Common use of Straf-Rechtsschutz Clause in Contracts

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungsbe- hördlichen Strafverfahren ab der ersten VerfolgungshandlungVerfol- gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3Diversi- onsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3 besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Mittei- lung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außergericht- lichen Tatausgleichs.

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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriftenfahrlässiger strafbarer Handlungen und Unter- lassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen staatsanwaltli- chen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3gem. besteht Pkt. 2.2.3 be- steht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außer- gerichtlichen Tatausgleichs.

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Samples: durchblicker.at, www.hdi.at, unterhaltsrecht.at

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von VerkehrsvorschriftenVerkehrsvor- schriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen TatausgleichsPkt.

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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von VerkehrsvorschriftenVerkehrsvor- schriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3Pkt. 2.2.3 besteht Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriftenfahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen TatausgleichsPkt.

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Samples: www.vav.at, durchblicker.at, www.unterhaltsrecht.at

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Verfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Samples: www.vav.at, www.vav.at, www.vav.at

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3gem. Art. 6.6.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Samples: durchblicker.at, makler.chegg.net

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3. Artikel 6.6.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Samples: www.versichern24.at, www.wuestenrot.at

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriftenfahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3gem. Art. 6.6.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Samples: durchblicker.at, makler.chegg.net

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriftenfahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3. Artikel 6.6.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Samples: www.versichern24.at, www.wuestenrot.at

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Samples: www.generali.at, www.oeamtc.at

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten VerfolgungshandlungVer- folgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Samples: www.aatca.at, durchblicker.at

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten Verwaltungsgerich- ten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungsbehörd- lichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme Kon- taktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Samples: www.porschebank.at

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Wüstenrot Versicherungs-AG Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3. Artikel 6.6.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Samples: www.versichern24.at

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriftenfahr- lässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten ab der ersten VerfolgungshandlungVer- folgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen Diversionsmaß- nahmen gemäß Punkt 2.2.3Pkt. 2.2.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit Diversionsmöglich- keit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Samples: www.nautic-tours.de

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor GerichtenGe- richten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten Verwal- tungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungsbe- hördlichen Strafverfahren ab der ersten VerfolgungshandlungVerfol- gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen Diversi- onsmaßnahmen gemäß Punkt Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Mit- teilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außer- gerichtlichen Tatausgleichs.

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Samples: durchblicker.at

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls ei- nes Verkehrsunfalles oder der Übertretung von VerkehrsvorschriftenVerkehrs- vorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen staatsanwaltli- chen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3Pkt. 2.2.3 besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Samples: durchblicker.at

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor GerichtenGe- richten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten Verwal- tungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungsbe- hördlichen Strafverfahren ab der ersten VerfolgungshandlungVerfol- gungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen Diversi- onsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Mit- teilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen außer- gerichtlichen Tatausgleichs.

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Samples: durchblicker.at

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls ei- nes Verkehrsunfalles oder der Übertretung von VerkehrsvorschriftenVerkehrs- vorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen TatausgleichsPkt.

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Samples: durchblicker.at

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungs- behördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt Diversions- maßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler Konflikt- regler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Samples: www.porschebank.at

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten Verwaltungsgerich- ten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungsbehörd- lichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Diversionsmaß- nahmen gem. Punkt 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler Konflikt- regler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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Samples: www.porschebank.at

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungs- behördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen Diversions- maßnahmen gemäß Punkt Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler Konflikt- regler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.

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