Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen 2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. 2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll. 2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00. 2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalls oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungs- schutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.42.2.1. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gemUnter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. PktDie Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. 2.2.1 vorgewor- fenunab- hängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, übernimmt wenn sie nicht zum Zwecke der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maxErzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pau- schalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalles oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungsbe- hördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeVerfol- gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. 2.2.3 besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Mittei- lung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außergericht- lichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusam- menhang mit der bestimmungsgemäßen Ver- wendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnor- men zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art. 7 Pkt. 5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung Straf- verfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatzfrei- heitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 200,-- festgesetzt wirdwurde. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen Geld- strafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wirdEUR 200,-- ver- hängt wurde. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren Ver- fahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt einge- stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe be- steht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung be- wirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Ver- kehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversions- maßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfäl- ligen Pauschalkostenbeitrag bis max. EUR 1.100,- inkl. USt. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachver- ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf EUR 1.500,- inkl. USt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Unter- lassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen Bei staatsanwaltli- chen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht 2.2.3 be- steht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außer- gerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versiche- rungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungs- schutz.
2.2.2. Für Verbrechen gegen das Leben und für Hand- lungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätz- licher Begehung strafbar sind, besteht unabhän- gig vom Ausgang des Verfahrens kein Versiche- rungsschutz.
2.2.3. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vor- geworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfäl- ligen Pauschalkostenbeitrag bis EUR 1.100,- inkl. USt. Werden dem Versicherungsnehmer Gebüh- ren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sach- verständigen oder Dolmetschers auferlegt, er- höht sich das Kostenlimit auf EUR 1.500,- inkl. USt.
2.2.4. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,2 % der Versicherungssumme festgesetzt festge- setzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen Geld- strafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,2 % der Versicherungssumme Versi- cherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren Ver- fahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt einge- stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage Verwaltungsgerichten wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalls oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.4. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 200,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis zu einer Summe von maximal EUR 3.000,00. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt sind diese im Rahmen dieser Summe mitgedeckt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage Verwaltungsgerichten wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalls oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.4. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängtEUR 200,-, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis zu einer Summe von maximal EUR 1.500,00. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt sind diese im Rahmen des Maximalbetrages mit gedeckt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalles oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeVer- folgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatz- freiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder die Entziehung der Lenkberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,7 Prozent der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auf- erlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versicherungssumme (Artikel 6.6.10.).
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalles oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. PktArt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. 6.6.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme € 180,- festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme € 180,- festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemgemäß Art. Abs. 1 oder Abs. 2 18.2.2.2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkberechtigung bewirken. (Siehe Art. 6.6.3).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalls oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme € 150,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme € 150,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3% der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5% der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten, Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage Verwaltungsgerichten wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalles oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvor- schriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. 2.2.3 besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatz- freiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung Einlei- tung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. gemäß Absatz 1 oder AbsAbsatz 2 des Punktes 2.2.2 festge- setzt wird. 2 festgesetzt wirdUnabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versi- cherungsschutz bei Delikten die eine Vormerkung im ört- lichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkbe- rechtigung bewirken.
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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalls oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.42.2.1. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gemUnter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. PktDie Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. 2.2.1 vorgewor- fenunabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, übernimmt wenn sie nicht zum Zwecke der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maxErzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalles oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. gemäß Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 300,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 300,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder die Entziehung der Lenkberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,7 Prozent der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versicherungssumme (Artikel 6.6.10.).
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung 2021, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegenVerwaltungsbehörden
2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.;
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer bei Handlungen und Unterlassungen Unterlassungen, die nur vorsätzlich begangen werden können, besteht Versicherungsschutz solange rückwirkend Versicherungsschutz, wenn – das Verfahren eingestellt und vom Geschädigten kein Subsidiarantrag eingebracht wurde, oder – ein rechtskräftiger Freispruch von allen Vorsatzdelikten erfolgt, oder – wegen des gleichen Vorfalles eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht eines Fahrlässigkeitsdeliktes erfolgt. Im Falle einer Verurteilung Unabhängig vom Verfahrensausgang besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte bereits mindestens einmal rechts- kräftig wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatteneines einschlägigen Vorsatzdeliktes verurteilt wurde. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Freiheits- strafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr als 0,3 % 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme Versicherungs- summe festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,7 Prozent der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auf- erlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versicherungssumme (Artikel 6.6.10.). Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Ver- folgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.4. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalles oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungsbe- hördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeVerfol- gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. 2.2.3 besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Mittei- lung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außergericht- lichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusam- menhang mit der Haltung und bestimmungsge- mäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art. 7 Pkt. 5.5 unabhängig von der Verschul- densform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren Ver- sicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung Strafver- fügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatzfrei- heitsstafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 200,-- festgesetzt wirdwurde. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen Geld- strafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wirdEUR 200,-- ver- hängt wurde. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren Ver- fahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt einge- stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 1. oder Abs. 2 2. festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe be- steht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung be- wirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Ver- kehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversions- maßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfäl- ligen Pauschalkostenbeitrag bis max. EUR 1.100,- inkl. USt. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachver- ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf EUR 1.500,- inkl. USt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Strafgerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage Verwaltungsgerichten wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalls oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Vertretung Beiziehung eines Verteidi- gers zur Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), so- fern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. nach Beendigung des Verfahrens Versicherungsschutz be- steht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenzt.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Ermittlungsverfahren für die Anrufung Zusammenhang mit der bestimmungs- gemäßen Verwendung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art.7, Pkt.2.5. un- abhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zweck der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe Geld- strafe von mehr als 0,3 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen ordentli- chen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nurVersicherungsschutz für das gesamte Verfahren. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei De- likten, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wirdden Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015), Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalles oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungsbe- hördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeVerfol- gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. 2.2.3 besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Mittei- lung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außergericht- lichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusam- menhang mit der Haltung und bestimmungsge- mäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art. 7 Pkt. 5.5 unabhängig von der Verschul- densform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren Ver- sicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung Strafver- fügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatzfrei- heitsstafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 200,-- festgesetzt wirdwurde. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen Geld- strafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wirdEUR 200,- ver- hängt wurde. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren Ver- fahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt einge- stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 1. oder Abs. 2 2. festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe be- steht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung be- wirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Ver- kehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversions- maßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfäl- ligen Pauschalkostenbeitrag bis max. EUR 1.100,- inkl. USt. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachver- ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf EUR 1.500,- inkl. USt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalls oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.42.2.1. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gemUnter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. PktDie Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. 2.2.1 vorgewor- fenunabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, übernimmt wenn sie nicht zum Zwecke der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maxErzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Strafgerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage Verwaltungsgerichten wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalls oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Vertretung Beiziehung eines Verteidi- gers zur Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), so- fern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. nach Beendigung des Verfahrens Versicherungsschutz be- steht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenzt.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Ermittlungsverfahren für die Anrufung Zusammenhang mit der Haltung und be- stimmungsgemäßen Verwendung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art.7, Pkt.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zweck der Erzielung eines kommerziellen Vorteils began- gen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe Geld- strafe von mehr als 0,3 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen ordentli- chen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nurVersicherungsschutz für das gesamte Verfahren. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei De- likten, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wirdden Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015), Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten, Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage Verwaltungsgerichten wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalles oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvor- schriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. 2.2.3 besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatz- freiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängtver- hängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte VerfahrenVer- fahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung Einlei- tung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. gemäß Absatz 1 oder AbsAbsatz 2 des Punktes 2.2.2 festge- setzt wird. 2 festgesetzt wirdUnabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versi- cherungsschutz bei Delikten die eine Vormerkung im ört- lichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkbe- rechtigung bewirken.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. PktArt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. 6.6.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz.
2.2.2 Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz. (Siehe Art. 6.6.3).
2.2.3 Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme € 180,- festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme € 180,- festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemgemäß Art. Abs. 1 oder Abs. 2 19.2.2.3 festgesetzt wird.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalles oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeVer- folgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5 unabhängig von der Verschul- densform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatzfrei- heitsstrafe) oder eine Geldstrafe oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 festge- setzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder Absdie Entziehung der Lenkberechtigung bewirken.
2.2.3. 2 festgesetzt wirdKommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,7 Prozent der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auf- erlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versicherungssumme (Artikel 6.6.10.).
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalls oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme € 150,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme € 150,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3% der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5% der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2007)
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage Verwaltungsgerich- ten wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalles oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungsbehörd- lichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme Kon- taktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vor- schriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versiche- rungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,25 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormer- kung im örtlichen Führerscheinregister oder die Entziehung der Lenkberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnah- men, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungs- handlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 1 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständi- gen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 2 % der Versicherungssumme.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalls oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 ... % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 ... % Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf % der
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen Ergreifung von Di- versionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff (StPO) umfasst der Versicherungsschutz die notwendigen Kosten der Vertei- digungshandlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgtdie Verfahrenskosten. Im Falle einer Verurteilung Ermitt- lungsverfahren wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt gerichtlich strafbarer Delikte über- nimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- der Verteidi- gungshandlungen und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag die Verfahrenskosten bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf maximal 5 % Prozent der Versicherungssumme.
2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammen- hang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7 Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt 2.6 unabhängig von der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen TatausgleichsErzielung eines kom- merziellen Vorteiles begangen wurde.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige 2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Frei- heitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe Geld- strafe von mehr als 0,3 % 0,16 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme Versicherungs- summe festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren Ver- sicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid Be- scheid eine Strafe gem. Abs. 1 Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder Abs. 2 eine Geldstrafe von mehr als 0,16 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung oder in einem Be- scheid mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versi- cherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zu- mindest eine der Geldstrafen mit mehr als 0,16 Pro- zent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn neben der Bestrafung zusätzlich eine Eintragung (= Vormerkung) im elektronischen Führerscheinregister verfügt wird.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten in Ermittlungs- und Hauptver- fahren sowie vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungs- gerichten ab der ersten Verfolgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder Verwaltungsbehörden wegender Übertretung von Verkehrsvorschriften.
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und UnterlassungenUnter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahr- zeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen Im Ermittlungsverfahren besteht Versicherungsschutz solange ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen die Kosten für – Beratung vor und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter, – Akteneinsicht und Beweisanträge bzw. eine rechtskräftige Verurteilung schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme, – Einsprüche wegen Vorsatzes nicht erfolgtRechtsverletzungen im Ermittlungs- verfahren, – Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse 1. IInstanz inklu- sive Haftbeschwerden, – die Teilnahme an Hausdurchsuchungen und gerichtli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx, – Verteidigungsmaßnahmen im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, Rahmen staatsanwalt- schaftlicher Diversion sowie – in Abstimmung mit dem Versicherer die erbrachten Kosten sonsti- ger, notwendiger Verteidigungsmaßnahmen, wie bei- spielsweise die Kosten eines Privatgutachters. Diese Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutzsind mit insgesamt 10 Prozent der Versicherungssumme limitiert. Für Handlungen und UnterlassungenVerfahren, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sindin denen Untersuchungshaft verhängt wor- den ist, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben sollsteht dieses Sublimit gesondert zur Verfügung.
2.2.3. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten besteht – soweit nichts ande- res vereinbart ist – Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,2 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,2 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz zunächst nur für eine Kommission und einen Schriftsatz. Für darüber hinausgehende Maßnahmen besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Ver- sicherungsschutz bei Strafverfahren vor Verwaltungs- behörden und Verwaltungsgerichten nach Verkehrs- unfällen sowie bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalles oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungs- behördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Diversions- maßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler Konflikt- regler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsge- mäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vor- teils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe oder mehrere Geldstrafen von zusam- men mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt einge- stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten die eine Vormerkung im örtlichen Führerschienregister oder die Entziehung der Lenkberechtigung bewir- ken.
2.2.3. Kommt es in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversions- maßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 0,7 Prozent der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachver- ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versi- cherungssumme (Artikel 6.6.10.).
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegenARB 2015 - 16 -
2.2.1. fahrlässiger strafbarer 2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen , die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rück- wirkend Versicherungsschutz solange gegeben, wenn eine Ein- stellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht Fahrlässig- keit erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Versicherungs- schutz.
2.2.2 Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang Ausgang des Verfahrens Ver- fahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben sollVersicherungsschutz.
2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. 2.2.3 Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fenvorgeworfen, übernimmt über- nimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen Diversi- onsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Vertretungshandlungen, alle Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegtsowie einen allfälligen Pauschalkos- tenbeitrag, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichsbis zu einem Gesamtbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige 2.2.4 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Freiheits- strafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung Ein- leitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. Stra- fe gemäß Absatz 1 oder Abs. Absatz 2 des Punktes 2.2.4 festgesetzt wird.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz bis ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.1. Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00rückwirkenden Versicherungsschutz.
2.2.42.2.2. Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz.
2.2.3. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fenvorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 max % der Versicherungs- summeVersicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.4. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten, Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage Verwaltungsgerichten wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist ei- nes Verkehrsunfalles oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrs- vorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Bei staatsanwaltli- chen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. 2.2.3 besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwen- dung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu ver- stehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt ab- weichend von Artikel 7.5.5 unabhängig von der Ver- schuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeEr- satzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung Ein- leitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. Stra- fe gemäß Absatz 1 oder Abs. Absatz 2 des Punktes 2.2.2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versi- cherungsschutz bei Delikten die eine Vormerkung im ört- lichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkbe- rechtigung bewirken.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen Ergreifung von Di- versionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff (StPO) umfasst der Versicherungsschutz die notwendigen Kosten der Vertei- digungshandlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgtdie Verfahrenskosten. Im Falle einer Verurteilung Ermitt- lungsverfahren wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt gerichtlich strafbarer Delikte über- nimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- der Verteidi- gungshandlungen und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag die Verfahrenskosten bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf maximal 5 % Prozent der Versicherungssumme.
2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammen- hang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7 Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt 2.6 unabhängig von der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder Verschul- densform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen TatausgleichsErzielung eines kommerziellen Vor- teils begangen wurde.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige 2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Frei- heitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geld- strafe von mehr als 0,16 Prozent der Versicherungs- summe festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung ei- ner Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur bei Ein- stellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeEr- satzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,16 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung oder in einem Be- scheid mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest zu- mindest eine Geldstrafe von der Geldstrafen mit mehr als 0,3 % 0,16 Pro- zent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nurVorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid neben der Bestrafung zusätzlich eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt Eintragung (= Vormerkung) im elektronischen Führerscheinregister verfügt wird.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten ab Anklage oder vor Verwaltungsbehörden wegenab der ersten Ver- folgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.
2.2.12.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammen- hang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnor- men zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vor- schriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5 unabhän- gig von der Verschuldensform und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2 Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen nach §§ 198 ff. StPO wegen des Vorwurfes fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und oder Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist auf Grund eines Verkehrsunfalls übernimmt der Versi- cherte verpflichtet, cherer ab dem Versicherer Zeitpunkt der Mitteilung des Xxxxxx- anwaltes über die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren Möglichkeit einer Diversionsmaß- nahme oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang einen Konfliktregler in Fällen des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen außerge- richtlichen Tatausgleiches auch die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- Beratungs- und Vertretungshandlungen Vertretungs- handlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag Pauschalkosten- beitrag bis max. 3 maximal 1% der Versicherungs- summeVersicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, so erhöht sich das Kostenlimit auf 5 insgesamt maximal 1,5% der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen TatausgleichsVersi- cherungssumme.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige 2.2.3 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren wegen der Ver- letzung von Verkehrsvorschriften Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Frei- heitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,3% der Versicherungssumme Versicherungs- summe festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte ge- samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,3% der Versicherungssumme festgesetzt festge- setzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormer- kung im Führerscheinregister des Heimatlandes des Versicherungsnehmers bewirken.
2.2.4 Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall umfasst der Versicherungs- schutz auch die Kosten für Verfassungs- und Ver- waltungsgerichtshofbeschwerden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalls oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 ... % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 ... % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf % der
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Strafgerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage Verwaltungsgerichten wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalls oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Vertretung Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), sofern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. nach Beendigung des Verfahrens Versicherungsschutz besteht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenzt.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Ermittlungsverfahren für die Anrufung Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art.7, Pkt.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zweck der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nurVersicherungsschutz für das gesamte Verfahren. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wirdden Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalles oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungs- behördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen Diversions- maßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler Konflikt- regler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Ver- wendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Ver- sicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils be- gangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe oder mehrere Geldstrafen von zusam- men mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt ein- gestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten die eine Vor- merkung im örtlichen Führerscheinregister oder die Entziehung der Lenkberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversions- maßnahmen im Sinne der §§ 198 ff StPO, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 0,7 Prozent der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachver- ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versi- cherungssumme (Artikel 6.6.10.)
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren Hauptverfahren vor Gerichten oder ab Anklage sowie vor Verwaltungsbehörden wegenab der ersten Verfolgungshandlung
2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange Versicherungsschutz, so- lange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht aber unabhängig vom Aus- gang Ausgang des Verfahrens Strafverfahrens kein Versicherungsschutz Versicherungsschutz, wenn - dem Versicherungsnehmer die Begehung einer mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheits- strafe bedrohten Tat (Verbrechen im Sinn des § 17 Strafgesetzbuch) vorgeworfen wird; - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll. Im Rahmen des Versicherungsschutzes gem. Pkt. 2.2.1. bzw. 2.2.2. übernimmt der Versicherer bei Ergreifung von Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten der Verteidigungshandlungen und die Gerichtskosten.
2.2.3. Im Anwendungsbereich des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes umfasst der Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklageauch die Kosten - der Verteidigung von Verband und mitversicherten, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes physischen Personen in gemeinsamen oder die Vertretung vor getrennten Verfahren; - eines vom Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00bestellten Kollisionskurators oder eines weiteren Verteidigers, dessen Einschaltung wegen Interessenkollision notwendig wird.
2.2.4. Werden Gegen besondere Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz darüber hinaus auch die Verteidigung im Ermittlungsverfahren ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen die Kosten für - Beratung vor und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter, - Akteneinsicht und Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme, - Einsprüche wegen Rechtsverletzungen im Ermittlungsverfahren, - Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse erster Instanz inklusive Haftbeschwerden, - die Teilnahme an Hausdurchsuchungen und gerichtlichen Beweisaufnahmen, - Verteidigungsmaßnahmen im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Diversion sowie - in Abstimmung mit dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gemVersicherer die Kosten - sonstiger, notwendiger Verteidigungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Kosten eines Privatgutachters. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf Diese Leistungen sind mit insgesamt 5 % der VersicherungssummeVersicherungssumme limitiert.
2.2.5. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen Für getrennte Verfahren und den Einsatz von Kollisionskuratoren gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über steht die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5vereinbarte Versicherungssumme gesondert zur Verfügung. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich Ermittlungsverfahren gem. Pkt. 2.2.4. steht in diesen Fällen sowie für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, das Sublimit gesondert zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wirdVerfügung.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten in Ermittlungs- und Haupt- verfahren sowie vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungs- gerichten ab der ersten Verfolgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder Verwaltungsbehörden wegender Übertretung von Verkehrsvorschriften.
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und UnterlassungenUnter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahr- zeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Ver- letzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen Im Ermittlungsverfahren besteht Versicherungsschutz solange ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen die Kosten für – Beratung vor und Beistandsleistung bei der Verneh- mung als Beschuldigter, – Akteneinsicht und Beweisanträge bzw. eine rechtskräftige Verurteilung schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme, – Einsprüche wegen Vorsatzes nicht erfolgtRechtsverletzungen im Ermittlungs- verfahren, – Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse 1. IInstanz in- klusive Haftbeschwerden, – die Teilnahme an Hausdurchsuchungen und gerichtli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxx, – Verteidigungsmaßnahmen im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, Rahmen staatsanwalt- schaftlicher Diversion sowie – in Abstimmung mit dem Versicherer die erbrachten Kosten sonsti- ger, notwendiger Verteidigungsmaßnahmen, wie bei- spielsweise die Kosten eines Privatgutachters. Diese Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutzsind mit insgesamt 10 Prozent der Ver- sicherungssumme limitiert. Für Handlungen und UnterlassungenVerfahren, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll, steht dieses Sublimit gesondert zur Verfügung.
2.2.3. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Ver- waltungsgerichten besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist – Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatz- freiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,1 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,1 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz zunächst nur für eine Kommission und einen Schriftsatz oder eine Verhandlung. Für darüber hinausgehende Maßnahmen besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Ver- sicherungsschutz bei Strafverfahren vor Verwaltungs- behörden und Verwaltungsgerichten nach Verkehrs- unfällen sowie bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Len- kerberechtigung bewirken.
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Samples: Vertragsgrundlagen
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten in Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie vor Verwaltungsbehörden ab der ersten Verfolgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder Verwaltungsbehörden wegender Übertretung von Verkehrsvorschriften.
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und UnterlassungenUnter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammen-hang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. ARB unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungs-schutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommer- ziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen Im Ermittlungsverfahren besteht Versicherungsschutz solange ab der ersten Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen die Kosten für - Beratung vor und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter, - Akteneinsicht und Beweisanträge bzw. eine rechtskräftige Verurteilung schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme, - Einsprüche wegen Vorsatzes nicht erfolgtRechtsverletzungen im Ermittlungsverfahren, - Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse 1. IInstanz inklusive Haftbeschwerden, - die Teilnahme an Hausdurchsuchungen und gerichtlichen Beweisaufnahmen, - Verteidigungsmaßnahmen im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, Rahmen staatsanwaltschaftlicher Diversion sowie - in Abstimmung mit dem Versicherer die erbrachten Kosten sonstiger, notwendiger Verteidigungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Kosten eines Privatgutachters. Diese Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutzsind mit insgesamt 5 % der Versicherungssumme limitiert. Für Handlungen und UnterlassungenVerfahren, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll, steht dieses Sublimit gesondert zur Verfügung.
2.2.3. In Verwaltungsstrafverfahren besteht - soweit nichts anderes vereinbart ist - Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Freiheits-strafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,2 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,2 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz zunächst nur für eine Kommission und einen Schriftsatz. Für darüber hinausgehende Maßnahmen besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Verwaltungsstrafverfahren nach Verkehrsunfällen sowie bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Gerichten, Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger Verwaltungsgerichten wegen fahr- lässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeVer- folgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Diversionsmaß- nahmen gemäß Pkt. 2.2.3. 2.2.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglich- keit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. Im Betriebsbereich Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungs- schutz.
2.2.2 Für Verbrechen gegen das Leben und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens kein Versicherungsschutz.
2.2.3 Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, über- nimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversions- maßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Bera- tungs- und Vertretungshandlungen, alle Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers sowie einen allfälligen Pauschalkostenbei- trag, bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Freiheits- strafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung Einlei- tung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versiche- rungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. gemäß Absatz 1 oder Abs. Absatz 2 festgesetzt des Punktes 2.2.4 festge- setzt wird.
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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegenVerwaltungsbehörden
2.2.1. wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.;
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer bei Handlungen und Unterlassungen Unterlassungen, die nur vorsätzlich begangen werden können, besteht Versicherungsschutz solange rückwirkend Versicherungsschutz, wenn – das Verfahren eingestellt und vom Geschädigten kein Subsidiarantrag eingebracht wurde, oder – ein rechtskräftiger Freispruch von allen Vorsatzdelikten erfolgt, oder – wegen des gleichen Vorfalles eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht eines Fahrlässigkeits- deliktes erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und UnterlassungenUnabhängig vom Verfahrensausgang besteht kein Versicherungsschutz, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon Versicherte bereits mindestens einmal rechtskräftig wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat eines einschlägigen Vorsatzdeliktes verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben sollwurde.
2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe oder mehrere Geld- strafen von zusammen mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % 0,25 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt einge- stellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltschaftlichen Diversionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff. StPO die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungs- handlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 0,7 Prozent der Versi- cherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachver- ständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 1,4 Prozent der Versi- cherungssumme (Artikel 6.6.10.). Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungs- behördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversions- maßnahmen gem. Pkt. 2.2.4. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konflikt- regler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten ab Anklage oder vor Verwaltungsbehörden wegenab der ersten Ver- folgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.
2.2.12.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammen- hang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnor- men zu verstehen. Die Verletzung von Verkehrsvor- schriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5 unabhän- gig von der Verschuldensform und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2 Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen nach §§ 198 ff. StPO wegen des Vorwurfes fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und oder Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist auf Grund eines Verkehrsunfalls übernimmt der Versi- cherte verpflichtet, cherer ab dem Versicherer Zeitpunkt der Mitteilung des Xxxxxx- anwaltes über die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren Möglichkeit einer Diversionsmaß- nahme oder ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang einen Konfliktregler in Fällen des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen außerge- richtlichen Tatausgleiches auch die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- Beratungs- und Vertretungshandlungen Vertretungs- handlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag Pauschalkosten- beitrag bis max. 3 maximal 1% der Versicherungs- summeVersicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, so erhöht sich das Kostenlimit auf 5 insgesamt maximal 1,5% der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen TatausgleichsVersi- cherungssumme.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige 2.2.3 In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Verletzung von Verkehrsvorschriften besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Frei- heitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,3% der Versicherungssumme Versicherungs- summe festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte ge- samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,3% der Versicherungssumme festgesetzt festge- setzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormer- kung im Führerscheinregister des Heimatlandes des Versicherungsnehmers bewirken.
2.2.4 Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall umfasst der Versicherungs- schutz auch die Kosten für Verfassungs- und Ver- waltungsgerichtshofbeschwerden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten in Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie vor Verwaltungsbehörden ab der ersten Verfolgungshandlung wegen eines Verkehrsunfalls oder Verwaltungsbehörden wegender Übertretung von Verkehrsvorschriften.
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammen-hang mit der Haltung und Unterlassungenbestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechts-normen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. ARB unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist Anwendungsbereich des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes umfasst der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer Versicherungsschutz auch die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn Kosten - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer BetrachtVerteidigung von Verband und mitversicherten, physischen Personen in gemeinsamen oder getrennten Verfahren; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer eines vom Gericht bestellten Kollisionskurators oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben solleines weiteren Verteidigers, dessen Einschaltung wegen Interessenkollision notwendig wird.
2.2.3. Im Ermittlungsverfahren besteht Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten VerfolgungshandlungErmittlungs- oder Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer. Für Der Versicherer übernimmt in diesen Fällen die Vertretung Kosten für - Beratung vor und Beistandsleistung bei der Vernehmung als Beschuldigter, - Akteneinsicht und Beweisanträge bzw. eine schriftliche oder mündliche (Firmen-) Stellungnahme, - Einsprüche wegen Rechtsverletzungen im Ermittlungsverfahren für Ermittlungsverfahren, - Rechtsmittel gegen Gerichtsbeschlüsse 1. Instanz inklusive Haftbeschwerden, - die Anrufung des Gerichtes oder Teilnahme an Hausdurchsuchungen und gerichtlichen Beweisaufnahmen, - Verteidigungsmaßnahmen im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Diversion sowie - in Abstimmung mit dem Versicherer die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00Kosten sonstiger, notwendiger Verteidigungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Kosten eines Privatgutachters. Diese Leistungen sind mit insgesamt 5 % der Versicherungssumme limitiert.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen Für getrennte Verfahren und den Einsatz von Kollisionskuratoren gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen 2.2.2. steht die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maxVersicherungssumme gesondert zur Verfügung. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen Im Ermittlungsverfahren gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler steht in diesen Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichssowie für Verfahren, in denen Untersuchungshaft verhängt worden ist, das Sublimit gesondert zur Verfügung.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige In Verwaltungsstrafverfahren besteht – soweit nichts anderes vereinbart ist - Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,2 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen Geld-strafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,2 % der Versicherungssumme Versicherungs-summe festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz zunächst nur für eine Kommission und einen Schriftsatz. Für darüber hinausgehende Maßnahmen besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Verwaltungsstrafverfahren nach Verkehrsunfällen sowie bei Delikten, die eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Strafgerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage Verwaltungsgerichten wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalls oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Vertretung Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), sofern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. nach Beendigung des Verfahrens Versicherungsschutz besteht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenzt.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Ermittlungsverfahren für die Anrufung Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art.7, Pkt.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zweck der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nurVersicherungsschutz für das gesamte Verfahren. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wirdden Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung
Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalles oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrs- vorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Straf- verfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der Versicherungssumme. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. 2.2.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außerge- richtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige Zusammen- hang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verste- hen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt ab- weichend von Art. 7 Pkt. 5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerzi- ellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung Strafverfü- gung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wirdEUR 200,-- festge- setzt wurde. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte ge- samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wirdEUR 200,- verhängt wurde. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung Er- lassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt festge- setzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormer- kung im örtlichen Führerscheinregister oder den Ent- zug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrs- unfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. EUR 1.100,- inkl. USt. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kosten- limit auf EUR 1.500,- inkl. USt.
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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalles oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrs- vorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Straf- verfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen2.2.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeit- punkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außerge- richtlichen Tatausgleichs.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammen- hang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnor- men zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vor- schriften fällt abweichend von Art. 7 Pkt. 5.5 unab- hängig von der Verschuldensform unter Versiche- rungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzie- lung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Ver- sicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstafe) oder eine Geldstrafe von mehr als EUR 200,-- festgesetzt wurde. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das ge- samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als EUR 200,- verhängt wurde. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Er- lassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1. oder Abs. 2. fest- gesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormer- kung im örtlichen Führerscheinregister oder den Ent- zug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrs- unfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summeEUR 1.100,- inkl. USt. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeEUR 1.500,- inkl. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen TatausgleichsUSt.
2.2.5. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.
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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten Ge- richten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
2.2.2. Bei Anklage Verwal- tungsgerichten wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist eines Verkehrsunfalls oder der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll.
2.2.3Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungsbe- hördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. 3 % der Versicherungs- summe. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeVerfol- gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Mit- teilung über die Diversionsmög- lichkeit Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außer- gerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.52.2.1. Im Betriebsbereich und Unter Verkehrsvorschriften sind die im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Zusammenhang mit der bestimmungs- gemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5. un- abhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wur- de.
2.2.2. In Strafverfahren vor Verwaltungsbe- hörden und Verwaltungsgerichten be- steht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe Freiheits- strafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme EUR 200,00 festgesetzt wird. Werden in einer ei- ner Strafverfügung mehrere Geldstrafen Geldstra- fen verhängt, besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 % der Versicherungssumme festgesetzt wirdEUR 200,00 ausmacht. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen VerfahrensVer- fahrens, besteht Versicherungs- schutz nur, wenn das Verfahren Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird. Unabhän- gig von der Höhe der Geldstrafe be- steht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Füh- rerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit ei- nem Verkehrsunfall zu staatsanwaltli- chen Diversionsmaßnahmen, über- nimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen all- fälligen Pauschalkostenbeitrag bis zu einer Summe von maximal EUR 3.000,00. Werden dem Versicherungs- nehmer Gebühren eines vom Xxxxxx- anwalt beigezogenen Sachverständi- gen oder Dolmetschers auferlegt sind diese im Rahmen dieser Summe mit- gedeckt.
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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen
2.2.1. fahrlässiger wegen fahr- lässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwal- tungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Ver- folgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3 besteht Versiche- rungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt o- der der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.22.2.1. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Bege- hung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungs- schutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfah- rens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht we- gen Fahrlässigkeit erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versi- cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfah- ren Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz.
2.2.2. Für Handlungen Verbrechen gegen das Leben und für Handlun- gen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Aus- gang Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben sollVersicherungsschutz.
2.2.3. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00.
2.2.4. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare straf- bare Handlungen oder Unterlassungen gem. Pkt. 2.2.1 vorgewor- fenvorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Be- ratungs- an- waltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maxEUR 1.100,- inkl. 3 % der Versicherungs- summeUSt. Werden dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen beigezo- genen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegtaufer- legt, erhöht sich das Kostenlimit auf 5 % der VersicherungssummeEUR 1.500,- inkl. Bei staatsanwaltlichen Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmög- lichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen TatausgleichsUSt.
2.2.52.2.4. Im Betriebsbereich und im Berufsbereich für selbständig Erwerbstätige besteht Versicherungsschutz in Verwaltungs- strafverfahren Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung Straf- verfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeErsatzfreiheits- strafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,2 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte ge- samte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,2 % der Versicherungssumme Versiche- rungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung Er- lassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt festge- setzt wird.
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