechen im Sinn des § 17 Strafgesetz- buch) vorgeworfen wird; – der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; – sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; – ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versi- cherten Unternehmens begangen haben soll. Im Rahmen des Versicherungsschutzes gem. Pkt. 2.2.1. bzw. 2.2.2. übernimmt der Versicherer bei Ergreifung von Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten der Verteidigungshandlungen und die Gerichtskosten.
2.2.3. Im Anwendungsbereich des Verbandsverantwortlich- keitsgesetzes umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten – der Verteidigung von Verband und mitversicherten, physischen Personen in gemeinsamen oder getrennten Verfahren; – eines vom Gericht bestellten Kollisionskurators oder eines weiteren Verteidigers, dessen Einschaltung we- gen Interessenkollision notwendig wird.
2.2.4. Gegen besondere Vereinbarung umfasst der Versiche- rungsschutz darüber hinaus auch die Verteidigung im Ermittlungsverfahren ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen die Kosten für – Beratung vor und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter, – Akteneinsicht und Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme, – Einsprüche wegen Rechtsverletzungen im Ermittlungs- verfahren, – Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse 1. Instanz inklu- sive Haftbeschwerden, – die Teilnahme an Hausdurchsuchungen und gerichtli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx, – Verteidigungsmaßnahmen im Rahmen staatsanwalt- schaftlicher Diversion sowie – in Abstimmung mit dem Versicherer die Kosten sonsti- ger, notwendiger Verteidigungsmaßnahmen, wie bei- spielsweise die Kosten eines Privatgutachters. Diese Leistungen sind mit insgesamt 10 Prozent der Versicherungssumme limitiert.
2.2.5. Für getrennte Verfahren und den Einsatz von Kollisions- kuratoren gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über steht die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichsvereinbarte Versiche- rungssumme gesondert zur Verfügung. Für die Vertretung iIm Ermittlungsverfahren gem. Pkt. 2.2.4. steht in diesen Fällen sowie für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, das Sublimit gesondert zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirkenVerfü- gung.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften A1-6.27.1 Mitversichert sind die Kosten eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung gewerblichen Tätigkeit des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehenVersicherungsnehmers, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, auch soweit es sich gegen eine mitversicherte Person richtet.
A1-6.27.2 Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten für die Verteidigung sowie die Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend Für die Prüfung der Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer vereinbarten Vergütung gilt die gesetzliche Regelung.
A1-6.27.3 Vorsatztaten sind, mit Ausnahme von Artikel 7.5.5Verbrechen, versichert. unab- hängig von Bei Straftaten entfällt rückwirkend der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung Versicherte rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt wird. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurdevorsätzlichen Verhaltens getragen hat.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) A1-6.27.4 Als Versicherungsfall gilt – abweichend von A1-3.1.1 – die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungs- nehmer oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es mitversicherte Person im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages.
A1-6.27.5 Die Versicherungssumme für den Straf-Rechtsschutz steht in gleicher Höhe wie die Versicherungssumme für sonstige Schäden neben dieser zur Verfügung. Es gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssummenmaximierung.
A1-6.27.6 Dieser Versicherungsschutz gilt für Verfahren in Europa, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und auf Madeira.
A1-6.27.7 Nicht versichert sind die Kosten aus einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen DiversionsmaßnahmenStraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, übernimmt das einen unter den Versicherungsschutz der Versicherer Privat-Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, sowie die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren Verteidigung wegen eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % Vorwurfs der VersicherungssummeVerletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungsbe- hördlichen Strafverfahren ab der ersten VerfolgungshandlungVerfol- gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. 2.2.3 besteht Versicherungs- schutz Versi- cherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Mittei- lung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außergericht- lichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang Zusam- menhang mit der bestimmungsgemäßen Haltung und bestimmungsge- mäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5Art. unab- hängig 7 Pkt. 5.5 unabhängig von der Verschuldensform Verschul- densform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung Strafver- fügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatzfrei- heitsstafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 200,-- festgesetzt wirdwurde. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen Geld- strafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wirdEUR 200,- ver- hängt wurde. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Ver- fahren vor Erlassung eines Bescheides einge- stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 1. oder Abs. 2 2. festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht be- steht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirkenbe- wirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Ver- kehrsunfall zu staatsanwaltlichen DiversionsmaßnahmenDiversions- maßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag allfäl- ligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der VersicherungssummeEUR 1.100,- inkl. USt. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen Sachver- ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeEUR 1.500,- inkl. USt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme € 150,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme € 150,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 3% der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 5% der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten ab Anklage oder vor Verwaltungsbehörden ab der ersten Ver- folgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen Rechtsnor- men zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften Vor- schriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig 7.2.5 unabhän- gig von der Verschuldensform und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2 Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen nach §§ 198 ff. StPO wegen des Vorwurfes fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unterlassungen auf Grund eines Verkehrsunfalls übernimmt der Versi- cherer ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Xxxxxx- anwaltes über die Möglichkeit einer Diversionsmaß- nahme oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außerge- richtlichen Tatausgleiches auch die notwendigen Ko- sten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshand- lungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 1% der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, so erhöht sich das Kostenlimit auf insgesamt maximal 1,5% der Versi- cherungssumme.
2.2.3 Über den Deckungsumfang gemäß Pkt. 2.2.2 hinaus besteht ab Erteilung der Rechtsbelehrung im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) Versicherungs- schutz für die Verteidigung im strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahren vor Anklage gemäß der Strafprozess- ordnung (StPO) bis 10% der Versicherungssumme. Im Fall von staatsanwaltlicher Diversionsmaßnah- men gemäß §§ 198, 199 ff StPO wegen des Vorwur- fes fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unter- lassungen aufgrund eines Verkehrsunfalls besteht Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.2.2. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend im Fall
2.2.3.1 einer rechtskräftigen Verurteilung,
2.2.3.2 einer vorläufigen Einstellung des Ermitt- lungs- oder eines allenfalls nachfolgenden gerichtlichen Strafverfahrens,
2.2.3.3 einer Beendigung des Ermittlungs- oder des Strafverfahrens gemäß §§ 198, 199 ff StPO wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche- rer alle bisher erbrachten Leistungen zu erstatten.
2.2.4 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz wegen der Ver- letzung von Verkehrsvorschriften Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Frei- heitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,3% der Versicherungssumme Versicherungs- summe festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte ge- samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,3% der Versicherungssumme festgesetzt festge- setzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung Vormer- kung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung des Heimatlandes des Versicherungsnehmers bewirken.
2.2.3. Kommt es i2.2.5 Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt umfasst der Versicherer Versicherungs- schutz auch die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- für Verfassungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeVer- waltungsgerichtshofbeschwerden.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten ab Anklage oder vor Verwaltungsbehörden ab der ersten Ver- folgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen Rechtsnor- men zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften von Verkehrsvor- schriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig 7.2.5 unabhän- gig von der Verschuldensform und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2 Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen nach §§ 198 ff. StPO wegen des Vorwurfes fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unterlassungen auf Grund eines Verkehrsunfalls übernimmt der Versi- cherer ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Xxxxxx- anwaltes über die Möglichkeit einer Diversionsmaß- nahme oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außerge- richtlichen Tatausgleiches auch die notwendigen Ko- sten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshand- lungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 1% der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, so erhöht sich das Kostenlimit auf insgesamt maximal 1,5% der Versi- cherungssumme.
2.2.3 Über den Deckungsumfang gemäß Pkt. 2.2.2 hinaus besteht ab Erteilung der Rechtsbelehrung im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) Versicherungs- schutz für die Verteidigung im strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahren vor Anklage gemäß der Strafprozess- ordnung (StPO) bis 10% der Versicherungssumme. Im Fall von staatsanwaltlicher Diversionsmaßnah- men gemäß §§ 198, 199 ff StPO wegen des Vorwur- fes fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unter- lassungen aufgrund eines Verkehrsunfalls besteht Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2.2.2. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend im Fall
2.2.3.1 einer rechtskräftigen Verurteilung,
2.2.3.2 einer vorläufigen Einstellung des Ermitt- lungs- oder eines allenfalls nachfolgenden gerichtlichen Strafverfahrens,
2.2.3.3 einer Beendigung des Ermittlungs- oder des Strafverfahrens gemäß §§ 198, 199 ff. StPO wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche- rer alle bisher erbrachten Leistungen zu erstatten.
2.2.4 In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verletzung von Verkehrsvorschriften besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Frei- heitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,3% der Versicherungssumme Versicherungs- summe festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte ge- samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,3% der Versicherungssumme festgesetzt festge- setzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung Vormer- kung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung des Heimatlandes des Versicherungsnehmers bewirken.
2.2.3. Kommt es i2.2.5 Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt umfasst der Versicherer Versicherungs- schutz auch die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- für Verfassungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeVer- waltungsgerichtshofbeschwerden.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten VerfolgungshandlungVer- folgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. gemäß Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.57.2.5. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatz- freiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug die Entziehung der Lenkerberechtigung Lenkberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen DiversionsmaßnahmenDiversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % maximal 0,7 Prozent der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegtauf- erlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % 1,4 Prozent der VersicherungssummeVersicherungssumme (Artikel 6.6.10.).
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriftenfahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind Bei Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehenVerfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Die Verletzung Erledigung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren Bei der Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen wird rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens erfolgt, weil es an genügenden Gründen fehlt, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten oder mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 42 Strafgesetzbuch gegeben ist. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht aber unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens kein Versicherungsschutz, wenn: - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll.
2.2.3. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3% der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5% der Versicherungssumme.
2.2.4. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme € 150,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme € 150,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten VerfolgungshandlungVer- folgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. gemäß Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig 7.2.5 unabhängig von der Verschuldensform Verschul- densform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatzfrei- heitsstrafe) oder eine Geldstrafe oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt festge- setzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug die Entziehung der Lenkerberechtigung Lenkberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen DiversionsmaßnahmenDiversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % maximal 0,7 Prozent der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegtauf- erlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % 1,4 Prozent der VersicherungssummeVersicherungssumme (Artikel 6.6.10.).
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriftenfahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. PktArt. 2.2.3. 6.6.3 besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz.
2.2.2 Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die Vertretung inur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz. (Siehe Art. 6.6.3).
2.2.3 Im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In in Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme € 180,- festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme € 180,- festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemgemäß Art. Abs. 1 oder Abs. 2 19.2.2.3 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden Verwaltungsbehörden
2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen;
2.2.2. bei Handlungen und Unterlassungen, die nur vorsätzlich begangen werden können, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn – das Verfahren eingestellt und vom Geschädigten kein Subsidiarantrag eingebracht wurde, oder – ein rechtskräftiger Freispruch von allen Vorsatzdelikten erfolgt, oder – wegen des gleichen Vorfalles eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalls Fahrlässigkeitsdeliktes erfolgt. Unabhängig vom Verfahrensausgang besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte bereits mindestens einmal rechts- kräftig wegen eines einschlägigen Vorsatzdeliktes verurteilt wurde. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz.
2.2.3. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheits- strafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr als 0,25 Prozent der Übertretung von VerkehrsvorschriftenVersicherungs- summe festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 festgesetzt wird.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,7 Prozent der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auf- erlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versicherungssumme (Artikel 6.6.10.). Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten VerfolgungshandlungVer- folgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.32.2.4. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungsbe- hördlichen Strafverfahren ab der ersten VerfolgungshandlungVerfol- gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. 2.2.3 besteht Versicherungs- schutz Versi- cherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Mittei- lung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außergericht- lichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang Zusam- menhang mit der bestimmungsgemäßen Haltung und bestimmungsge- mäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5Art. unab- hängig 7 Pkt. 5.5 unabhängig von der Verschuldensform Verschul- densform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung Strafver- fügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatzfrei- heitsstafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 200,-- festgesetzt wirdwurde. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen Geld- strafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wirdEUR 200,-- ver- hängt wurde. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Ver- fahren vor Erlassung eines Bescheides einge- stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 1. oder Abs. 2 2. festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht be- steht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirkenbe- wirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Ver- kehrsunfall zu staatsanwaltlichen DiversionsmaßnahmenDiversions- maßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag allfäl- ligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der VersicherungssummeEUR 1.100,- inkl. USt. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen Sachver- ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeEUR 1.500,- inkl. USt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.Verwaltungsbehörden
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen;
2.2.2. bei Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter nur vorsätzlich begangen werden können, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn sie - ein rechtskräftiger Freispruch von allen Vorsatzdelikten erfolgt, oder - wegen des gleichen Vorfalles eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes erfolgt. Unabhängig vom Verfahrensausgang besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte bereits mindestens einmal rechtskräftig wegen eines einschlägigen Vorsatzdeliktes verurteilt wurde. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurdezu einem rückwirkenden Versicherungsschutz.
2.2.22.2.3. In Verwaltungsstrafverfahren Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 300,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 300,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.32.2.4. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen DiversionsmaßnahmenWerden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % maximal 0,7 Prozent der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % 1,4 Prozent der VersicherungssummeVersicherungssumme (Artikel 6.6.10.). Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.4. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung 2021, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme € 150,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme € 150,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 3% der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 5% der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. gemäß Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig 7.2.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 300,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 300,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug die Entziehung der Lenkerberechtigung Lenkberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen DiversionsmaßnahmenDiversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % maximal 0,7 Prozent der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % 1,4 Prozent der VersicherungssummeVersicherungssumme (Artikel 6.6.10.).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung 2021, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren Hauptverfahren vor Gerichten oder ab Anklage sowie vor Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung
2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlas- sungen.
2.2.2. Bei staatsanwaltlichen Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz, so- lange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vor- sätzlicher Begehung strafbar sind, besteht aber unab- hängig vom Ausgang des Strafverfahrens kein Versiche- rungsschutz, wenn – dem Versicherungsnehmer die Begehung einer mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohten Tat (Verbrechen im Sinn des § 17 Straf- gesetzbuch) vorgeworfen wird; – der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; – sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; – ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll. Im Rahmen des Versicherungsschutzes gem. Pkt. 2.2.1. bzw. 2.2.2. übernimmt der Versicherer bei Ergreifung von Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten der Verteidigungshandlungen und die Gerichtskosten.
2.2.3. Im Anwendungsbereich des Verbandsverantwortlich- keitsgesetzes umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten – der Verteidigung von Verband und mitversicherten, physischen Personen in gemeinsamen oder getrennten Verfahren; – eines vom Gericht bestellten Kollisionskurators oder eines weiteren Verteidigers, dessen Einschaltung we- gen Interessenkollision notwendig wird.
2.2.4. Gegen besondere Vereinbarung umfasst der Versiche- rungsschutz im Rahmen der gem. Pkt. 2.2.1. bis 2.2.3. versicherten Straftatbestände auch die Verteidigung im Ermittlungsverfahren ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen die Kosten für – Beratung vor und Beistandsleistung bei der Verneh- mung als Beschuldigter, – Akteneinsicht und Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme, – Einsprüche wegen Rechtsverletzungen im Ermittlungs- verfahren, – Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse 1. Instanz in- klusive Haftbeschwerden, – die Teilnahme an Hausdurchsuchungen und gerichtli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx, – Verteidigungsmaßnahmen im Rahmen staatsanwalt- schaftlicher Diversion sowie – in Abstimmung mit dem Versicherer die Kosten sonsti- ger, notwendiger Verteidigungsmaßnahmen, wie bei- spielsweise die Kosten eines Privatgutachters. Diese Leistungen sind mit insgesamt 10 Prozent der Versicherungssumme limitiert.
2.2.5. Für getrennte Verfahren und den Einsatz von Kollisions- kuratoren gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über steht die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichsvereinbarte Versiche- rungssumme gesondert zur Verfügung. Für die Vertretung iIm Ermittlungsverfahren gem. Pkt. 2.2.4. steht in diesen Fällen sowie für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, das Sublimit gesondert zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirkenVerfü- gung.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Vertragsgrundlagen
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriftenfahr- lässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwal- tungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten VerfolgungshandlungVer- folgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. 2.2.3 besteht Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder o- der der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind Bei Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Bege- hung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungs- schutz gegeben, wenn eine Einstellung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehenVerfah- rens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung we- gen Fahrlässigkeit erfolgt. Die Verletzung Erledigung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlun- gen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz.
2.2.3. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige straf- bare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten an- waltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis EUR 1.100,- inkl. USt. Werden dem Versicherungs- nehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezo- genen Sachverständigen oder Dolmetschers aufer- legt, erhöht sich das Kostenlimit auf EUR 1.500,- inkl. USt.
2.2.4. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung Straf- verfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatzfreiheits- strafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,2 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte ge- samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,2 % der Versicherungssumme Versiche- rungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung Er- lassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt festge- setzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten, Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden Verwaltungsgerichten wegen - fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Sollte ein derartiges Verfahren durch Diversion erledigt werden, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlun- gen, alle Gebühren eines Verkehrsunfalls beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers sowie einen allfälligen Pauschalkos- tenbeitrag - Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrläs- siger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind. Beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung wird dabei rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt.
2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätz- licher Begehung strafbar sind (reine Vorsatzdelikte), be- steht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Ver- sicherungsschutz.
2.2.2 Für den Vorwurf eines Verbrechens, das sind vorsätzliche Handlungen und Unterlassungen, welche mit lebenslan- ger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz.
2.2.3 wenn besonders vereinbart, übernimmt der Übertretung Versicherer bei - gerichtlicher Diversion (siehe dazu § 199 StPO) in Ver- fahren gemäß Pkt. 2.2.1 die notwendigen Kosten an- waltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen, alle Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sach- verständigen oder Dolmetschers sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag, bis zu einem Gesamtbetrag von VerkehrsvorschriftenEUR 4.000,00. - staatsanwaltlicher Diversion (siehe dazu § 198 StPO) die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Ver- tretungshandlungen bis zur vereinbarten Kostengrenze.
2.2.4 Ab wann besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren Strafverfah- ren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten ab der ersten ers- ten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. Diversi- onsmaßnahmen besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00Tat- ausgleichs.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. 2.2.5 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Freiheits- strafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängtver- hängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte VerfahrenVer- fahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung Einlei- tung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versiche- rungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. gemäß Absatz 1 oder Abs. Absatz 2 festgesetzt des Punktes 2.2.5 festge- setzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder in Ermittlungs- und Hauptver- fahren sowie vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungs- gerichten ab der ersten Verfolgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges Fahr- zeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. Im Ermittlungsverfahren besteht Versicherungsschutz ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen die Kosten für – Beratung vor und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter, – Akteneinsicht und Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme, – Einsprüche wegen Rechtsverletzungen im Ermittlungs- verfahren, – Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse 1. Instanz inklu- sive Haftbeschwerden, – die Teilnahme an Hausdurchsuchungen und gerichtli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx, – Verteidigungsmaßnahmen im Rahmen staatsanwalt- schaftlicher Diversion sowie – in Abstimmung mit dem Versicherer die Kosten sonsti- ger, notwendiger Verteidigungsmaßnahmen, wie bei- spielsweise die Kosten eines Privatgutachters. Diese Leistungen sind mit insgesamt 10 Prozent der Versicherungssumme limitiert. Für Verfahren, in denen Untersuchungshaft verhängt wor- den ist, steht dieses Sublimit gesondert zur Verfügung.
2.2.3. In Verwaltungsstrafverfahren Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten besteht – soweit nichts ande- res vereinbart ist – Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,2 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,2 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz zunächst nur bei Einstellung des Verfahrens für eine Kommission und einen Schriftsatz. Für darüber hinausgehende Maßnahmen besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz bei Strafverfahren vor Verwaltungs- behörden und Verwaltungsgerichten nach Verkehrs- unfällen sowie bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder in Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. Im Anwendungsbereich des Verbandsverantwortlich- keitsgesetzes umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten – der Verteidigung von Verband und mitversicherten, physischen Personen in gemeinsamen oder getrennten Verfahren; – eines vom Gericht bestellten Kollisionskurators oder eines weiteren Verteidigers, dessen Einschaltung wegen Interessenkollision notwendig wird.
2.2.3. Im Ermittlungsverfahren besteht Versicherungsschutz ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen die Kosten für – Beratung vor und Beistandsleistung bei der Verneh- mung als Beschuldigter, – Akteneinsicht und Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme, – Einsprüche wegen Rechtsverletzungen im Ermittlungs- verfahren, – Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse 1. Instanz inklusive Haftbeschwerden, – die Teilnahme an Hausdurchsuchungen und gerichtli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx, – Verteidigungsmaßnahmen im Rahmen staatsanwalt- schaftlicher Diversion sowie – in Abstimmung mit dem Versicherer die Kosten son- stiger, notwendiger Verteidigungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Kosten eines Privatgutachters. Diese Leistungen sind mit insgesamt 10 Prozent der Versicherungssumme limitiert.
2.2.4. Für getrennte Verfahren und den Einsatz von Kollisions- kuratoren gem. Pkt. 2.2.2. steht die Versicherungssumme gesondert zur Verfügung. Im Ermittlungsverfahren gem. Pkt. 2.2.3. steht in diesen Fällen sowie für Verfahren, in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, das Sublimit gesondert zur Verfü- gung.
2.2.5. In Verwaltungsstrafverfahren Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Ver- waltungsgerichten besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatz- freiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,2 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,2 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Ver- sicherungsschutz zunächst nur bei Einstellung des Verfahrens für eine Kommission und einen Schriftsatz. Für darüber hinausgehende Maßnahmen besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz bei Strafverfahren vor Verwaltungs- behörden und Verwaltungsgerichten nach Verkehrs- unfällen sowie bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder in Ermittlungs- und Hauptver- fahren sowie vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungs- gerichten ab der ersten Verfolgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges Fahr- zeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung Ver-letzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. Im Ermittlungsverfahren besteht Versicherungsschutz ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen die Kosten für – Beratung vor und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter, – Akteneinsicht und Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme, – Einsprüche wegen Rechtsverletzungen im Ermittlungs- verfahren, – Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse 1. Instanz inklu- sive Haftbeschwerden, – die Teilnahme an Hausdurchsuchungen und gerichtli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx, – Verteidigungsmaßnahmen im Rahmen staatsanwalt- schaftlicher Diversion sowie – in Abstimmung mit dem Versicherer die Kosten sonsti- ger, notwendiger Verteidigungsmaßnahmen, wie bei- spielsweise die Kosten eines Privatgutachters. Diese Leistungen sind mit insgesamt 10 Prozent der Versicherungssumme limitiert. Für Verfahren, in denen Untersuchungshaft verhängt wor- den ist, steht dieses Sublimit gesondert zur Verfügung.
2.2.3. In Verwaltungsstrafverfahren Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten besteht – soweit nichts ande- res vereinbart ist – Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,1 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,1 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz zunächst nur bei Einstellung des Verfahrens für eine Kommission und einen Schriftsatz. Für darüber hinausgehende Maßnahmen besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz bei Strafverfahren vor Verwaltungs- behörden und Verwaltungsgerichten nach Verkehrs- unfällen sowie bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden Verwaltungsbehörden
2.2.1 wegen eines Verkehrsunfalls fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unter- lassungen.
2.2.2 wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unter- lassungen; es wird rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens erfolgt, weil kein Grund zur weiteren Strafverfolgung besteht oder mangelnde Strafwürdigkeit der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen TatausgleichsTat gemäß § 42 Straf- gesetzbuch gegeben ist. Für Handlungen und Unterlassungen, die Vertretung nur bei vor- sätzlicher Begehung strafbar sind, besteht aber unab- hängig vom Ausgang des Strafverfahrens kein Versi- cherungsschutz, wenn - die Anklage auf gewerbsmäßige Begehung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung Sinne des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die § 70 Strafgesetzbuch lautet; - der Versicherungsnehmer bereits mindestens einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung Sinne des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen§ 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben da- bei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Punkt 1.3 mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens besteht kein Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung Versicherungsnehmer wegen eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurdeVerbrechens gegen Leib und Leben an- geklagt wird.
2.2.22.2.3 Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafba- re Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff. In Verwaltungsstrafverfahren StPO die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie allfällige Verfahrenskos- ten (Pauschalkosten, Kosten eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers).
2.2.4 Im Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Delikte übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten der Verteidigungshandlungen und die Verfah- renskosten bis maximal 5 Prozent der Versicherungs- summe. Wird das Ermittlungsverfahren wegen eines Vorsatzdeliktes geführt, gelten die Bestimmungen des Punktes 2.2.2 sinngemäß. Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz für das Ermittlungsverfahren nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
2.2.5 Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung Straf- verfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatzfreiheitsstra- fe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,16 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Ver- sicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid Be- scheid eine Strafe gem. Abs. 1 Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder Abs. 2 eine Geldstrafe von mehr als 0,16 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Unabhängig von Werden in einer Strafverfügung oder in einem Be- scheid mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versi- cherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zu- mindest eine der Höhe Geldstrafen mit mehr als 0,16 Pro- zent der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirkenVersicherungssumme festgesetzt wird.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungs- behördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Diversions- maßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler Konflikt- regler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Haltung und bestimmungsge- mäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.57.2.5. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils kommerziellen Vor- teils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe oder mehrere Geldstrafen von zusam- men mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides einge- stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, Delikten die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister örtlichen Führerschienregister oder den Entzug die Entziehung der Lenkerberechtigung bewirkenLenkberechtigung bewir- ken.
2.2.3. Kommt es im in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen DiversionsmaßnahmenDiversions- maßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % 0,7 Prozent der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen Sachver- ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % 1,4 Prozent der VersicherungssummeVersi- cherungssumme (Artikel 6.6.10.).
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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Ge- richten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden Verwal- tungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungsbe- hördlichen Strafverfahren ab der ersten VerfolgungshandlungVerfol- gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. Diversi- onsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Mit- teilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außer- gerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen bestimmungs- gemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig un- abhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurdewur- de.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Strafverfahren vor Verwaltungsbe- hörden und Verwaltungsgerichten be- steht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Freiheits- strafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 200,00 festgesetzt wird. Werden in einer ei- ner Strafverfügung mehrere Geldstrafen Geldstra- fen verhängt, besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wirdEUR 200,00 ausmacht. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen VerfahrensVer- fahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig Unabhän- gig von der Höhe der Geldstrafe besteht be- steht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister örtlichen Füh- rerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem ei- nem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen staatsanwaltli- chen Diversionsmaßnahmen, übernimmt über- nimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag all- fälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssummezu einer Summe von maximal EUR 3.000,00. Werden dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt Xxxxxx- anwalt beigezogenen Sachverständigen Sachverständi- gen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssummeauferlegt sind diese im Rahmen dieser Summe mit- gedeckt.
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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 ... % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 ... % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 max % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.der
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder in Ermittlungs- und Haupt- verfahren sowie vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungs- gerichten ab der ersten Verfolgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. Im Anwendungsbereich des Verbandsverantwortlich- keitsgesetzes umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten – der Verteidigung von Verband und mitversicherten, physischen Personen in gemeinsamen oder getrennten Verfahren; – eines vom Gericht bestellten Kollisionskurators oder eines weiteren Verteidigers, dessen Einschaltung we- gen Interessenkollision notwendig wird.
2.2.3. Im Ermittlungsverfahren besteht Versicherungsschutz ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen die Kosten für – Beratung vor und Beistandsleistung bei der Verneh- mung als Beschuldigter, – Akteneinsicht und Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme, – Einsprüche wegen Rechtsverletzungen im Ermittlungs- verfahren, – Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse 1. Instanz in- klusive Haftbeschwerden, – die Teilnahme an Hausdurchsuchungen und gerichtli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx, – Verteidigungsmaßnahmen im Rahmen staatsanwalt- schaftlicher Diversion sowie – in Abstimmung mit dem Versicherer die Kosten son- stiger, notwendiger Verteidigungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Kosten eines Privatgutachters. Diese Leistungen sind mit insgesamt 10 Prozent der Versicherungssumme limitiert.
2.2.4. Für getrennte Verfahren und den Einsatz von Kollisions- kuratoren gem. Pkt. 2.2.2. steht die Versicherungssumme gesondert zur Verfügung. Im Ermittlungsverfahren gem. Pkt. 2.2.3. steht in diesen Fällen sowie für Verfahren, in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, das Sublimit gesondert zur Verfü- gung.
2.2.5. In Verwaltungsstrafverfahren Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Ver- waltungsgerichten besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatz- freiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,1 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,1 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung Ein- leitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Ver- sicherungsschutz zunächst nur bei Einstellung des Verfahrens für eine Kommission und einen Schriftsatz oder eine Verhandlung. Für darüber hinausgehende Maßnahmen besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz bei Strafverfahren vor Verwaltungs- behörden und Verwaltungsgerichten nach Verkehrs- unfällen sowie bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung Len- kerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Vertragsgrundlagen
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder in Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. Im Anwendungsbereich des Verbandsverantwortlich- keitsgesetzes umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten – der Verteidigung von Verband und mitversicherten, physischen Personen in gemeinsamen oder getrennten Verfahren; – eines vom Gericht bestellten Kollisionskurators oder eines weiteren Verteidigers, dessen Einschaltung wegen Interessenkollision notwendig wird.
2.2.3. Im Ermittlungsverfahren besteht Versicherungsschutz ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen die Kosten für – Beratung vor und Beistandsleistung bei der Verneh- mung als Beschuldigter, – Akteneinsicht und Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme, – Einsprüche wegen Rechtsverletzungen im Ermittlungs- verfahren, – Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse 1. Instanz inklusive Haftbeschwerden, – die Teilnahme an Hausdurchsuchungen und gerichtli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx, – Verteidigungsmaßnahmen im Rahmen staatsanwalt- schaftlicher Diversion sowie – in Abstimmung mit dem Versicherer die Kosten son- stiger, notwendiger Verteidigungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Kosten eines Privatgutachters. Diese Leistungen sind mit insgesamt 10 Prozent der Versicherungssumme limitiert.
2.2.4. Für getrennte Verfahren und den Einsatz von Kollisions- kuratoren gem. Pkt. 2.2.2. steht die Versicherungssumme gesondert zur Verfügung. Im Ermittlungsverfahren gem. Pkt. 2.2.3. steht in diesen Fällen sowie für Verfahren, in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, das Sublimit gesondert zur Verfü- gung.
2.2.5. In Verwaltungsstrafverfahren Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Ver- waltungsgerichten besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatz- freiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,1 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,1 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Ver- sicherungsschutz zunächst nur bei Einstellung des Verfahrens für eine Kommission und einen Schriftsatz. Für darüber hinausgehende Maßnahmen besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz bei Strafverfahren vor Verwaltungs- behörden und Verwaltungsgerichten nach Verkehrs- unfällen sowie bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten, Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden Verwaltungsgerichten wegen - fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Sollte ein derartiges Verfahren durch Diversion erledigt werden, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlun- gen, alle Gebühren eines Verkehrsunfalls beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers sowie einen allfälligen Pauschalkos- tenbeitrag - Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrläs- siger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind. Beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung wird dabei rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt.
2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätz- licher Begehung strafbar sind (reine Vorsatzdelikte), be- steht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Ver- sicherungsschutz.
2.2.2 Für den Vorwurf eines Verbrechens, das sind vorsätzliche Handlungen und Unterlassungen, welche mit lebenslan- ger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz.
2.2.3 wenn besonders vereinbart, übernimmt der Übertretung Versicherer bei - gerichtlicher Diversion (siehe dazu § 199 StPO) in Ver- fahren gemäß Pkt. 2.2.1 die notwendigen Kosten an- waltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen, alle Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sach- verständigen oder Dolmetschers sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag, bis zu einem Gesamtbetrag von VerkehrsvorschriftenEUR 4.000,00. - staatsanwaltlicher Diversion (siehe dazu § 198 StPO) die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Ver- tretungshandlungen bis zur vereinbarten Kostengrenze.
2.2.4 Ab wann besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren Strafverfah- ren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten ab der ersten ers- ten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. Diversi- onsmaßnahmen besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00Tat- ausgleichs.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. 2.2.5 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Freiheits- strafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängtver- hängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte VerfahrenVer- fahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung Einlei- tung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versiche- rungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. gemäß Absatz 1 oder Abs. Absatz 2 festgesetzt des Punktes 2.2.4 festge- setzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden Verwaltungsgerichten wegen - fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Sollte ein derartiges Verfahren durch Diversion erledigt werden, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungs- handlungen, alle Gebühren eines Verkehrsunfalls beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag - Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind. Beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung wird dabei rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt.
2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind (reine Vorsatz- delikte), besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz.
2.2.2 Für den Vorwurf eines Verbrechens, das sind vorsätzliche Handlungen und Unterlassungen, welche mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz.
2.2.3 wenn besonders vereinbart, übernimmt der Übertretung Versicherer bei - gerichtlicher Diversion (siehe dazu § 199 StPO) in Verfahren gemäß Pkt. 2.2.1 die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen, alle Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag, bis zu einem Gesamtbetrag von VerkehrsvorschriftenEUR 4.000,00. - staatsanwaltlicher Diversion (siehe dazu § 198 StPO) die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen bis zur vereinbarten Kostengrenze.
2.2.4 Ab wann besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungs- behördlichen Strafverfahren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten ab der ersten VerfolgungshandlungVerfolgungs- handlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. Diversions- maßnahmen besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. 2.2.5 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. gemäß Absatz 1 oder Abs. Absatz 2 des Punktes 2.2.4 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 ... % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 ... % Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 max % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.der
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.Verwaltungsbehörden
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen;
2.2.2. bei Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter nur vorsätzlich begangen werden können, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn sie – das Verfahren eingestellt und vom Geschädigten kein Subsidiarantrag eingebracht wurde, oder – ein rechtskräftiger Freispruch von allen Vorsatzdelikten erfolgt, oder – wegen des gleichen Vorfalles eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeits- deliktes erfolgt. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zum Zwecke zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Unabhängig vom Verfahrensausgang besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Erzielung Versicherte bereits mindestens einmal rechtskräftig wegen eines kommer- ziellen Vorteils begangen einschlägigen Vorsatzdeliktes verurteilt wurde.
2.2.22.2.3. In Verwaltungsstrafverfahren Im Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe oder mehrere Geld- strafen von zusammen mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides einge- stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.32.2.4. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen DiversionsmaßnahmenWerden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltschaftlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff. StPO die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen Vertretungs- handlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % maximal 0,7 Prozent der VersicherungssummeVersi- cherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen Sachver- ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % 1,4 Prozent der VersicherungssummeVersi- cherungssumme (Artikel 6.6.10.). Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungs- behördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversions- maßnahmen gem. Pkt. 2.2.4. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konflikt- regler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten ab Anklage oder vor Verwaltungsbehörden ab der ersten Ver- folgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen Rechtsnor- men zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften von Verkehrsvor- schriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig 7.2.5 unabhän- gig von der Verschuldensform und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.22.2.2 Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen nach §§ 198 ff. StPO wegen des Vorwurfes fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unterlassungen auf Grund eines Verkehrsunfalls übernimmt der Versi- cherer ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Xxxxxx- anwaltes über die Möglichkeit einer Diversionsmaß- nahme oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außerge- richtlichen Tatausgleiches auch die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungs- handlungen sowie einen allfälligen Pauschalkosten- beitrag bis maximal 1% der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, so erhöht sich das Kostenlimit auf insgesamt maximal 1,5% der Versi- cherungssumme.
2.2.3 In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verletzung von Verkehrsvorschriften besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Frei- heitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,3% der Versicherungssumme Versicherungs- summe festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte ge- samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,3% der Versicherungssumme festgesetzt festge- setzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung Vormer- kung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung des Heimatlandes des Versicherungsnehmers bewirken.
2.2.3. Kommt es i2.2.4 Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt umfasst der Versicherer Versicherungs- schutz auch die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- für Verfassungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeVer- waltungsgerichtshofbeschwerden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung Ergreifung von Di- versionsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren für Sinne der §§ 198 ff (StPO) umfasst der Versicherungsschutz die Anrufung des Gerichtes oder notwendigen Kosten der Vertei- digungshandlungen und die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz Verfahrenskosten. Im Ermitt- lungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Delikte über- nimmt der Versicherer die notwendigen Kosten der Verteidi- gungshandlungen und die Verfahrenskosten bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00maximal 5 Prozent der Versicherungssumme.
2.2.1. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.57 Pkt. unab- hängig 2.6 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils kom- merziellen Vorteiles begangen wurde.
2.2.2. 2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Frei- heitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe Geld- strafe von mehr als 0,3 % 0,16 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme Versicherungs- summe festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Ver- sicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid Be- scheid eine Strafe gem. Abs. 1 Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder Abs. 2 eine Geldstrafe von mehr als 0,16 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Unabhängig von Werden in einer Strafverfügung oder in einem Be- scheid mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versi- cherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zu- mindest eine der Höhe Geldstrafen mit mehr als 0,16 Pro- zent der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei DeliktenVersicherungssumme festgesetzt wird. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, die wenn neben der Bestrafung zusätzlich eine Vormerkung Eintragung (= Vormerkung) im Örtlichen elektronischen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirkenverfügt wird.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren Hauptverfahren vor Gerichten oder ab Anklage sowie vor Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung
2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei staatsanwaltlichen Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz, so- lange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht aber unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens kein Versicherungsschutz, wenn - dem Versicherungsnehmer die Begehung einer mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheits- strafe bedrohten Tat (Verbrechen im Sinn des § 17 Strafgesetzbuch) vorgeworfen wird; - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll. Im Rahmen des Versicherungsschutzes gem. Pkt. 2.2.1. bzw. 2.2.2. übernimmt der Versicherer bei Ergreifung von Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten der Verteidigungshandlungen und die Gerichtskosten.
2.2.3. Im Anwendungsbereich des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten - der Verteidigung von Verband und mitversicherten, physischen Personen in gemeinsamen oder getrennten Verfahren; - eines vom Gericht bestellten Kollisionskurators oder eines weiteren Verteidigers, dessen Einschaltung wegen Interessenkollision notwendig wird.
2.2.4. Gegen besondere Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus auch die Verteidigung im Ermittlungsverfahren ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen die Kosten für - Beratung vor und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter, - Akteneinsicht und Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme, - Einsprüche wegen Rechtsverletzungen im Ermittlungsverfahren, - Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse erster Instanz inklusive Haftbeschwerden, - die Teilnahme an Hausdurchsuchungen und gerichtlichen Beweisaufnahmen, - Verteidigungsmaßnahmen im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Diversion sowie - in Abstimmung mit dem Versicherer die Kosten - sonstiger, notwendiger Verteidigungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Kosten eines Privatgutachters. Diese Leistungen sind mit insgesamt 5 % der Versicherungssumme limitiert.
2.2.5. Für getrennte Verfahren und den Einsatz von Kollisionskuratoren gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über steht die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichsvereinbarte Versicherungssumme gesondert zur Verfügung. Für die Vertretung iIm Ermittlungsverfahren gem. Pkt. 2.2.4. steht in diesen Fällen sowie für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, das Sublimit gesondert zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirkenVerfügung.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden Verwaltungsgerich- ten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungsbehörd- lichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen Diversionsmaß- nahmen gem. Pkt. Punkt 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler Konflikt- regler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften Vor- schriften fällt abweichend von Artikel 7.5.57.2.5. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurdewur- de.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren Im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,25 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug die Entziehung der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen DiversionsmaßnahmenDiversionsmaß- nahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen Vertretungs- handlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 maximal 1 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen Sachverstän- digen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 2 % der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten, Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriftenfahr- lässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten ab der ersten VerfolgungshandlungVer- folgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Diversionsmaß- nahmen gemäß Pkt. 2.2.3. 2.2.3 besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit Diversionsmöglich- keit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungs- schutz.
2.2.2 Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die Vertretung im Ermittlungsverfahren für nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens kein Versicherungsschutz.
2.2.3 Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, über- nimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversions- maßnahmen die Anrufung des Gerichtes notwendigen Kosten anwaltlicher Bera- tungs- und Vertretungshandlungen, alle Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz Dolmetschers sowie einen allfälligen Pauschalkostenbei- trag, bis zu einem Höchstbetrag Gesamtbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. 2.2.4 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Freiheits- strafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung Einlei- tung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versiche- rungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. gemäß Absatz 1 oder Abs. Absatz 2 festgesetzt des Punktes 2.2.4 festge- setzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Straf-Rechtsschutz. ARB 2015 - 15 - für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten, Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriftenfahr- lässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten ab der ersten VerfolgungshandlungVer- folgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Diversionsmaß- nahmen gemäß Pkt. 2.2.3. 2.2.3 besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit Diversionsmöglich- keit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungs- schutz.
2.2.2 Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die Vertretung im Ermittlungsverfahren für nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens kein Versicherungsschutz.
2.2.3 Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, über- nimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversions- maßnahmen die Anrufung des Gerichtes notwendigen Kosten anwaltlicher Bera- tungs- und Vertretungshandlungen, alle Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz Dolmetschers sowie einen allfälligen Pauschalkostenbei- trag, bis zu einem Höchstbetrag Gesamtbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. 2.2.4 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Freiheits- strafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung Einlei- tung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versiche- rungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. gemäß Absatz 1 oder Abs. Absatz 2 festgesetzt des Punktes 2.2.4 festge- setzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder in Ermittlungs- und Haupt- verfahren sowie vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungs- gerichten ab der ersten Verfolgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges Fahr- zeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung Ver- letzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. Im Ermittlungsverfahren besteht Versicherungsschutz ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen die Kosten für – Beratung vor und Beistandsleistung bei der Verneh- mung als Beschuldigter, – Akteneinsicht und Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme, – Einsprüche wegen Rechtsverletzungen im Ermittlungs- verfahren, – Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse 1. Instanz in- klusive Haftbeschwerden, – die Teilnahme an Hausdurchsuchungen und gerichtli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx, – Verteidigungsmaßnahmen im Rahmen staatsanwalt- schaftlicher Diversion sowie – in Abstimmung mit dem Versicherer die Kosten sonsti- ger, notwendiger Verteidigungsmaßnahmen, wie bei- spielsweise die Kosten eines Privatgutachters. Diese Leistungen sind mit insgesamt 10 Prozent der Ver- sicherungssumme limitiert. Für Verfahren, in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, steht dieses Sublimit gesondert zur Verfügung.
2.2.3. In Verwaltungsstrafverfahren Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Ver- waltungsgerichten besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatz- freiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,1 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,1 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz zunächst nur bei Einstellung des Verfahrens für eine Kommission und einen Schriftsatz oder eine Verhandlung. Für darüber hinausgehende Maßnahmen besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz bei Strafverfahren vor Verwaltungs- behörden und Verwaltungsgerichten nach Verkehrs- unfällen sowie bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung Len- kerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Vertragsgrundlagen
Straf-Rechtsschutz. 2.2.1 für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten
2.2.1.1 wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen ab Anklage unabhängig vom Ausgang des Verfahrens;
2.2.1.2 wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend ab Anklage nur dann, wenn eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens, ein rechtskräftiger Frei- spruch oder Verwaltungsbehörden eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht Fahrlässigkeit erfolgt;
2.2.2 bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemnach §§ 198 ff. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz StPO wegen des Vorwurfes fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unterlassungen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt Möglichkeit einer Diversionsmaßnahme oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler Konflik- tregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer Tatausglei- ches auch die notwendigen Kosten anwaltlicher für anwaltliche Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalbeitrag bis max. 3 maximal 1% der Versicherungssumme. Ver- sicherungssumme; Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, so erhöht sich das Kostenlimit auf 5 insgesamt maximal 1,5% der Versi- cherungssumme.
2.2.3.1 im Privat- und Berufsbereich Über den Deckungsumfang gemäß Pkt. 2.2.2 hinaus besteht ab Erteilung der Rechtsbelehrung im Sinne der Strafprozess- ordnung (StPO) als Beschuldigter Versiche- rungsschutz für die Verteidigung im straf- rechtlichen Ermittlungsverfahren vor Anklage gemäß der Strafprozessordnung (StPO) bis 10% der Versicherungssumme. Im Fall von staatsanwaltlichen Diversions- maßnahmen gemäß §§ 198 ff. StPO wegen des Vorwurfes fahrlässiger strafbarer Hand- lungen oder Unterlassungen besteht Versi- cherungsschutz gemäß Pkt. 2.2.2. Der Versicherungsschutz entfällt rückwir- kend im Fall
2.2.3.1.1 einer rechtskräftigen Verurteilung,
2.2.3.1.2 einer vorläufigen Einstellung des Ermittlungs- oder eines allenfalls nachfolgenden gerichtlichen Straf- verfahrens;
2.2.3.1.3 einer Beendigung des Ermitt- lungs- oder des Strafverfahrens gemäß §§ 198, 199 ff. StPO wegen einer vorsätzlich begangenen Straf- tat. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- tet, dem Versicherer allenfalls bisher er- brachte Leistungen zu erstatten. Kein Versicherungsschutz besteht in den in Artikel 7 und Art. 19 Pkt. 3 genannten Fäl- len.
2.2.3.2 im Betriebsbereich Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ge- mäß Pkt. 2.2.3.1 besteht nur dann Versiche- rungsschutz, wenn dies besonders verein- bart ist.
2.2.4 für die Verteidigung in Strafverfahren vor Verwal- tungsbehörden
2.2.4.1 wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens ab der ersten Verfol- gungshandlung gegen den Versicherungs- nehmer;
2.2.4.2 wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend ab der er- sten Verfolgungshandlung gegen den Versi- cherungsnehmer, wenn eine endgültige Ein- stellung des Strafverfahrens, ein rechtskräfti- ger Freispruch oder eine rechtskräftige Ver- urteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt;
2.2.5 wenn vereinbart - für die Vertretung in Disziplinar- verfahren ab Einleitungsbeschluss.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungs- behördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen Diversions- maßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler Konflikt- regler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung Ver- wendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig 7.2.5 unabhängig von der Verschuldensform unter VersicherungsschutzVer- sicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen be- gangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe oder mehrere Geldstrafen von zusam- men mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides ein- gestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, Delikten die eine Vormerkung Vor- merkung im Örtlichen örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug die Entziehung der Lenkerberechtigung Lenkberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen DiversionsmaßnahmenDiversions- maßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % 0,7 Prozent der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen Sachver- ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % 1,4 Prozent der VersicherungssummeVersi- cherungssumme (Artikel 6.6.10.)
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von VerkehrsvorschriftenVerkehrs- vorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Straf- verfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. 2.2.3 besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außerge- richtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen Rechtsnor- men zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften Vor- schriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5Art. 7 Pkt. 5.5 unab- hängig von der Verschuldensform unter VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung Erzie- lung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatzfreiheitsstafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 200,-- festgesetzt wirdwurde. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte ge- samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wirdEUR 200,- verhängt wurde. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung Er- lassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 1. oder Abs. 2 festgesetzt 2. fest- gesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung Vormer- kung im Örtlichen örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug Ent- zug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Verkehrs- unfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der VersicherungssummeEUR 1.100,- inkl. USt. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeEUR 1.500,- inkl. USt.
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Straf-Rechtsschutz. 2.2.1 für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten
2.2.1.1 wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen ab Anklage unabhängig vom Ausgang des Verfahrens;
2.2.1.2 wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend ab Anklage nur dann, wenn eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens, ein rechtskräftiger Frei- spruch oder Verwaltungsbehörden eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht Fahrlässigkeit erfolgt;
2.2.2 bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemnach §§ 198 ff. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz StPO wegen des Vorwurfes fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unterlassungen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt Möglichkeit einer Diversionsmaßnahme oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler Konflikt- regler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer Tatausglei- ches auch die notwendigen Kosten anwaltlicher für anwaltliche Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalbeitrag bis max. 3 maximal 1% der Versicherungssumme. Ver- sicherungssumme; Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, so erhöht sich das Kostenlimit auf 5 insgesamt maximal 1,5% der VersicherungssummeVersi- cherungssumme.
2.2.3 für die Verteidigung in Strafverfahren vor Verwal- tungsbehörden
2.2.3.1 wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens ab der ersten Verfol- gungshandlung gegen den Versicherungs- nehmer;
2.2.3.2 wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen rückwirkend ab der er- sten Verfolgungshandlung gegen den Versi- cherungsnehmer, wenn eine endgültige Ein- stellung des Strafverfahrens, ein rechtskräfti- ger Freispruch oder eine rechtskräftige Ver- urteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt;
2.2.4 wenn vereinbart - für die Vertretung in Disziplinar- verfahren ab Einleitungsbeschluss.
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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von VerkehrsvorschriftenVerkehrs- vorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Straf- verfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. 2.2.3 besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außerge- richtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang Zusammen- hang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehenverste- hen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend ab- weichend von Artikel 7.5.5Art. unab- hängig 7 Pkt. 5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerzi- ellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung Strafverfü- gung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wirdEUR 200,-- festge- setzt wurde. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte ge- samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wirdEUR 200,- verhängt wurde. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung Er- lassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt festge- setzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung Vormer- kung im Örtlichen örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug Ent- zug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Verkehrs- unfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der VersicherungssummeEUR 1.100,- inkl. USt. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit Kosten- limit auf 5 % der VersicherungssummeEUR 1.500,- inkl. USt.
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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten ab Anklage oder vor Verwaltungsbehörden ab der ersten Ver- folgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen Rechtsnor- men zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften Vor- schriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig 7.2.5 unabhän- gig von der Verschuldensform und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.22.2.2 Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen nach §§ 198 ff. StPO wegen des Vorwurfes fahrlässiger strafbarer Handlungen oder Unterlassungen auf Grund eines Verkehrsunfalls übernimmt der Versi- cherer ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Xxxxxx- anwaltes über die Möglichkeit einer Diversionsmaß- nahme oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außerge- richtlichen Tatausgleiches auch die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungs- handlungen sowie einen allfälligen Pauschalkosten- beitrag bis maximal 1% der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, so erhöht sich das Kostenlimit auf insgesamt maximal 1,5% der Versi- cherungssumme.
2.2.3 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz wegen der Ver- letzung von Verkehrsvorschriften Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Frei- heitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,3% der Versicherungssumme Versicherungs- summe festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte ge- samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,3% der Versicherungssumme festgesetzt festge- setzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung Vormer- kung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung des Heimatlandes des Versicherungsnehmers bewirken.
2.2.3. Kommt es i2.2.4 Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt umfasst der Versicherer Versicherungs- schutz auch die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- für Verfassungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeVer- waltungsgerichtshofbeschwerden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriftenfahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind Bei Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehenVerfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Die Verletzung Erledigung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz.
2.2.3. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf % der Versicherungssumme.
2.2.4. Im Betriebsbereich besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Straf-Rechtsschutz. ARB 2015 - 16 -
2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rück- wirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Ein- stellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässig- keit erfolgt. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungs- schutz.
2.2.2 Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens kein Versicherungsschutz.
2.2.3 Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Verwaltungsbehörden wegen Unterlassungen vorgeworfen, über- nimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen, alle Gebühren eines Verkehrsunfalls vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab AnklageDolmetschers sowie einen allfälligen Pauschalkos- tenbeitrag, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag Gesamtbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. 2.2.4 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Freiheits- strafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung Ein- leitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur bei Einstellung des Verfahrens Versiche- rungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. Stra- fe gemäß Absatz 1 oder Abs. Absatz 2 des Punktes 2.2.4 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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